[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Item es soll niemands in offnen güttern / grien / zam oder wildt Böm abhawen oder stimblen / bei gebott eines Pfundt Nellers / ob aber einicher Fleck solcher Böm halb / sonderlich ordnung het / soll es bei der selben pleiben. Item niemandt / ausserhalb der offnen Wirt / soll frembd Leüt behausen oder beherbergen / lenger dann über nacht / one erlaubt der Amptleüt / bei gebott eines Pfundt Nellers. Item wölche außgetretten weren / es were vmb groß oder kleiner sachen wegen / die soll man anzeigen. Item wer wisste / ein oder mehr Personen / die mit aussetzigkeit verleümpt oder beladen weren / die soll man der aussetzigkeit halb / allein vnsern geschwornen artzet zü Stütgarten besichtigen lassen. Item wa man jemandt wißte / der sich dieterich oder hackenschlissel gebraucht / oder Schlosser die sie mächten. Item wa einer wisste / das jemandt glipt oder friden versagt hette / oder einer den andern heissen liegen / über einander zucken / verwunden / auß seinem hauß oder an das feldt erfordern. Oder so einer den andern über recht gemüssigt oder sonst fräuenlich handt / an den andern gelegt hett. Item wer weßt / das jemandt / ausserhalb der geschwornen vndergänger / Marckstein gesetzt / verruckt / verdeckt oder außgeworffen het / dann dardurch mag einer sein leib / ehr vnd güt verwürcken. Es soll auch ein jeder / so er gewar würdt / das ein Marckstein / gegen seinem Nachpaurn oder der Allmandt / außfallen wölt / daran sein vnd erfordern / dz sollicher Marckstein widerumb auffgericht / darmit er nit verloren werde. Item es soll niemands in offnen güttern / grien / zam oder wildt Böm abhawen oder stimblen / bei gebott eines Pfundt Nellers / ob aber einicher Fleck solcher Böm halb / sonderlich ordnung het / soll es bei der selben pleiben. Item niemandt / ausserhalb der offnen Wirt / soll frembd Leüt behausen oder beherbergen / lenger dann über nacht / one erlaubt der Amptleüt / bei gebott eines Pfundt Nellers. Item wölche außgetretten weren / es were vmb groß oder kleiner sachen wegen / die soll man anzeigen. Item wer wisste / ein oder mehr Personen / die mit aussetzigkeit verleümpt oder beladen weren / die soll man der aussetzigkeit halb / allein vnsern geschwornen artzet zü Stütgarten besichtigen lassen. Item wa man jemandt wißte / der sich dieterich oder hackenschlissel gebraucht / oder Schlosser die sie mächten. Item wa einer wisste / das jemandt glipt oder friden versagt hette / oder einer den andern heissen liegen / über einander zucken / verwunden / auß seinem hauß oder an das feldt erfordern. Oder so einer den andern über recht gemüssigt oder sonst fräuenlich handt / an den andern gelegt hett. Item wer weßt / das jemandt / ausserhalb der geschwornen vndergänger / Marckstein gesetzt / verruckt / verdeckt oder außgeworffen het / dann dardurch mag einer sein leib / ehr vnd güt verwürcken. Es soll auch ein jeder / so er gewar würdt / das ein Marckstein / gegen seinem Nachpaurn oder der Allmandt / außfallen wölt / daran sein vnd erfordern / dz sollicher Marckstein widerumb auffgericht / darmit er nit verloren werde. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0168"/> <p>Item es soll niemands in offnen güttern / grien / zam oder wildt Böm abhawen oder stimblen / bei gebott eines Pfundt Nellers / ob aber einicher Fleck solcher Böm halb / sonderlich ordnung het / soll es bei der selben pleiben.</p> <p>Item niemandt / ausserhalb der offnen Wirt / soll frembd Leüt behausen oder beherbergen / lenger dann über nacht / one erlaubt der Amptleüt / bei gebott eines Pfundt Nellers.</p> <p>Item wölche außgetretten weren / es were vmb groß oder kleiner sachen wegen / die soll man anzeigen.</p> <p>Item wer wisste / ein oder mehr Personen / die mit aussetzigkeit verleümpt oder beladen weren / die soll man der aussetzigkeit halb / allein vnsern geschwornen artzet zü Stütgarten besichtigen lassen.</p> <p>Item wa man jemandt wißte / der sich dieterich oder hackenschlissel gebraucht / oder Schlosser die sie mächten.</p> <p>Item wa einer wisste / das jemandt glipt oder friden versagt hette / oder einer den andern heissen liegen / über einander zucken / verwunden / auß seinem hauß oder an das feldt erfordern. Oder so einer den andern über recht gemüssigt oder sonst fräuenlich handt / an den andern gelegt hett.</p> <p>Item wer weßt / das jemandt / ausserhalb der geschwornen vndergänger / Marckstein gesetzt / verruckt / verdeckt oder außgeworffen het / dann dardurch mag einer sein leib / ehr vnd güt verwürcken. Es soll auch ein jeder / so er gewar würdt / das ein Marckstein / gegen seinem Nachpaurn oder der Allmandt / außfallen wölt / daran sein vnd erfordern / dz sollicher Marckstein widerumb auffgericht / darmit er nit verloren werde.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0168]
Item es soll niemands in offnen güttern / grien / zam oder wildt Böm abhawen oder stimblen / bei gebott eines Pfundt Nellers / ob aber einicher Fleck solcher Böm halb / sonderlich ordnung het / soll es bei der selben pleiben.
Item niemandt / ausserhalb der offnen Wirt / soll frembd Leüt behausen oder beherbergen / lenger dann über nacht / one erlaubt der Amptleüt / bei gebott eines Pfundt Nellers.
Item wölche außgetretten weren / es were vmb groß oder kleiner sachen wegen / die soll man anzeigen.
Item wer wisste / ein oder mehr Personen / die mit aussetzigkeit verleümpt oder beladen weren / die soll man der aussetzigkeit halb / allein vnsern geschwornen artzet zü Stütgarten besichtigen lassen.
Item wa man jemandt wißte / der sich dieterich oder hackenschlissel gebraucht / oder Schlosser die sie mächten.
Item wa einer wisste / das jemandt glipt oder friden versagt hette / oder einer den andern heissen liegen / über einander zucken / verwunden / auß seinem hauß oder an das feldt erfordern. Oder so einer den andern über recht gemüssigt oder sonst fräuenlich handt / an den andern gelegt hett.
Item wer weßt / das jemandt / ausserhalb der geschwornen vndergänger / Marckstein gesetzt / verruckt / verdeckt oder außgeworffen het / dann dardurch mag einer sein leib / ehr vnd güt verwürcken. Es soll auch ein jeder / so er gewar würdt / das ein Marckstein / gegen seinem Nachpaurn oder der Allmandt / außfallen wölt / daran sein vnd erfordern / dz sollicher Marckstein widerumb auffgericht / darmit er nit verloren werde.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |