[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.mehr gelassen werden / one vnsern sondern beuelch / oder geheiß / vnd die Weibspersonen / zü vorgesetzter thurn straff / zü keiner hochzeit / offnen täntzen / ehrlichen geselschafften / auff den Stuben / Wirtzheüser oder höfen nit berüfft / oder geladen werden / vnd obes sich gefügte / das sie auß vnwissen / vnd vergessenheit berüfft / sollen sie doch dahin nit geen / noch von vnsern Amptleüten vnd Burgermeistern alda nit gedult werden / darzü auch kein Gold / Seidenwath / noch einiche ander kleider mitseidin belegt / antragen / keins wegs. Welches aber Mann / oder Weibspersonen / jetzgemelt aufferlegt straff übertretten / vnd nit halten / der jede soll / so offt vnd dick das beschehe / achttag im thurn / mit wasser vnd brott gespeißt vnd gestrafft werden / vnd darzü drey pfund heller straff zügeben schuldig sein. Wa aber ein Eegemecht / zum andern maldes Eebruchs straffpar erfunden / dasselbig soll gefencklich angenomen / für recht gestelt / peinlich beklagt / vnd durch die Richter mit der vrteil / ein halbstund in das halßeisen züstellen / erkennt / vnd sein lebenlang ausser vnserm Fürstenthumb verwisen werden / bei verlierung seines lebens / es wurde dann demselbigen von vns erlaupt / des wir vns doch andern zü einem exempel nicht leichtlich bewegen lassen werden. So aber einiche person / über empfangne zwü straffen / begnadet / vnd widerumb eingelassen / doch in vergess desselbigen weiter in den Eebruch fallen / die sollen / nach gewisser erfarung des Eebruchs / abermal gefencklich angenomen / peenlich beklagt / vnd als bei denen ferrer kein besserung züuerhoffen / mit vrteil vnd recht / dem Nachrichter an die hand erkennt / vnd vom zeitlichen leben zum tod gericht / der Mann enthauptet / vnd das Weib ertrenckt werden. mehr gelassen werden / one vnsern sondern beuelch / oder geheiß / vnd die Weibspersonen / zü vorgesetzter thurn straff / zü keiner hochzeit / offnen täntzen / ehrlichen geselschafften / auff den Stuben / Wirtzheüser oder höfen nit berüfft / oder geladen werden / vnd obes sich gefügte / das sie auß vnwissen / vnd vergessenheit berüfft / sollen sie doch dahin nit geen / noch von vnsern Amptleüten vñ Burgermeistern alda nit gedult werden / darzü auch kein Gold / Seidenwath / noch einiche ander kleider mitseidin belegt / antragen / keins wegs. Welches aber Mann / oder Weibspersonen / jetzgemelt aufferlegt straff übertretten / vnd nit halten / der jede soll / so offt vnd dick das beschehe / achttag im thurn / mit wasser vnd brott gespeißt vnd gestrafft werden / vnd darzü drey pfund heller straff zügeben schuldig sein. Wa aber ein Eegemecht / zum andern maldes Eebruchs straffpar erfunden / dasselbig soll gefencklich angenomen / für recht gestelt / peinlich beklagt / vnd durch die Richter mit der vrteil / ein halbstund in das halßeisen züstellen / erkennt / vnd sein lebenlang ausser vnserm Fürstenthumb verwisen werden / bei verlierung seines lebens / es wurde dann demselbigen von vns erlaupt / des wir vns doch andern zü einem exempel nicht leichtlich bewegen lassen werden. So aber einiche person / über empfangne zwü straffen / begnadet / vnd widerumb eingelassen / doch in vergess desselbigen weiter in den Eebruch fallen / die sollen / nach gewisser erfarung des Eebruchs / abermal gefencklich angenomen / peenlich beklagt / vnd als bei denen ferrer kein besserung züuerhoffen / mit vrteil vnd recht / dem Nachrichter an die hand erkennt / vnd vom zeitlichen leben zum tod gericht / der Mann enthauptet / vnd das Weib ertrenckt werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0024"/> mehr gelassen werden / one vnsern sondern beuelch / oder geheiß / vnd die Weibspersonen / zü vorgesetzter thurn straff / zü keiner hochzeit / offnen täntzen / ehrlichen geselschafften / auff den Stuben / Wirtzheüser oder höfen nit berüfft / oder geladen werden / vnd obes sich gefügte / das sie auß vnwissen / vnd vergessenheit berüfft / sollen sie doch dahin nit geen / noch von vnsern Amptleüten vñ Burgermeistern alda nit gedult werden / darzü auch kein Gold / Seidenwath / noch einiche ander kleider mitseidin belegt / antragen / keins wegs.</p> <p>Welches aber Mann / oder Weibspersonen / jetzgemelt aufferlegt straff übertretten / vnd nit halten / der jede soll / so offt vnd dick das beschehe / achttag im thurn / mit wasser vnd brott gespeißt vnd gestrafft werden / vnd darzü drey pfund heller straff zügeben schuldig sein.</p> <p>Wa aber ein Eegemecht / zum andern maldes Eebruchs straffpar erfunden / dasselbig soll gefencklich angenomen / für recht gestelt / peinlich beklagt / vnd durch die Richter mit der vrteil / ein halbstund in das halßeisen züstellen / erkennt / vnd sein lebenlang ausser vnserm Fürstenthumb verwisen werden / bei verlierung seines lebens / es wurde dann demselbigen von vns erlaupt / des wir vns doch andern zü einem exempel nicht leichtlich bewegen lassen werden.</p> <p>So aber einiche person / über empfangne zwü straffen / begnadet / vnd widerumb eingelassen / doch in vergess desselbigen weiter in den Eebruch fallen / die sollen / nach gewisser erfarung des Eebruchs / abermal gefencklich angenomen / peenlich beklagt / vnd als bei denen ferrer kein besserung züuerhoffen / mit vrteil vnd recht / dem Nachrichter an die hand erkennt / vnd vom zeitlichen leben zum tod gericht / der Mann enthauptet / vnd das Weib ertrenckt werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0024]
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Welches aber Mann / oder Weibspersonen / jetzgemelt aufferlegt straff übertretten / vnd nit halten / der jede soll / so offt vnd dick das beschehe / achttag im thurn / mit wasser vnd brott gespeißt vnd gestrafft werden / vnd darzü drey pfund heller straff zügeben schuldig sein.
Wa aber ein Eegemecht / zum andern maldes Eebruchs straffpar erfunden / dasselbig soll gefencklich angenomen / für recht gestelt / peinlich beklagt / vnd durch die Richter mit der vrteil / ein halbstund in das halßeisen züstellen / erkennt / vnd sein lebenlang ausser vnserm Fürstenthumb verwisen werden / bei verlierung seines lebens / es wurde dann demselbigen von vns erlaupt / des wir vns doch andern zü einem exempel nicht leichtlich bewegen lassen werden.
So aber einiche person / über empfangne zwü straffen / begnadet / vnd widerumb eingelassen / doch in vergess desselbigen weiter in den Eebruch fallen / die sollen / nach gewisser erfarung des Eebruchs / abermal gefencklich angenomen / peenlich beklagt / vnd als bei denen ferrer kein besserung züuerhoffen / mit vrteil vnd recht / dem Nachrichter an die hand erkennt / vnd vom zeitlichen leben zum tod gericht / der Mann enthauptet / vnd das Weib ertrenckt werden.
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/24>, abgerufen am 25.07.2024. |