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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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one costen vnd schaden / geben vnd antwurten / biß zü wider bezalung der hauptsumma / so einer also gelauhen hat.

Das auch solche wücher vnd geützwirme / vnsern Vnderthonen / so güte güter haben / arglistig nach wandlen / biß einer von vnsern Vnderthonen ein güten acker / weingart oder wisen / in einem gar ringen gelt / mit betruglicher bezalung / an sich bringt / hernach gleich in einem gar hohen theüren gelt / mit angehengter beschwernuß / einer jerlichen / ewigen boden gült oder Landtgarben / auch einer bedingten losung / wider verkaufft / vnd darnach arglistig den zinß auffwachsen lasset / biß jne bedunckt / das güt zü seinem wücherlichen vorteil / vmb die verfalne / vnbezalte zinß / wider an sich bringen / vnd damit sein geitz vnd wücher brauchen möge etc.

Oder einem handtwercks man / auff sein handtwerck vnd arbeit leihet / vnd von jme die arbeit vmb halb gelt hinweg nimpt / also das sie jrer hauptsumma vnnd genieß doppelt / oder dreifach empfahen / dardurch schier alle handtwerck in vnserm Fürstenthumb abgangen.

Item auch etlich seien / die junge leüt vnd Eehalten / zü abtragjrer eltern / meister vnd frawen / bewegen / vnd alßdann von jhnen / den abtrag / oder sonst wissenlich gestolen güt / oder hin vnd wider in vnserm Fürstenthumb streiffen / vnd schulden / vmb halb oder noch in vil ringern gelt / kauffen.

Item die auch / wo ein armer ein külin oder zugstier hat / jme dar auff drei oder vier guldin leihen / oder vmb ein sollich ring gelt abkauffen / so doch des wol halb teils mer werdt ist / vnnd darnach solchem armen / das külin oder stier / vmb ein vngewonlichen küzinß oder rindermüt leihen / oder stellen / oder einem ein gemalte oder stehelin kü (wie man die nennet) oder ein stotzen im stall / an stat einer kü / schlahen /

one costen vnd schaden / geben vnd antwurten / biß zü wider bezalung der hauptsumma / so einer also gelauhen hat.

Das auch solche wücher vnd geützwirme / vnsern Vnderthonen / so güte güter haben / arglistig nach wandlen / biß einer von vnsern Vnderthonen ein güten acker / weingart oder wisen / in einem gar ringen gelt / mit betruglicher bezalung / an sich bringt / hernach gleich in einem gar hohen theüren gelt / mit angehengter beschwernuß / einer jerlichen / ewigen boden gült oder Landtgarben / auch einer bedingten losung / wider verkaufft / vnd darnach arglistig den zinß auffwachsen lasset / biß jne bedunckt / das güt zü seinem wücherlichen vorteil / vmb die verfalne / vnbezalte zinß / wider an sich bringen / vnd damit sein geitz vnd wücher brauchen möge etc.

Oder einem handtwercks man / auff sein handtwerck vnd arbeit leihet / vñ von jme die arbeit vmb halb gelt hinweg nimpt / also das sie jrer hauptsumma vnnd genieß doppelt / oder dreifach empfahen / dardurch schier alle handtwerck in vnserm Fürstenthumb abgangen.

Item auch etlich seien / die junge leüt vnd Eehalten / zü abtragjrer eltern / meister vnd frawen / bewegen / vnd alßdañ von jhnen / den abtrag / oder sonst wissenlich gestolen güt / oder hin vnd wider in vnserm Fürstenthumb streiffen / vnd schulden / vmb halb oder noch in vil ringern gelt / kauffen.

Item die auch / wo ein armer ein külin oder zugstier hat / jme dar auff drei oder vier guldin leihen / oder vmb ein sollich ring gelt abkauffen / so doch des wol halb teils mer werdt ist / vnnd darnach solchem armen / das külin oder stier / vmb ein vngewonlichen küzinß oder rindermüt leihen / oder stellen / oder einem ein gemalte oder stehelin kü (wie man die nennet) oder ein stotzen im stall / an stat einer kü / schlahen /

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[13/0031] one costen vnd schaden / geben vnd antwurten / biß zü wider bezalung der hauptsumma / so einer also gelauhen hat. Das auch solche wücher vnd geützwirme / vnsern Vnderthonen / so güte güter haben / arglistig nach wandlen / biß einer von vnsern Vnderthonen ein güten acker / weingart oder wisen / in einem gar ringen gelt / mit betruglicher bezalung / an sich bringt / hernach gleich in einem gar hohen theüren gelt / mit angehengter beschwernuß / einer jerlichen / ewigen boden gült oder Landtgarben / auch einer bedingten losung / wider verkaufft / vnd darnach arglistig den zinß auffwachsen lasset / biß jne bedunckt / das güt zü seinem wücherlichen vorteil / vmb die verfalne / vnbezalte zinß / wider an sich bringen / vnd damit sein geitz vnd wücher brauchen möge etc. Oder einem handtwercks man / auff sein handtwerck vnd arbeit leihet / vñ von jme die arbeit vmb halb gelt hinweg nimpt / also das sie jrer hauptsumma vnnd genieß doppelt / oder dreifach empfahen / dardurch schier alle handtwerck in vnserm Fürstenthumb abgangen. Item auch etlich seien / die junge leüt vnd Eehalten / zü abtragjrer eltern / meister vnd frawen / bewegen / vnd alßdañ von jhnen / den abtrag / oder sonst wissenlich gestolen güt / oder hin vnd wider in vnserm Fürstenthumb streiffen / vnd schulden / vmb halb oder noch in vil ringern gelt / kauffen. Item die auch / wo ein armer ein külin oder zugstier hat / jme dar auff drei oder vier guldin leihen / oder vmb ein sollich ring gelt abkauffen / so doch des wol halb teils mer werdt ist / vnnd darnach solchem armen / das külin oder stier / vmb ein vngewonlichen küzinß oder rindermüt leihen / oder stellen / oder einem ein gemalte oder stehelin kü (wie man die nennet) oder ein stotzen im stall / an stat einer kü / schlahen /

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/31>, abgerufen am 24.11.2024.