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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Dweil auch vil leüchtfertige personen / ausserhalb von Gott auffgesetzter Ee / züsamen wonen / vnd andern zü einem grossen anstoß vnd ergernus / jr leichtfertig wesen fürn / welches dann ein schandtliche sünd / auch gestracks wider die gebott gottes. Damit nun hingegen / ein billich vnd ernstlich einsehen beschehe / vnnd dise leichtfertigkeit / auch schantlich wesen / abgeschafft werd / so setzen vnd wöllen wir ernstlich / das sich alle vnsers Fürstenthumbs vnderthonen / angehörigen / vnd schirms verwandte / Jung vnd Alt / was stands oder wesens die seien / so bißher zü den vnehrn gesessen / oder sich eins ergerlichen zügangs beflissen / sich desselbigen lasters hinfüro gentzlich enthalten / jre beiligerin / oder argwenige Kepsweiber / von stundan / one lenger verziehen / von jnen hinweg thün / vnd keine mehr annemen / oder aber dieselbigen verlaimbte personen / vor erbern vnd glaubhafften leüten / eelichen / vnd das nach Christenlicher ordnung vor der kirchen bestettigen wöllen. Dann welche / was stands die seien / also in oberzeltem laster / des ergerlichen beisitz / oder offner hürerei / begriffen / gegen denselbigen werden wir / mit ernstlicher straff / one verschont meniglichs / handlen lassen / darauß sie mit der that / vnsern ernst vnd mißfallen spürn sollen.

Vnd ob sich künfftiglich begeb / das ein ledige einwonerin vnsers Fürstenthumbs / einen vnzimmlichen zügang hette / desselbigen also beschrait / vnd kundtbar gemacht / vnd also damit ander leüten ergernus gebe / die soll züuor / durch vnser Ampleüt beschickt / von jrem laster abzüsteen / gewarnet vnd gestrafft / wa aber dieselbig warnung nichts verfahen wölt / als dann / so die widerumb dermassen ergerlich erfunden / vnsers Fürstenthumbs verwisen / vnd darinnen keins wegs geduldet werden.

Wann auch hinfüro zwü ledige personen / in offentlicher Hürerei / mit vnd beieinander ergriffen / dieselbigen / nemlich

Dweil auch vil leüchtfertige personen / ausserhalb von Gott auffgesetzter Ee / züsamen wonen / vnd andern zü einem grossen anstoß vnd ergernus / jr leichtfertig wesen fürn / welches dann ein schandtliche sünd / auch gestracks wider die gebott gottes. Damit nun hingegen / ein billich vnd ernstlich einsehen beschehe / vnnd dise leichtfertigkeit / auch schantlich wesen / abgeschafft werd / so setzen vnd wöllen wir ernstlich / das sich alle vnsers Fürstenthumbs vnderthonen / angehörigen / vñ schirms verwandte / Jung vnd Alt / was stands oder wesens die seien / so bißher zü den vnehrn gesessen / oder sich eins ergerlichen zügangs beflissen / sich desselbigen lasters hinfüro gentzlich enthalten / jre beiligerin / oder argwenige Kepsweiber / von stundan / one lenger verziehen / von jnen hinweg thün / vnd keine mehr annemen / oder aber dieselbigen verlaimbte personen / vor erbern vnd glaubhafften leüten / eelichen / vnd das nach Christenlicher ordnung vor der kirchen bestettigen wöllen. Dann welche / was stands die seien / also in oberzeltem laster / des ergerlichen beisitz / oder offner hürerei / begriffen / gegen denselbigen werden wir / mit ernstlicher straff / one verschont meniglichs / handlen lassen / darauß sie mit der that / vnsern ernst vnd mißfallen spürn sollen.

Vnd ob sich künfftiglich begeb / das ein ledige einwonerin vnsers Fürstenthumbs / einen vnzim̃lichen zügang hette / desselbigen also beschrait / vnd kundtbar gemacht / vnd also damit ander leüten ergernus gebe / die soll züuor / durch vnser Ampleüt beschickt / von jrem laster abzüsteen / gewarnet vnd gestrafft / wa aber dieselbig warnung nichts verfahen wölt / als dann / so die widerumb dermassen ergerlich erfunden / vnsers Fürstenthumbs verwisen / vnd darinnen keins wegs geduldet werden.

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[0022] Dweil auch vil leüchtfertige personen / ausserhalb von Gott auffgesetzter Ee / züsamen wonen / vnd andern zü einem grossen anstoß vnd ergernus / jr leichtfertig wesen fürn / welches dann ein schandtliche sünd / auch gestracks wider die gebott gottes. Damit nun hingegen / ein billich vnd ernstlich einsehen beschehe / vnnd dise leichtfertigkeit / auch schantlich wesen / abgeschafft werd / so setzen vnd wöllen wir ernstlich / das sich alle vnsers Fürstenthumbs vnderthonen / angehörigen / vñ schirms verwandte / Jung vnd Alt / was stands oder wesens die seien / so bißher zü den vnehrn gesessen / oder sich eins ergerlichen zügangs beflissen / sich desselbigen lasters hinfüro gentzlich enthalten / jre beiligerin / oder argwenige Kepsweiber / von stundan / one lenger verziehen / von jnen hinweg thün / vnd keine mehr annemen / oder aber dieselbigen verlaimbte personen / vor erbern vnd glaubhafften leüten / eelichen / vnd das nach Christenlicher ordnung vor der kirchen bestettigen wöllen. Dann welche / was stands die seien / also in oberzeltem laster / des ergerlichen beisitz / oder offner hürerei / begriffen / gegen denselbigen werden wir / mit ernstlicher straff / one verschont meniglichs / handlen lassen / darauß sie mit der that / vnsern ernst vnd mißfallen spürn sollen. Vnd ob sich künfftiglich begeb / das ein ledige einwonerin vnsers Fürstenthumbs / einen vnzim̃lichen zügang hette / desselbigen also beschrait / vnd kundtbar gemacht / vnd also damit ander leüten ergernus gebe / die soll züuor / durch vnser Ampleüt beschickt / von jrem laster abzüsteen / gewarnet vnd gestrafft / wa aber dieselbig warnung nichts verfahen wölt / als dann / so die widerumb dermassen ergerlich erfunden / vnsers Fürstenthumbs verwisen / vnd darinnen keins wegs geduldet werden. Wann auch hinfüro zwü ledige personen / in offentlicher Hürerei / mit vnd beieinander ergriffen / dieselbigen / nemlich

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/22>, abgerufen am 21.11.2024.