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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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vnd Fleckens / frey zükauffen vnd züuerkauffen gestattet / vnd daran niemandt verhindert werde. Vnd soll also aller fürkauff / so auf ein aufschlag / vnd wider züuerkauffen / geschicht / in vnserm Fürstenthumb / es sei an Korn / Habern / Gersten / Erbis / Linsen / vnd andern essenden dingen / vnd sonst allen andern haben vnd waaren / wie die obernennt / hiemit gentzlich auffgehaben / vnd obangezeigte Haussierer / Streicher / vnd Vischlins träger / so bißanher den fürkauff / auff dem Land vnd Stetten / gebraucht / abgeschafft sein / vnd nit mehr gedult werden / bei verlierung des keüffers erkaufften früchten / essenden dingen / vnd all ander haab vnd waaren / wie die genannt werden mögen / vns zü Confisciern vnd einzüziehen / vnd des verkeüffers straff zehen pfund heller / vnd inkleinen waaren souil gelts / als er sein kleine waar verkaufft hat / jedes mal vnnachläßlich zübezaln.

Vnd damit solchs desto stattlicher vnd ordenlicher fürgang / So beuelhen wir gantz ernstlich / allen vnsern Amptleüten / Burgermeistern / Gerichten vnd Räthen / in Stetten vnd Flecken / bei jrn pflichten vnd Eiden / damit sie vns zügethon vnd verwandt sein / nach gelegenheit eines jeden orts / ordnung zümachen / ein fendlin außzühencken / die stund des freyen failkauffs auff dem marckt / vnder den Kornheüsern / vnd andern plätzen / da man gewonlich jede gattung vnd waar fail hat / zübestimmen / vnd niemand zügestatten / sein korn oder andere waar / seins gefallens / ausser der ordenlichen bestimpten stund vnd zeit / auffzüstellen / vnd damit die keüffer / zü des verkeüffers eigennützigen / vorteil vnd auffschlag / auffzüziehen / vnd sonderlich dem schmaltz / käsen / vischen / vnschlitt / liechtern / vnd andern dergleichen / ein maß vnd ordnung züsetzen / wie das pfund oder maß verkaufft vnd geben / das der keüffer vnd verkeüffer leiden möge.

Doch soll hiemit vnsern vnderthonen vnd Becken / in Flecken auff dem Land / nit abgestrickt sein / frucht oder an-

vnd Fleckens / frey zükauffen vnd züuerkauffen gestattet / vñ daran niemandt verhindert werde. Vnd soll also aller fürkauff / so auf ein aufschlag / vñ wider züuerkauffen / geschicht / in vnserm Fürstenthumb / es sei an Korn / Habern / Gersten / Erbis / Linsen / vnd andern essenden dingen / vnd sonst allen andern haben vnd waaren / wie die oberneñt / hiemit gentzlich auffgehaben / vnd obangezeigte Haussierer / Streicher / vnd Vischlins träger / so bißanher den fürkauff / auff dem Land vnd Stetten / gebraucht / abgeschafft sein / vnd nit mehr gedult werden / bei verlierung des keüffers erkaufften früchten / essenden dingen / vnd all ander haab vnd waaren / wie die genañt werden mögen / vns zü Confisciern vnd einzüziehen / vnd des verkeüffers straff zehen pfund heller / vnd inkleinen waaren souil gelts / als er sein kleine waar verkaufft hat / jedes mal vnnachläßlich zübezaln.

Vnd damit solchs desto stattlicher vnd ordenlicher fürgang / So beuelhen wir gantz ernstlich / allen vnsern Amptleüten / Burgermeistern / Gerichten vnd Räthen / in Stetten vnd Flecken / bei jrn pflichten vnd Eiden / damit sie vns zügethon vñ verwandt sein / nach gelegenheit eines jeden orts / ordnung zümachen / ein fendlin außzühencken / die stund des freyen failkauffs auff dem marckt / vnder den Kornheüsern / vñ andern plätzen / da man gewonlich jede gattung vnd waar fail hat / zübestim̃en / vnd niemand zügestatten / sein korn oder andere waar / seins gefallens / ausser der ordenlichen bestimpten stund vnd zeit / auffzüstellen / vnd damit die keüffer / zü des verkeüffers eigennützigen / vorteil vnd auffschlag / auffzüziehen / vnd sonderlich dem schmaltz / käsen / vischen / vnschlitt / liechtern / vnd andern dergleichen / ein maß vnd ordnung züsetzen / wie das pfund oder maß verkaufft vnd geben / das der keüffer vnd verkeüffer leiden möge.

Doch soll hiemit vnsern vnderthonen vnd Becken / in Flecken auff dem Land / nit abgestrickt sein / frucht oder an-

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[16/0037] vnd Fleckens / frey zükauffen vnd züuerkauffen gestattet / vñ daran niemandt verhindert werde. Vnd soll also aller fürkauff / so auf ein aufschlag / vñ wider züuerkauffen / geschicht / in vnserm Fürstenthumb / es sei an Korn / Habern / Gersten / Erbis / Linsen / vnd andern essenden dingen / vnd sonst allen andern haben vnd waaren / wie die oberneñt / hiemit gentzlich auffgehaben / vnd obangezeigte Haussierer / Streicher / vnd Vischlins träger / so bißanher den fürkauff / auff dem Land vnd Stetten / gebraucht / abgeschafft sein / vnd nit mehr gedult werden / bei verlierung des keüffers erkaufften früchten / essenden dingen / vnd all ander haab vnd waaren / wie die genañt werden mögen / vns zü Confisciern vnd einzüziehen / vnd des verkeüffers straff zehen pfund heller / vnd inkleinen waaren souil gelts / als er sein kleine waar verkaufft hat / jedes mal vnnachläßlich zübezaln. Vnd damit solchs desto stattlicher vnd ordenlicher fürgang / So beuelhen wir gantz ernstlich / allen vnsern Amptleüten / Burgermeistern / Gerichten vnd Räthen / in Stetten vnd Flecken / bei jrn pflichten vnd Eiden / damit sie vns zügethon vñ verwandt sein / nach gelegenheit eines jeden orts / ordnung zümachen / ein fendlin außzühencken / die stund des freyen failkauffs auff dem marckt / vnder den Kornheüsern / vñ andern plätzen / da man gewonlich jede gattung vnd waar fail hat / zübestim̃en / vnd niemand zügestatten / sein korn oder andere waar / seins gefallens / ausser der ordenlichen bestimpten stund vnd zeit / auffzüstellen / vnd damit die keüffer / zü des verkeüffers eigennützigen / vorteil vnd auffschlag / auffzüziehen / vnd sonderlich dem schmaltz / käsen / vischen / vnschlitt / liechtern / vnd andern dergleichen / ein maß vnd ordnung züsetzen / wie das pfund oder maß verkaufft vnd geben / das der keüffer vnd verkeüffer leiden möge. Doch soll hiemit vnsern vnderthonen vnd Becken / in Flecken auff dem Land / nit abgestrickt sein / frucht oder an-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/37>, abgerufen am 24.11.2024.