Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

in vnserm Fürstenthumb / vnd Oberkeit / mit Korn / vnd andern jrn waaren / so sie für sich selber züuerkauffen haben / besüchen / allerlei gefarliche practick / auff den märckten vnnd plätzen / auch vnder den Kornheüsern / da der frey fail kauff dann gehalten würdt / brauchen vnd üben / vnd dann auch vil faullentzende Manns vnnd Frawen personen / jre arbeit verlassen / vnd hin vnd wider in die Stett vnd Flecken streichen / Hiener / Ayer / Schmaltz / Visch / vnd schier alle essende ding / auff kauffen / vnd von einem ort zum andern tragen / vnd damit ein auffschlag machen.

Das auch jr etlich befunden / die Leinwath / Zwilch / Flachs / Wollen / Federn / vnd dergleichen / in Flecken hin vnd wider / mit jrm hausiern / auch etwan / vor vnd ehe solche waar gefallen / gemacht / erzeügt vnd bereittet worden / alles züfürkauff bestellen / vnd auff kauffen / heimlichen damit handtiern / vnd sonst allen finantz brauchen / vnd süchen / das schier niemandts mehr auff die Jar vnd wochenmärckt / jchtzit zü offen failen keüffen / fürt / tregt noch bringt / das do einer zü seiner notdurfft züwegen bringen kündte / es seie dann züuor in der dritten oder vierdten hand gewesen / dardurch dann die freyen märckt / alle erbere handtierung / gewerben vnd handtwercken / in vnserm Fürstenthumb nidergelegt worden / vnd alles in solchen hohen auffschlag vnd mangel komen / das nit allein die armen / sonder auch die jhenigen / so einer zimmlichen / habhafften narung / vnd so gleich etwan das bargelt in handen / züuilmaln / das brott oder essende / auch andere notdurfftige ding / nit erlangen oder kauffen / auch schier solchs nit mehr erschwingen / noch vns vorsitzen mögen.

Dweil dann solche fürkeüff / als wol als ander wücherliche Conträct / wider die brüderliche liebe / den gemeinen geschriben Rechten entgegen / vnd gemeinem nutzen gantz schädlich. So erkennen wir vns / in kraft vnsers von Gott empfangen Ampts / vnd von Oberkeit / schuldig / auch für vns selber

in vnserm Fürstenthumb / vnd Oberkeit / mit Korn / vnd andern jrn waaren / so sie für sich selber züuerkauffen haben / besüchen / allerlei gefarliche practick / auff den märckten vnnd plätzen / auch vnder den Kornheüsern / da der frey fail kauff dann gehalten würdt / brauchen vnd üben / vnd dann auch vil faullentzende Mañs vnnd Frawen personen / jre arbeit verlassen / vnd hin vnd wider in die Stett vnd Flecken streichen / Hiener / Ayer / Schmaltz / Visch / vnd schier alle essende ding / auff kauffen / vnd von einem ort zum andern tragen / vnd damit ein auffschlag machen.

Das auch jr etlich befunden / die Leinwath / Zwilch / Flachs / Wollen / Federn / vnd dergleichen / in Flecken hin vnd wider / mit jrm hausiern / auch etwan / vor vnd ehe solche waar gefallen / gemacht / erzeügt vnd bereittet worden / alles züfürkauff bestellen / vnd auff kauffen / heimlichen damit handtiern / vnd sonst allen finantz brauchen / vnd süchen / das schier niemandts mehr auff die Jar vnd wochenmärckt / jchtzit zü offen failen keüffen / fürt / tregt noch bringt / das do einer zü seiner notdurfft züwegen bringen kündte / es seie dann züuor in der dritten oder vierdten hand gewesen / dardurch dann die freyen märckt / alle erbere handtierung / gewerben vnd handtwercken / in vnserm Fürstenthumb nidergelegt worden / vnd alles in solchen hohen auffschlag vnd mangel komen / das nit allein die armen / sonder auch die jhenigen / so einer zim̃lichen / habhafften narung / vnd so gleich etwan das bargelt in handen / züuilmaln / das brott oder essende / auch andere notdurfftige ding / nit erlangen oder kauffen / auch schier solchs nit mehr erschwingen / noch vns vorsitzen mögen.

Dweil dann solche fürkeüff / als wol als ander wücherliche Conträct / wider die brüderliche liebe / den gemeinen geschriben Rechten entgegen / vñ gemeinem nutzen gantz schädlich. So erkeñen wir vns / in kraft vnsers von Gott empfangen Ampts / vnd von Oberkeit / schuldig / auch für vns selber

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0035" n="15"/>
in vnserm Fürstenthumb / vnd Oberkeit / mit Korn / vnd andern jrn                      waaren / so sie für sich selber züuerkauffen haben / besüchen / allerlei                      gefarliche practick / auff den märckten vnnd plätzen / auch vnder den                      Kornheüsern / da der frey fail kauff dann gehalten würdt / brauchen vnd üben /                      vnd dann auch vil faullentzende Man&#x0303;s vnnd Frawen personen / jre                      arbeit verlassen / vnd hin vnd wider in die Stett vnd Flecken streichen / Hiener                      / Ayer / Schmaltz / Visch / vnd schier alle essende ding / auff kauffen / vnd                      von einem ort zum andern tragen / vnd damit ein auffschlag machen.</p>
        <p>Das auch jr etlich befunden / die Leinwath / Zwilch / Flachs / Wollen / Federn /                      vnd dergleichen / in Flecken hin vnd wider / mit jrm hausiern / auch etwan / vor                      vnd ehe solche waar gefallen / gemacht / erzeügt vnd bereittet worden / alles                      züfürkauff bestellen / vnd auff kauffen / heimlichen damit handtiern / vnd sonst                      allen finantz brauchen / vnd süchen / das schier niemandts mehr auff die Jar vnd                      wochenmärckt / jchtzit zü offen failen keüffen / fürt / tregt noch bringt / das                      do einer zü seiner notdurfft züwegen bringen kündte / es seie dann züuor in der                      dritten oder vierdten hand gewesen / dardurch dann die freyen märckt / alle                      erbere handtierung / gewerben vnd handtwercken / in vnserm Fürstenthumb                      nidergelegt worden / vnd alles in solchen hohen auffschlag vnd mangel komen /                      das nit allein die armen / sonder auch die jhenigen / so einer zim&#x0303;lichen / habhafften narung / vnd so gleich etwan das bargelt in handen /                      züuilmaln / das brott oder essende / auch andere notdurfftige ding / nit                      erlangen oder kauffen / auch schier solchs nit mehr erschwingen / noch vns                      vorsitzen mögen.</p>
        <p>Dweil dann solche fürkeüff / als wol als ander wücherliche Conträct / wider die                      brüderliche liebe / den gemeinen geschriben Rechten entgegen / vn&#x0303;                      gemeinem nutzen gantz schädlich. So erken&#x0303;en wir vns / in kraft                      vnsers von Gott empfangen Ampts / vnd von Oberkeit / schuldig / auch für vns                      selber
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[15/0035] in vnserm Fürstenthumb / vnd Oberkeit / mit Korn / vnd andern jrn waaren / so sie für sich selber züuerkauffen haben / besüchen / allerlei gefarliche practick / auff den märckten vnnd plätzen / auch vnder den Kornheüsern / da der frey fail kauff dann gehalten würdt / brauchen vnd üben / vnd dann auch vil faullentzende Mañs vnnd Frawen personen / jre arbeit verlassen / vnd hin vnd wider in die Stett vnd Flecken streichen / Hiener / Ayer / Schmaltz / Visch / vnd schier alle essende ding / auff kauffen / vnd von einem ort zum andern tragen / vnd damit ein auffschlag machen. Das auch jr etlich befunden / die Leinwath / Zwilch / Flachs / Wollen / Federn / vnd dergleichen / in Flecken hin vnd wider / mit jrm hausiern / auch etwan / vor vnd ehe solche waar gefallen / gemacht / erzeügt vnd bereittet worden / alles züfürkauff bestellen / vnd auff kauffen / heimlichen damit handtiern / vnd sonst allen finantz brauchen / vnd süchen / das schier niemandts mehr auff die Jar vnd wochenmärckt / jchtzit zü offen failen keüffen / fürt / tregt noch bringt / das do einer zü seiner notdurfft züwegen bringen kündte / es seie dann züuor in der dritten oder vierdten hand gewesen / dardurch dann die freyen märckt / alle erbere handtierung / gewerben vnd handtwercken / in vnserm Fürstenthumb nidergelegt worden / vnd alles in solchen hohen auffschlag vnd mangel komen / das nit allein die armen / sonder auch die jhenigen / so einer zim̃lichen / habhafften narung / vnd so gleich etwan das bargelt in handen / züuilmaln / das brott oder essende / auch andere notdurfftige ding / nit erlangen oder kauffen / auch schier solchs nit mehr erschwingen / noch vns vorsitzen mögen. Dweil dann solche fürkeüff / als wol als ander wücherliche Conträct / wider die brüderliche liebe / den gemeinen geschriben Rechten entgegen / vñ gemeinem nutzen gantz schädlich. So erkeñen wir vns / in kraft vnsers von Gott empfangen Ampts / vnd von Oberkeit / schuldig / auch für vns selber

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/35
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/35>, abgerufen am 24.11.2024.