[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Item wölcher auch hinfüro ein fräuel mit Recht verleürt / er sei klein oder groß / vnrecht oder dergleichen / vnd die nit bar zübezalen hat / der soll darumb züm Oberamptman gemant / in gefencknuß gelegt / vnd mit Wasser vnd Brot gestrafft werden / daran jm tag vnd nacht vier schilling Neller abgehn / laut der alten Landtsordnung. Item es soll keiner kein Wurff beihel / oder ander dergleichen vnzimliche gewehr / in kein Wirtzhauß oder zech tragen / oder sonst bei jme haben / bei verlietung der wehr / vnnd der Thurn straff. Item ein jeder soll sein auffgelegte wehr vnd Narnisch / sauber halten / vnnd darmit gerüst sein / jeder zeit / so er erfordert würdt / außzüziehen. Item es sollen auch in jeder Statt vnd Amptsflecken / den jungen newen Eeleüten / vnd new angenommen Burgern / nach gelegenheit vnd geschicklicheit der Personen / wehr vnnd Narnisch zühaben / vnnd sauber zühalten / aufferlegt werden. Item es soll ein jeder seine Tauben / in den dreien Saaten / allwegen drei wochen einsperren / bei gebott / ein Pfundt vnd fünff Schilling Neller / daruon die fünff Schilling dem Schützen gehörn sollen / auff solchs ein auffsehens zühaben / vnd das gebot einzübringen. Nach dem wir auch befunden / das an vil orten vnsers Fürstenthumbs / mit der gmeinden einkommen / bißanher übel vnd vnnutzlich gehauset / auch aller hand vnrichtigkeit / in Burgermeister vnd Neimbürgen Rechnungen / gebraucht worden. Dem zübegegnen / wöllen vnd beuelhen wir gantz ernstlich / das hinfüro / alle vnsere Amptleüt / Gericht vnnd Räthen / mit sonderm ernst vnd fleiß drob vnd dran sein / das Item wölcher auch hinfüro ein fräuel mit Recht verleürt / er sei klein oder groß / vnrecht oder dergleichen / vnd die nit bar zübezalen hat / der soll darumb züm Oberamptman gemant / in gefencknuß gelegt / vnd mit Wasser vnd Brot gestrafft werden / daran jm tag vnd nacht vier schilling Neller abgehn / laut der alten Landtsordnung. Item es soll keiner kein Wurff beihel / oder ander dergleichen vnzimliche gewehr / in kein Wirtzhauß oder zech tragen / oder sonst bei jme haben / bei verlietung der wehr / vnnd der Thurn straff. Item ein jeder soll sein auffgelegte wehr vnd Narnisch / sauber halten / vnnd darmit gerüst sein / jeder zeit / so er erfordert würdt / außzüziehen. Item es sollen auch in jeder Statt vnd Amptsflecken / den jungen newen Eeleüten / vnd new angenommen Burgern / nach gelegenheit vnd geschicklicheit der Personen / wehr vnnd Narnisch zühaben / vnnd sauber zühalten / aufferlegt werden. Item es soll ein jeder seine Tauben / in den dreien Saaten / allwegen drei wochen einsperren / bei gebott / ein Pfundt vnd fünff Schilling Neller / daruon die fünff Schilling dem Schützen gehörn sollen / auff solchs ein auffsehens zühaben / vnd das gebot einzübringen. Nach dem wir auch befunden / das an vil orten vnsers Fürstenthumbs / mit der gmeinden einkommen / bißanher übel vñ vnnutzlich gehauset / auch aller hand vnrichtigkeit / in Burgermeister vñ Neimbürgen Rechnungen / gebraucht worden. Dem zübegegnen / wöllen vnd beuelhen wir gantz ernstlich / das hinfüro / alle vnsere Amptleüt / Gericht vnnd Räthen / mit sonderm ernst vnd fleiß drob vnd dran sein / das <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0170"/> <p>Item wölcher auch hinfüro ein fräuel mit Recht verleürt / er sei klein oder groß / vnrecht oder dergleichen / vnd die nit bar zübezalen hat / der soll darumb züm Oberamptman gemant / in gefencknuß gelegt / vnd mit Wasser vnd Brot gestrafft werden / daran jm tag vnd nacht vier schilling Neller abgehn / laut der alten Landtsordnung.</p> <p>Item es soll keiner kein Wurff beihel / oder ander dergleichen vnzimliche gewehr / in kein Wirtzhauß oder zech tragen / oder sonst bei jme haben / bei verlietung der wehr / vnnd der Thurn straff.</p> <p>Item ein jeder soll sein auffgelegte wehr vnd Narnisch / sauber halten / vnnd darmit gerüst sein / jeder zeit / so er erfordert würdt / außzüziehen.</p> <p>Item es sollen auch in jeder Statt vnd Amptsflecken / den jungen newen Eeleüten / vnd new angenommen Burgern / nach gelegenheit vnd geschicklicheit der Personen / wehr vnnd Narnisch zühaben / vnnd sauber zühalten / aufferlegt werden.</p> <p>Item es soll ein jeder seine Tauben / in den dreien Saaten / allwegen drei wochen einsperren / bei gebott / ein Pfundt vnd fünff Schilling Neller / daruon die fünff Schilling dem Schützen gehörn sollen / auff solchs ein auffsehens zühaben / vnd das gebot einzübringen.</p> <p>Nach dem wir auch befunden / das an vil orten vnsers Fürstenthumbs / mit der gmeinden einkommen / bißanher übel vñ vnnutzlich gehauset / auch aller hand vnrichtigkeit / in Burgermeister vñ Neimbürgen Rechnungen / gebraucht worden. 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Item wölcher auch hinfüro ein fräuel mit Recht verleürt / er sei klein oder groß / vnrecht oder dergleichen / vnd die nit bar zübezalen hat / der soll darumb züm Oberamptman gemant / in gefencknuß gelegt / vnd mit Wasser vnd Brot gestrafft werden / daran jm tag vnd nacht vier schilling Neller abgehn / laut der alten Landtsordnung.
Item es soll keiner kein Wurff beihel / oder ander dergleichen vnzimliche gewehr / in kein Wirtzhauß oder zech tragen / oder sonst bei jme haben / bei verlietung der wehr / vnnd der Thurn straff.
Item ein jeder soll sein auffgelegte wehr vnd Narnisch / sauber halten / vnnd darmit gerüst sein / jeder zeit / so er erfordert würdt / außzüziehen.
Item es sollen auch in jeder Statt vnd Amptsflecken / den jungen newen Eeleüten / vnd new angenommen Burgern / nach gelegenheit vnd geschicklicheit der Personen / wehr vnnd Narnisch zühaben / vnnd sauber zühalten / aufferlegt werden.
Item es soll ein jeder seine Tauben / in den dreien Saaten / allwegen drei wochen einsperren / bei gebott / ein Pfundt vnd fünff Schilling Neller / daruon die fünff Schilling dem Schützen gehörn sollen / auff solchs ein auffsehens zühaben / vnd das gebot einzübringen.
Nach dem wir auch befunden / das an vil orten vnsers Fürstenthumbs / mit der gmeinden einkommen / bißanher übel vñ vnnutzlich gehauset / auch aller hand vnrichtigkeit / in Burgermeister vñ Neimbürgen Rechnungen / gebraucht worden. Dem zübegegnen / wöllen vnd beuelhen wir gantz ernstlich / das hinfüro / alle vnsere Amptleüt / Gericht vnnd Räthen / mit sonderm ernst vnd fleiß drob vnd dran sein / das
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/170>, abgerufen am 25.07.2024. |