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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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wein an stöcken züleihen / bei Confiscierung der hab vnnd straff wie obgemelt.

Damit aber hierinn dannocht gebürlichs einsehens beschehe / vnd der gemein Baursman sich biß zü der ernd vnnd herbst dester baß erhalten / vnd sein haußgesind außbringen möge / so soll doch des orts niemands verbotten / sonder frei erlaubt sein / dem armen man fürzüsetzen vnd züleihen / was die früchten auff Martini / acht tag vor oder nach / vngeuerlich gelten / oder auff die gemeine korn Rechnung selbigen orts / vnd anderer gestalt nit / auch der jenig / so lehnung notturfftig / nit entlehnen.

Vnd der Außleiher soll auch auff ferer früchten nit leihen / dann souil er vngefärlich zü seinem haußbrauch bedürftig ist / vnd auff kein fürkauff / bei peen vnd straff des außleihers haupt oder kauffsumma / darzü der straff zehen pfund heller / oder noch höher / nach gestalt der sachen.

Doch wöllen wir hiemit / an wölchen orten der schlag in früchten zümachen sonderlich im brauch ist / das derselbig jnen hiemit vnbenommen sein solle.

Aber des weins halb / mag man wol auff die Rechnung so jedes jars gemacht würdt / leihen / vnd der leiher / auch entlehner / weiter noch höher nit erhöhung oder steigerung süchen / dann wie Rechnung bestimpt ist.

Wir ordnen / setzen vnd wöllen auch / wann einer bei einem auff wein entlehnet / vnd jme darumb den nutz eins oder mer Weingarts verspricht oder verschreibt / das derselbig entlehner / auff solch weingart oder güter / biß er seinen gleübiger bezalt / bei keinem andern / one des selbigen seins gleübigers wissen vnd verginden / ferner weder wenig noch vil entlehnen / oder die selben weiter versetzen / das auch niemands /

wein an stöcken züleihen / bei Confiscierung der hab vnnd straff wie obgemelt.

Damit aber hierinn dannocht gebürlichs einsehens beschehe / vnd der gemein Baursman sich biß zü der ernd vnnd herbst dester baß erhalten / vnd sein haußgesind außbringen möge / so soll doch des orts niemands verbotten / sonder frei erlaubt sein / dem armen man fürzüsetzen vnd züleihen / was die früchten auff Martini / acht tag vor oder nach / vngeuerlich gelten / oder auff die gemeine korn Rechnung selbigen orts / vnd anderer gestalt nit / auch der jenig / so lehnung notturfftig / nit entlehnen.

Vnd der Außleiher soll auch auff ferer früchten nit leihen / dann souil er vngefärlich zü seinem haußbrauch bedürftig ist / vnd auff kein fürkauff / bei peen vnd straff des außleihers haupt oder kauffsumma / darzü der straff zehen pfund heller / oder noch höher / nach gestalt der sachen.

Doch wöllen wir hiemit / an wölchen orten der schlag in früchten zümachen sonderlich im brauch ist / das derselbig jnen hiemit vnbenommen sein solle.

Aber des weins halb / mag man wol auff die Rechnung so jedes jars gemacht würdt / leihen / vnd der leiher / auch entlehner / weiter noch höher nit erhöhung oder steigerung süchen / dann wie Rechnung bestimpt ist.

Wir ordnen / setzen vnd wöllen auch / wann einer bei einem auff wein entlehnet / vnd jme darumb den nutz eins oder mer Weingarts verspricht oder verschreibt / das derselbig entlehner / auff solch weingart oder güter / biß er seinen gleübiger bezalt / bei keinem andern / one des selbigen seins gleübigers wissen vnd verginden / ferner weder wenig noch vil entlehnen / oder die selben weiter versetzen / das auch niemands /

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        <p>Aber des weins halb / mag man wol auff die Rechnung so jedes jars gemacht würdt /                      leihen / vnd der leiher / auch entlehner / weiter noch höher nit erhöhung oder                      steigerung süchen / dann wie Rechnung bestimpt ist.</p>
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[17/0039] wein an stöcken züleihen / bei Confiscierung der hab vnnd straff wie obgemelt. Damit aber hierinn dannocht gebürlichs einsehens beschehe / vnd der gemein Baursman sich biß zü der ernd vnnd herbst dester baß erhalten / vnd sein haußgesind außbringen möge / so soll doch des orts niemands verbotten / sonder frei erlaubt sein / dem armen man fürzüsetzen vnd züleihen / was die früchten auff Martini / acht tag vor oder nach / vngeuerlich gelten / oder auff die gemeine korn Rechnung selbigen orts / vnd anderer gestalt nit / auch der jenig / so lehnung notturfftig / nit entlehnen. Vnd der Außleiher soll auch auff ferer früchten nit leihen / dann souil er vngefärlich zü seinem haußbrauch bedürftig ist / vnd auff kein fürkauff / bei peen vnd straff des außleihers haupt oder kauffsumma / darzü der straff zehen pfund heller / oder noch höher / nach gestalt der sachen. Doch wöllen wir hiemit / an wölchen orten der schlag in früchten zümachen sonderlich im brauch ist / das derselbig jnen hiemit vnbenommen sein solle. Aber des weins halb / mag man wol auff die Rechnung so jedes jars gemacht würdt / leihen / vnd der leiher / auch entlehner / weiter noch höher nit erhöhung oder steigerung süchen / dann wie Rechnung bestimpt ist. Wir ordnen / setzen vnd wöllen auch / wann einer bei einem auff wein entlehnet / vnd jme darumb den nutz eins oder mer Weingarts verspricht oder verschreibt / das derselbig entlehner / auff solch weingart oder güter / biß er seinen gleübiger bezalt / bei keinem andern / one des selbigen seins gleübigers wissen vnd verginden / ferner weder wenig noch vil entlehnen / oder die selben weiter versetzen / das auch niemands /

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/39>, abgerufen am 23.11.2024.