[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Dweil auch vil leüchtfertige personen / ausserhalb von Gott auffgesetzter Ee / züsamen wonen / vnd andern zü einem grossen anstoß vnd ergernus / jr leichtfertig wesen fürn / welches dann ein schandtliche sünd / auch gestracks wider die gebott gottes. Damit nun hingegen / ein billich vnd ernstlich einsehen beschehe / vnnd dise leichtfertigkeit / auch schantlich wesen / abgeschafft werd / so setzen vnd wöllen wir ernstlich / das sich alle vnsers Fürstenthumbs vnderthonen / angehörigen / vnd schirms verwandte / Jung vnd Alt / was stands oder wesens die seien / so bißher zü den vnehrn gesessen / oder sich eins ergerlichen zügangs beflissen / sich desselbigen lasters hinfüro gentzlich enthalten / jre beiligerin / oder argwenige Kepsweiber / von stundan / one lenger verziehen / von jnen hinweg thün / vnd keine mehr annemen / oder aber dieselbigen verlaimbte personen / vor erbern vnd glaubhafften leüten / eelichen / vnd das nach Christenlicher ordnung vor der kirchen bestettigen wöllen. Dann welche / was stands die seien / also in oberzeltem laster / des ergerlichen beisitz / oder offner hürerei / begriffen / gegen denselbigen werden wir / mit ernstlicher straff / one verschont meniglichs / handlen lassen / darauß sie mit der that / vnsern ernst vnd mißfallen spürn sollen. Vnd ob sich künfftiglich begeb / das ein ledige einwonerin vnsers Fürstenthumbs / einen vnzimmlichen zügang hette / desselbigen also beschrait / vnd kundtbar gemacht / vnd also damit ander leüten ergernus gebe / die soll züuor / durch vnser Ampleüt beschickt / von jrem laster abzüsteen / gewarnet vnd gestrafft / wa aber dieselbig warnung nichts verfahen wölt / als dann / so die widerumb dermassen ergerlich erfunden / vnsers Fürstenthumbs verwisen / vnd darinnen keins wegs geduldet werden. Wann auch hinfüro zwü ledige personen / in offentlicher Hürerei / mit vnd beieinander ergriffen / dieselbigen / nemlich Dweil auch vil leüchtfertige personen / ausserhalb von Gott auffgesetzter Ee / züsamen wonen / vnd andern zü einem grossen anstoß vnd ergernus / jr leichtfertig wesen fürn / welches dann ein schandtliche sünd / auch gestracks wider die gebott gottes. Damit nun hingegen / ein billich vnd ernstlich einsehen beschehe / vnnd dise leichtfertigkeit / auch schantlich wesen / abgeschafft werd / so setzen vnd wöllen wir ernstlich / das sich alle vnsers Fürstenthumbs vnderthonen / angehörigen / vñ schirms verwandte / Jung vnd Alt / was stands oder wesens die seien / so bißher zü den vnehrn gesessen / oder sich eins ergerlichen zügangs beflissen / sich desselbigen lasters hinfüro gentzlich enthalten / jre beiligerin / oder argwenige Kepsweiber / von stundan / one lenger verziehen / von jnen hinweg thün / vnd keine mehr annemen / oder aber dieselbigen verlaimbte personen / vor erbern vnd glaubhafften leüten / eelichen / vnd das nach Christenlicher ordnung vor der kirchen bestettigen wöllen. Dann welche / was stands die seien / also in oberzeltem laster / des ergerlichen beisitz / oder offner hürerei / begriffen / gegen denselbigen werden wir / mit ernstlicher straff / one verschont meniglichs / handlen lassen / darauß sie mit der that / vnsern ernst vnd mißfallen spürn sollen. Vnd ob sich künfftiglich begeb / das ein ledige einwonerin vnsers Fürstenthumbs / einen vnzim̃lichen zügang hette / desselbigen also beschrait / vnd kundtbar gemacht / vnd also damit ander leüten ergernus gebe / die soll züuor / durch vnser Ampleüt beschickt / von jrem laster abzüsteen / gewarnet vnd gestrafft / wa aber dieselbig warnung nichts verfahen wölt / als dann / so die widerumb dermassen ergerlich erfunden / vnsers Fürstenthumbs verwisen / vnd darinnen keins wegs geduldet werden. Wann auch hinfüro zwü ledige personen / in offentlicher Hürerei / mit vnd beieinander ergriffen / dieselbigen / nemlich <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0022"/> <p>Dweil auch vil leüchtfertige personen / ausserhalb von Gott auffgesetzter Ee / züsamen wonen / vnd andern zü einem grossen anstoß vnd ergernus / jr leichtfertig wesen fürn / welches dann ein schandtliche sünd / auch gestracks wider die gebott gottes. Damit nun hingegen / ein billich vnd ernstlich einsehen beschehe / vnnd dise leichtfertigkeit / auch schantlich wesen / abgeschafft werd / so setzen vnd wöllen wir ernstlich / das sich alle vnsers Fürstenthumbs vnderthonen / angehörigen / vñ schirms verwandte / Jung vnd Alt / was stands oder wesens die seien / so bißher zü den vnehrn gesessen / oder sich eins ergerlichen zügangs beflissen / sich desselbigen lasters hinfüro gentzlich enthalten / jre beiligerin / oder argwenige Kepsweiber / von stundan / one lenger verziehen / von jnen hinweg thün / vnd keine mehr annemen / oder aber dieselbigen verlaimbte personen / vor erbern vnd glaubhafften leüten / eelichen / vnd das nach Christenlicher ordnung vor der kirchen bestettigen wöllen. Dann welche / was stands die seien / also in oberzeltem laster / des ergerlichen beisitz / oder offner hürerei / begriffen / gegen denselbigen werden wir / mit ernstlicher straff / one verschont meniglichs / handlen lassen / darauß sie mit der that / vnsern ernst vnd mißfallen spürn sollen.</p> <p>Vnd ob sich künfftiglich begeb / das ein ledige einwonerin vnsers Fürstenthumbs / einen vnzim̃lichen zügang hette / desselbigen also beschrait / vnd kundtbar gemacht / vnd also damit ander leüten ergernus gebe / die soll züuor / durch vnser Ampleüt beschickt / von jrem laster abzüsteen / gewarnet vnd gestrafft / wa aber dieselbig warnung nichts verfahen wölt / als dann / so die widerumb dermassen ergerlich erfunden / vnsers Fürstenthumbs verwisen / vnd darinnen keins wegs geduldet werden.</p> <p>Wann auch hinfüro zwü ledige personen / in offentlicher Hürerei / mit vnd beieinander ergriffen / dieselbigen / nemlich </p> </div> </body> </text> </TEI> [0022]
Dweil auch vil leüchtfertige personen / ausserhalb von Gott auffgesetzter Ee / züsamen wonen / vnd andern zü einem grossen anstoß vnd ergernus / jr leichtfertig wesen fürn / welches dann ein schandtliche sünd / auch gestracks wider die gebott gottes. Damit nun hingegen / ein billich vnd ernstlich einsehen beschehe / vnnd dise leichtfertigkeit / auch schantlich wesen / abgeschafft werd / so setzen vnd wöllen wir ernstlich / das sich alle vnsers Fürstenthumbs vnderthonen / angehörigen / vñ schirms verwandte / Jung vnd Alt / was stands oder wesens die seien / so bißher zü den vnehrn gesessen / oder sich eins ergerlichen zügangs beflissen / sich desselbigen lasters hinfüro gentzlich enthalten / jre beiligerin / oder argwenige Kepsweiber / von stundan / one lenger verziehen / von jnen hinweg thün / vnd keine mehr annemen / oder aber dieselbigen verlaimbte personen / vor erbern vnd glaubhafften leüten / eelichen / vnd das nach Christenlicher ordnung vor der kirchen bestettigen wöllen. Dann welche / was stands die seien / also in oberzeltem laster / des ergerlichen beisitz / oder offner hürerei / begriffen / gegen denselbigen werden wir / mit ernstlicher straff / one verschont meniglichs / handlen lassen / darauß sie mit der that / vnsern ernst vnd mißfallen spürn sollen.
Vnd ob sich künfftiglich begeb / das ein ledige einwonerin vnsers Fürstenthumbs / einen vnzim̃lichen zügang hette / desselbigen also beschrait / vnd kundtbar gemacht / vnd also damit ander leüten ergernus gebe / die soll züuor / durch vnser Ampleüt beschickt / von jrem laster abzüsteen / gewarnet vnd gestrafft / wa aber dieselbig warnung nichts verfahen wölt / als dann / so die widerumb dermassen ergerlich erfunden / vnsers Fürstenthumbs verwisen / vnd darinnen keins wegs geduldet werden.
Wann auch hinfüro zwü ledige personen / in offentlicher Hürerei / mit vnd beieinander ergriffen / dieselbigen / nemlich
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |