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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Item es soll niemands in offnen güttern / grien / zam oder wildt Böm abhawen oder stimblen / bei gebott eines Pfundt Nellers / ob aber einicher Fleck solcher Böm halb / sonderlich ordnung het / soll es bei der selben pleiben.

Item niemandt / ausserhalb der offnen Wirt / soll frembd Leüt behausen oder beherbergen / lenger dann über nacht / one erlaubt der Amptleüt / bei gebott eines Pfundt Nellers.

Item wölche außgetretten weren / es were vmb groß oder kleiner sachen wegen / die soll man anzeigen.

Item wer wisste / ein oder mehr Personen / die mit aussetzigkeit verleümpt oder beladen weren / die soll man der aussetzigkeit halb / allein vnsern geschwornen artzet zü Stütgarten besichtigen lassen.

Item wa man jemandt wißte / der sich dieterich oder hackenschlissel gebraucht / oder Schlosser die sie mächten.

Item wa einer wisste / das jemandt glipt oder friden versagt hette / oder einer den andern heissen liegen / über einander zucken / verwunden / auß seinem hauß oder an das feldt erfordern. Oder so einer den andern über recht gemüssigt oder sonst fräuenlich handt / an den andern gelegt hett.

Item wer weßt / das jemandt / ausserhalb der geschwornen vndergänger / Marckstein gesetzt / verruckt / verdeckt oder außgeworffen het / dann dardurch mag einer sein leib / ehr vnd güt verwürcken. Es soll auch ein jeder / so er gewar würdt / das ein Marckstein / gegen seinem Nachpaurn oder der Allmandt / außfallen wölt / daran sein vnd erfordern / dz sollicher Marckstein widerumb auffgericht / darmit er nit verloren werde.

Item es soll niemands in offnen güttern / grien / zam oder wildt Böm abhawen oder stimblen / bei gebott eines Pfundt Nellers / ob aber einicher Fleck solcher Böm halb / sonderlich ordnung het / soll es bei der selben pleiben.

Item niemandt / ausserhalb der offnen Wirt / soll frembd Leüt behausen oder beherbergen / lenger dann über nacht / one erlaubt der Amptleüt / bei gebott eines Pfundt Nellers.

Item wölche außgetretten weren / es were vmb groß oder kleiner sachen wegen / die soll man anzeigen.

Item wer wisste / ein oder mehr Personen / die mit aussetzigkeit verleümpt oder beladen weren / die soll man der aussetzigkeit halb / allein vnsern geschwornen artzet zü Stütgarten besichtigen lassen.

Item wa man jemandt wißte / der sich dieterich oder hackenschlissel gebraucht / oder Schlosser die sie mächten.

Item wa einer wisste / das jemandt glipt oder friden versagt hette / oder einer den andern heissen liegen / über einander zucken / verwunden / auß seinem hauß oder an das feldt erfordern. Oder so einer den andern über recht gemüssigt oder sonst fräuenlich handt / an den andern gelegt hett.

Item wer weßt / das jemandt / ausserhalb der geschwornen vndergänger / Marckstein gesetzt / verruckt / verdeckt oder außgeworffen het / dann dardurch mag einer sein leib / ehr vnd güt verwürcken. Es soll auch ein jeder / so er gewar würdt / das ein Marckstein / gegen seinem Nachpaurn oder der Allmandt / außfallen wölt / daran sein vnd erfordern / dz sollicher Marckstein widerumb auffgericht / darmit er nit verloren werde.

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[0168] Item es soll niemands in offnen güttern / grien / zam oder wildt Böm abhawen oder stimblen / bei gebott eines Pfundt Nellers / ob aber einicher Fleck solcher Böm halb / sonderlich ordnung het / soll es bei der selben pleiben. Item niemandt / ausserhalb der offnen Wirt / soll frembd Leüt behausen oder beherbergen / lenger dann über nacht / one erlaubt der Amptleüt / bei gebott eines Pfundt Nellers. Item wölche außgetretten weren / es were vmb groß oder kleiner sachen wegen / die soll man anzeigen. Item wer wisste / ein oder mehr Personen / die mit aussetzigkeit verleümpt oder beladen weren / die soll man der aussetzigkeit halb / allein vnsern geschwornen artzet zü Stütgarten besichtigen lassen. Item wa man jemandt wißte / der sich dieterich oder hackenschlissel gebraucht / oder Schlosser die sie mächten. Item wa einer wisste / das jemandt glipt oder friden versagt hette / oder einer den andern heissen liegen / über einander zucken / verwunden / auß seinem hauß oder an das feldt erfordern. Oder so einer den andern über recht gemüssigt oder sonst fräuenlich handt / an den andern gelegt hett. Item wer weßt / das jemandt / ausserhalb der geschwornen vndergänger / Marckstein gesetzt / verruckt / verdeckt oder außgeworffen het / dann dardurch mag einer sein leib / ehr vnd güt verwürcken. Es soll auch ein jeder / so er gewar würdt / das ein Marckstein / gegen seinem Nachpaurn oder der Allmandt / außfallen wölt / daran sein vnd erfordern / dz sollicher Marckstein widerumb auffgericht / darmit er nit verloren werde.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/168>, abgerufen am 24.11.2024.