[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.So gebieten wir allen vnsern vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gantz ernstlich / vnd wöllen das sich fürohin ein jeder / vnd sonst meniglich / weß stands der / oder waher er sei / solcher vnrechtlichen Conträcten / vnd aller bösen / vnzimmlichen keüffen / pacten / handtierungen vnd hendeln / wie die jmer genannt oder erdacht werden mögen / heimlich vnd offenlich / gentzlich vnd zümal / abthüe / müssige vnd enthalte / die fürthin durch sich selbs / noch ander treibe / noch rath / that / hilff / oder einschlaff / es wer mit verfertigung einicher verschreibung / besiglung / oder sonst in was gestalt vnd schein / das jmer erdacht vnd geschehen möcht / darzü thüe oder gebe. Dann welcher / vnd was stands / oder von wannen der sei / sich hierüber solches / im meisten oder im wenigsten / mehr in vnserm Fürstenthumb gebrauchen / vnd also erfunden vnd fürgebracht / oder sonsterfarn wurde / dar auff dann von vnsern Ober vnd Vnder amptleüten / Burgermeistern / Gericht / Rath / Schultheissen vnd Gemeinden / Statt vnd Dorffknechten / bei jrn pflichten vnd Eiden / damit sie vns zügethon vnd verwandt seind / sondere achtung haben sollen. Vnd damit sollichs mit ernst fürkommen / vnd gemelte wücherliche Conträct gantz abgeschafft werden / So beuelhen wir hiemit ernstlich / vnd wöllen / das vnsere Ober vnd Vnder amptleüt / auch Keller / Pfleger / als bald hinfüro derselbigen übertretter vnd handtierer / auch dero / so solchs vorpublicierung diß vnsers mandats vnd Landtsordnung gebraucht / vnd nach diser publicierung in dreien nechstuolgenden monaten sich solchs nit abgethon / vnd dauon allerdings / mit billicher vnd rechtlicher maß / entlediget hetten / hauptsuma / handtierung vnd waar / waran die seien / vnd erlangt mögen werden / Confisciern / vnd vns / als dem Landsfürsten / einziehen / doch daruon dem jhenigen / so einen übertretter also fürgebracht vnd angezeigt / den drittenteil raichen vnd geben sollen. So gebieten wir allen vnsern vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gantz ernstlich / vnd wöllen das sich fürohin ein jeder / vnd sonst meniglich / weß stands der / oder waher er sei / solcher vnrechtlichen Conträcten / vnd aller bösen / vnzim̃lichen keüffen / pacten / handtierungen vnd hendeln / wie die jmer genannt oder erdacht werden mögen / heimlich vnd offenlich / gentzlich vnd zümal / abthüe / müssige vnd enthalte / die fürthin durch sich selbs / noch ander treibe / noch rath / that / hilff / oder einschlaff / es wer mit verfertigung einicher verschreibung / besiglung / oder sonst in was gestalt vnd schein / das jmer erdacht vnd geschehen möcht / darzü thüe oder gebe. Dañ welcher / vnd was stands / oder von wannen der sei / sich hierüber solches / im meisten oder im wenigsten / mehr in vnserm Fürstenthumb gebrauchen / vnd also erfunden vnd fürgebracht / oder sonsterfarn wurde / dar auff dann von vnsern Ober vñ Vnder amptleüten / Burgermeistern / Gericht / Rath / Schultheissen vnd Gemeinden / Statt vnd Dorffknechten / bei jrn pflichten vnd Eiden / damit sie vns zügethon vnd verwandt seind / sondere achtung haben sollen. Vnd damit sollichs mit ernst fürkommen / vnd gemelte wücherliche Conträct gantz abgeschafft werden / So beuelhen wir hiemit ernstlich / vnd wöllen / das vnsere Ober vnd Vnder amptleüt / auch Keller / Pfleger / als bald hinfüro derselbigen übertretter vnd handtierer / auch dero / so solchs vorpublicierung diß vnsers mandats vnd Landtsordnung gebraucht / vnd nach diser publicierung in dreien nechstuolgenden monaten sich solchs nit abgethon / vnd dauon allerdings / mit billicher vnd rechtlicher maß / entlediget hetten / hauptsuma / handtierung vnd waar / waran die seien / vnd erlangt mögen werden / Confisciern / vnd vns / als dem Landsfürsten / einziehen / doch daruon dem jhenigen / so einen übertretter also fürgebracht vnd angezeigt / den drittenteil raichen vnd geben sollen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0033" n="14"/> <p>So gebieten wir allen vnsern vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gantz ernstlich / vnd wöllen das sich fürohin ein jeder / vnd sonst meniglich / weß stands der / oder waher er sei / solcher vnrechtlichen Conträcten / vnd aller bösen / vnzim̃lichen keüffen / pacten / handtierungen vnd hendeln / wie die jmer genannt oder erdacht werden mögen / heimlich vnd offenlich / gentzlich vnd zümal / abthüe / müssige vnd enthalte / die fürthin durch sich selbs / noch ander treibe / noch rath / that / hilff / oder einschlaff / es wer mit verfertigung einicher verschreibung / besiglung / oder sonst in was gestalt vnd schein / das jmer erdacht vnd geschehen möcht / darzü thüe oder gebe. Dañ welcher / vnd was stands / oder von wannen der sei / sich hierüber solches / im meisten oder im wenigsten / mehr in vnserm Fürstenthumb gebrauchen / vnd also erfunden vnd fürgebracht / oder sonsterfarn wurde / dar auff dann von vnsern Ober vñ Vnder amptleüten / Burgermeistern / Gericht / Rath / Schultheissen vnd Gemeinden / Statt vnd Dorffknechten / bei jrn pflichten vnd Eiden / damit sie vns zügethon vnd verwandt seind / sondere achtung haben sollen.</p> <p>Vnd damit sollichs mit ernst fürkommen / vnd gemelte wücherliche Conträct gantz abgeschafft werden / So beuelhen wir hiemit ernstlich / vnd wöllen / das vnsere Ober vnd Vnder amptleüt / auch Keller / Pfleger / als bald hinfüro derselbigen übertretter vnd handtierer / auch dero / so solchs vorpublicierung diß vnsers mandats vnd Landtsordnung gebraucht / vnd nach diser publicierung in dreien nechstuolgenden monaten sich solchs nit abgethon / vnd dauon allerdings / mit billicher vnd rechtlicher maß / entlediget hetten / hauptsuma / handtierung vnd waar / waran die seien / vnd erlangt mögen werden / Confisciern / vnd vns / als dem Landsfürsten / einziehen / doch daruon dem jhenigen / so einen übertretter also fürgebracht vnd angezeigt / den drittenteil raichen vnd geben sollen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [14/0033]
So gebieten wir allen vnsern vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gantz ernstlich / vnd wöllen das sich fürohin ein jeder / vnd sonst meniglich / weß stands der / oder waher er sei / solcher vnrechtlichen Conträcten / vnd aller bösen / vnzim̃lichen keüffen / pacten / handtierungen vnd hendeln / wie die jmer genannt oder erdacht werden mögen / heimlich vnd offenlich / gentzlich vnd zümal / abthüe / müssige vnd enthalte / die fürthin durch sich selbs / noch ander treibe / noch rath / that / hilff / oder einschlaff / es wer mit verfertigung einicher verschreibung / besiglung / oder sonst in was gestalt vnd schein / das jmer erdacht vnd geschehen möcht / darzü thüe oder gebe. Dañ welcher / vnd was stands / oder von wannen der sei / sich hierüber solches / im meisten oder im wenigsten / mehr in vnserm Fürstenthumb gebrauchen / vnd also erfunden vnd fürgebracht / oder sonsterfarn wurde / dar auff dann von vnsern Ober vñ Vnder amptleüten / Burgermeistern / Gericht / Rath / Schultheissen vnd Gemeinden / Statt vnd Dorffknechten / bei jrn pflichten vnd Eiden / damit sie vns zügethon vnd verwandt seind / sondere achtung haben sollen.
Vnd damit sollichs mit ernst fürkommen / vnd gemelte wücherliche Conträct gantz abgeschafft werden / So beuelhen wir hiemit ernstlich / vnd wöllen / das vnsere Ober vnd Vnder amptleüt / auch Keller / Pfleger / als bald hinfüro derselbigen übertretter vnd handtierer / auch dero / so solchs vorpublicierung diß vnsers mandats vnd Landtsordnung gebraucht / vnd nach diser publicierung in dreien nechstuolgenden monaten sich solchs nit abgethon / vnd dauon allerdings / mit billicher vnd rechtlicher maß / entlediget hetten / hauptsuma / handtierung vnd waar / waran die seien / vnd erlangt mögen werden / Confisciern / vnd vns / als dem Landsfürsten / einziehen / doch daruon dem jhenigen / so einen übertretter also fürgebracht vnd angezeigt / den drittenteil raichen vnd geben sollen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |