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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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für drey oder vier guldin / vnd jars darauß ein küzinß zügeben / das auch etwan für ein küzinß järlichen ein kalb zügeben / vnd dem armen man andingen / das in seiner füterung zühalten / biß es jme wücher / auch ein zinß oder rindermüth ertragen / oder sonst sein doppeln wücher damit süchen kan / oder wo das kalb stirbt / das der Arm nichts destweniger das bezalen / oder mit einem andern güten rind erstatten müsse.

Item hieneben auff vnser vnderthanen eigen Wälden vnd Höltzern / besonder auff dem Schwartzwald / auch waiden / Winterfüterung vnd andere handtierung / mit vilerlei wücherlichen Conträcten vnd pacten / auff etliche jarlang züniessen / gelauhen vnd gehandtiert / zü solchen bösen Conträcten eigne schreiber vnd sigler gebraucht werden / also das disen wücherer schier nichts vorgestanden / dardurch vnser vnderthonen in vil verderblichen / vnd nit bald widerbringlichen beschwerden / auch schier von jren ehrlichen handtwercken / handtierung vnd narung komen / vnd wa wir dem beizeiten vnd mit statten nit begegnen / das solche wücherliche händell noch weitter / vnd vnauff herlich / vnd vnsere vnder thonen zü noch mehr beschwerden / getriben wurden.

Dweil dann solche vnd dergleichen Conträct / wücherliche hendel vnd handtierung / vnchristenlich / wider die brüderlich trew vnd lieben / auch den gemeinen nutzen / vnd sonderlich in gemeinen geschriben rechten verbotten / vnd wir vns / in krafft vnsers von Gott empfangen ampts / vnd von Oberkeit / schuldig erkennen / auch für vns selber geneigt seien / solche vnchristenliche / böse / wücherliche händel / conträct / vnnd handtierung / in vnserm Fürstenthumb / souil jmer müglich / züweeren / auch vnser geliebten Landtschafft vnd armen vnderthonen / die handt zübieten / sie fürthin vor disen geitzigen würmen zübeschirmen / auch als die vns von Gott vndergeben / jn jrn beschwerden vnd obligen / gnediglich vnd vätterlichen zübedencken.

für drey oder vier guldin / vnd jars darauß ein küzinß zügeben / das auch etwan für ein küzinß järlichen ein kalb zügeben / vnd dem armen man andingen / das in seiner füterung zühalten / biß es jme wücher / auch ein zinß oder rindermüth ertragen / oder sonst sein doppeln wücher damit süchen kan / oder wo das kalb stirbt / das der Arm nichts destweniger das bezalen / oder mit einem andern güten rind erstatten müsse.

Item hieneben auff vnser vnderthanen eigen Wälden vnd Höltzern / besonder auff dem Schwartzwald / auch waiden / Winterfüterung vnd andere handtierung / mit vilerlei wücherlichen Conträcten vñ pacten / auff etliche jarlang züniessen / gelauhen vnd gehandtiert / zü solchen bösen Conträcten eigne schreiber vnd sigler gebraucht werden / also das disen wücherer schier nichts vorgestanden / dardurch vnser vnderthonen in vil verderblichen / vnd nit bald widerbringlichen beschwerden / auch schier von jren ehrlichen handtwercken / handtierung vnd narung komen / vnd wa wir dem beizeiten vnd mit statten nit begegnen / das solche wücherliche händell noch weitter / vnd vnauff herlich / vnd vnsere vnder thonen zü noch mehr beschwerden / getriben wurden.

Dweil dann solche vnd dergleichen Conträct / wücherliche hendel vnd handtierung / vnchristenlich / wider die brüderlich trew vnd lieben / auch den gemeinen nutzen / vnd sonderlich in gemeinen geschriben rechten verbotten / vnd wir vns / in krafft vnsers von Gott empfangen ampts / vnd von Oberkeit / schuldig erkennen / auch für vns selber geneigt seien / solche vnchristenliche / böse / wücherliche händel / conträct / vnnd handtierung / in vnserm Fürstenthumb / souil jmer müglich / züweeren / auch vnser geliebten Landtschafft vnd armen vnderthonen / die handt zübieten / sie fürthin vor disen geitzigen würmen zübeschirmen / auch als die vns von Gott vndergeben / jn jrn beschwerden vnd obligen / gnediglich vnd vätterlichen zübedencken.

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[0032] für drey oder vier guldin / vnd jars darauß ein küzinß zügeben / das auch etwan für ein küzinß järlichen ein kalb zügeben / vnd dem armen man andingen / das in seiner füterung zühalten / biß es jme wücher / auch ein zinß oder rindermüth ertragen / oder sonst sein doppeln wücher damit süchen kan / oder wo das kalb stirbt / das der Arm nichts destweniger das bezalen / oder mit einem andern güten rind erstatten müsse. Item hieneben auff vnser vnderthanen eigen Wälden vnd Höltzern / besonder auff dem Schwartzwald / auch waiden / Winterfüterung vnd andere handtierung / mit vilerlei wücherlichen Conträcten vñ pacten / auff etliche jarlang züniessen / gelauhen vnd gehandtiert / zü solchen bösen Conträcten eigne schreiber vnd sigler gebraucht werden / also das disen wücherer schier nichts vorgestanden / dardurch vnser vnderthonen in vil verderblichen / vnd nit bald widerbringlichen beschwerden / auch schier von jren ehrlichen handtwercken / handtierung vnd narung komen / vnd wa wir dem beizeiten vnd mit statten nit begegnen / das solche wücherliche händell noch weitter / vnd vnauff herlich / vnd vnsere vnder thonen zü noch mehr beschwerden / getriben wurden. Dweil dann solche vnd dergleichen Conträct / wücherliche hendel vnd handtierung / vnchristenlich / wider die brüderlich trew vnd lieben / auch den gemeinen nutzen / vnd sonderlich in gemeinen geschriben rechten verbotten / vnd wir vns / in krafft vnsers von Gott empfangen ampts / vnd von Oberkeit / schuldig erkennen / auch für vns selber geneigt seien / solche vnchristenliche / böse / wücherliche händel / conträct / vnnd handtierung / in vnserm Fürstenthumb / souil jmer müglich / züweeren / auch vnser geliebten Landtschafft vnd armen vnderthonen / die handt zübieten / sie fürthin vor disen geitzigen würmen zübeschirmen / auch als die vns von Gott vndergeben / jn jrn beschwerden vnd obligen / gnediglich vnd vätterlichen zübedencken.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/32>, abgerufen am 24.11.2024.