[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.dere essende ding / zü eines jeden haußbrauch / vnd Becken handt werck notdurfft (aber keinem fürkeüffer) zükauffen. Also wöllen wir auch / das die Becken / so das brott in den Flecken nit vertreiben künden / in andere vnsere Stett vnd Flecken / zü freyem failem kauff / tragen vnd fürn sollen. Es mögen auch vnsere vnderthonen vnd Metzger / in Stetten / vnd Flecken auff dem Land / jre Heüten / Kalb vnd andere feel / vnsern Rot / vnd Weißgerbern / in vnserm Fürstenthumb / ausserthalb der freyen Märckten / doch anders nit / dann zü jrem handtwerck / im somm / oder einzechtigen kauff / zükauffen geben / aber ausserhalb dero / so sollen sie dieselbigen auff die märckt vnsers Fürstenthumbs / zü freiem failem kauff fürn vnd tragen / bei straff wie obgemelt. Doch das keiner / wer der sei / einiche heüt oder feel / so sie an offnen märckten / wie obsteet / fail gethon wurden / vor zwölff vrjedes tags kauffe / er wölle dann die selbs mit seiner hand / vnd seinen eigen dienern oder knechten / ver arbeitten / oder leder zü seinem haußbrauch machen lassen / aber nach zwölff vren / soll dann mäniglich zükauffen vnd züuerkauffen erlaubt sein. Vnd ob also ein Ausman / minder oder mer dann fünfftzig heüten oder feel kauffte / dauon ein einwoner vnsers Fürstenthumbs / Rot oder Weißgerber handtwercks / theil von solchen erkaufften heüten oder feelen begerte / das selbig soll jme vomkeüffer / in dem werd wie er die kaufft hat / gestatt vnd zügelassen werden. Der stichkauff mit den Kalbfeelen / soll gentzlich abgestrickt / vnd nit gestatt werden / beistraff drei pfund heller / so offt vnd vil sollichs überfaren würdt. Es soll auch mäniglichem hiemit / vnd ernstlich verbotten sein / dem gemeinen Baursman / von denen so dz feld bawen / auff die früchten auff dem feld / auf den halm / oder den dere essende ding / zü eines jeden haußbrauch / vñ Becken handt werck notdurfft (aber keinem fürkeüffer) zükauffen. Also wöllen wir auch / das die Becken / so das brott in den Flecken nit vertreiben künden / in andere vnsere Stett vnd Flecken / zü freyem failem kauff / tragen vnd fürn sollen. Es mögen auch vnsere vnderthonen vnd Metzger / in Stetten / vnd Flecken auff dem Land / jre Heüten / Kalb vnd andere feel / vnsern Rot / vnd Weißgerbern / in vnserm Fürstenthumb / ausserthalb der freyen Märckten / doch anders nit / dañ zü jrem handtwerck / im som̃ / oder einzechtigen kauff / zükauffen geben / aber ausserhalb dero / so sollen sie dieselbigen auff die märckt vnsers Fürstenthumbs / zü freiem failem kauff fürn vnd tragen / bei straff wie obgemelt. Doch das keiner / wer der sei / einiche heüt oder feel / so sie an offnen märckten / wie obsteet / fail gethon wurden / vor zwölff vrjedes tags kauffe / er wölle dann die selbs mit seiner hand / vnd seinen eigen dienern oder knechten / ver arbeitten / oder leder zü seinem haußbrauch machen lassen / aber nach zwölff vren / soll dann mäniglich zükauffen vnd züuerkauffen erlaubt sein. Vnd ob also ein Ausman / minder oder mer dann fünfftzig heüten oder feel kauffte / dauon ein einwoner vnsers Fürstenthumbs / Rot oder Weißgerber handtwercks / theil von solchen erkaufften heüten oder feelen begerte / das selbig soll jme vomkeüffer / in dem werd wie er die kaufft hat / gestatt vnd zügelassen werden. Der stichkauff mit den Kalbfeelen / soll gentzlich abgestrickt / vnd nit gestatt werden / beistraff drei pfund heller / so offt vnd vil sollichs überfaren würdt. 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dere essende ding / zü eines jeden haußbrauch / vñ Becken handt werck notdurfft (aber keinem fürkeüffer) zükauffen. Also wöllen wir auch / das die Becken / so das brott in den Flecken nit vertreiben künden / in andere vnsere Stett vnd Flecken / zü freyem failem kauff / tragen vnd fürn sollen.
Es mögen auch vnsere vnderthonen vnd Metzger / in Stetten / vnd Flecken auff dem Land / jre Heüten / Kalb vnd andere feel / vnsern Rot / vnd Weißgerbern / in vnserm Fürstenthumb / ausserthalb der freyen Märckten / doch anders nit / dañ zü jrem handtwerck / im som̃ / oder einzechtigen kauff / zükauffen geben / aber ausserhalb dero / so sollen sie dieselbigen auff die märckt vnsers Fürstenthumbs / zü freiem failem kauff fürn vnd tragen / bei straff wie obgemelt.
Doch das keiner / wer der sei / einiche heüt oder feel / so sie an offnen märckten / wie obsteet / fail gethon wurden / vor zwölff vrjedes tags kauffe / er wölle dann die selbs mit seiner hand / vnd seinen eigen dienern oder knechten / ver arbeitten / oder leder zü seinem haußbrauch machen lassen / aber nach zwölff vren / soll dann mäniglich zükauffen vnd züuerkauffen erlaubt sein.
Vnd ob also ein Ausman / minder oder mer dann fünfftzig heüten oder feel kauffte / dauon ein einwoner vnsers Fürstenthumbs / Rot oder Weißgerber handtwercks / theil von solchen erkaufften heüten oder feelen begerte / das selbig soll jme vomkeüffer / in dem werd wie er die kaufft hat / gestatt vnd zügelassen werden.
Der stichkauff mit den Kalbfeelen / soll gentzlich abgestrickt / vnd nit gestatt werden / beistraff drei pfund heller / so offt vnd vil sollichs überfaren würdt.
Es soll auch mäniglichem hiemit / vnd ernstlich verbotten sein / dem gemeinen Baursman / von denen so dz feld bawen / auff die früchten auff dem feld / auf den halm / oder den
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