[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.man sonst / von ander auffrür wegen / sturm leüten wurde / soll man solchs jederzeit / es seie tag oder nacht / eilends dem Oberamptman in die Statt verkünden / mit güter vnderrichtung / wa vnd was es sei / dar mit man sich darnach wiß zühalten. Nach dem auch vnehrliche beisitz / wider das gebott Gottes / alle recht / vnd ergerlich sind / soll ein jeder Vnderthon schuldig sein / vnd bei seinem Eidt (wo er dieselbigen weißt) dem Amptman anzeigen / darauff auch die Amptleüt / one verzug / ernstlichs fleiß handlen / darmit dieselbigen beisitz zertrendt / vnd fürther vnderlassen bleiben. Ob aber dieselbigen personen / so also bei einander sässen / einich entschuldigung fürwenden wölten / soll der Amptman / vnder dem sie sitzen / sie für vnser Geistlich gelert Räth weisen / vnd one deren bescheidt / sie nit beieinander lassen. Item wer wißte / das den Kirchen vnnd Pfarren / an jren zinssen / Güldten vnd güttern / ichtzit abgieng / der soll das rügen vnd anbringen / bei seinen Pflicht vnd Eiden. Item ob jemandt wißte oder erfarn hett / das vns oder dem flecken / darinner sitzt / an zinssen / Gülten / güttern / wund / waid / zwingen / benn / Nöltzern / Bronnen / wegen / stegen / oder anderer herrligkeit vnd Oberkeit / abgieng oder nachteil züfügt wurdt / oder begegnen möcht. Item wa jemandts wißte / gesehen oder gehört hette / vngerecht Eln / Mäß / eich / maß / wag oder gewicht gebrauchen / oder mit gerechter Eln oder Maß fälschlich oder vngerecht handthiern / der soll das fürbringen / dar mit solcher gemeiner schad fürkummen vnd verhüt werde. Item wo jemandt wißt / das die Eehafftinen vnd Almanden / eingefaßt wurden. man sonst / von ander auffrür wegen / sturm leüten wurde / soll man solchs jederzeit / es seie tag oder nacht / eilends dem Oberamptman in die Statt verkünden / mit güter vnderrichtung / wa vnd was es sei / dar mit man sich darnach wiß zühalten. Nach dem auch vnehrliche beisitz / wider das gebott Gottes / alle recht / vñ ergerlich sind / soll ein jeder Vnderthon schuldig sein / vnd bei seinem Eidt (wo er dieselbigen weißt) dem Amptman anzeigen / darauff auch die Amptleüt / one verzug / ernstlichs fleiß handlen / darmit dieselbigen beisitz zertrendt / vnd fürther vnderlassen bleiben. Ob aber dieselbigen personen / so also bei einander sässen / einich entschuldigung fürwenden wölten / soll der Amptman / vnder dem sie sitzen / sie für vnser Geistlich gelert Räth weisen / vnd one deren bescheidt / sie nit beieinander lassen. Item wer wißte / das den Kirchen vnnd Pfarren / an jren zinssen / Güldten vnd güttern / ichtzit abgieng / der soll das rügen vnd anbringen / bei seinen Pflicht vnd Eiden. Item ob jemandt wißte oder erfarn hett / das vns oder dem flecken / darinner sitzt / an zinssen / Gülten / güttern / wuñ / waid / zwingen / beñ / Nöltzern / Bronnen / wegen / stegen / oder anderer herrligkeit vnd Oberkeit / abgieng oder nachteil züfügt wurdt / oder begegnen möcht. Item wa jemandts wißte / gesehen oder gehört hette / vngerecht Eln / Mäß / eich / maß / wag oder gewicht gebrauchen / oder mit gerechter Eln oder Maß fälschlich oder vngerecht handthiern / der soll das fürbringen / dar mit solcher gemeiner schad fürkummen vnd verhüt werde. Item wo jemandt wißt / das die Eehafftinen vnd Almanden / eingefaßt wurden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0167" n="79"/> man sonst / von ander auffrür wegen / sturm leüten wurde / soll man solchs jederzeit / es seie tag oder nacht / eilends dem Oberamptman in die Statt verkünden / mit güter vnderrichtung / wa vnd was es sei / dar mit man sich darnach wiß zühalten.</p> <p>Nach dem auch vnehrliche beisitz / wider das gebott Gottes / alle recht / vñ ergerlich sind / soll ein jeder Vnderthon schuldig sein / vnd bei seinem Eidt (wo er dieselbigen weißt) dem Amptman anzeigen / darauff auch die Amptleüt / one verzug / ernstlichs fleiß handlen / darmit dieselbigen beisitz zertrendt / vnd fürther vnderlassen bleiben. Ob aber dieselbigen personen / so also bei einander sässen / einich entschuldigung fürwenden wölten / soll der Amptman / vnder dem sie sitzen / sie für vnser Geistlich gelert Räth weisen / vnd one deren bescheidt / sie nit beieinander lassen.</p> <p>Item wer wißte / das den Kirchen vnnd Pfarren / an jren zinssen / Güldten vnd güttern / ichtzit abgieng / der soll das rügen vnd anbringen / bei seinen Pflicht vnd Eiden.</p> <p>Item ob jemandt wißte oder erfarn hett / das vns oder dem flecken / darinner sitzt / an zinssen / Gülten / güttern / wuñ / waid / zwingen / beñ / Nöltzern / Bronnen / wegen / stegen / oder anderer herrligkeit vnd Oberkeit / abgieng oder nachteil züfügt wurdt / oder begegnen möcht.</p> <p>Item wa jemandts wißte / gesehen oder gehört hette / vngerecht Eln / Mäß / eich / maß / wag oder gewicht gebrauchen / oder mit gerechter Eln oder Maß fälschlich oder vngerecht handthiern / der soll das fürbringen / dar mit solcher gemeiner schad fürkummen vnd verhüt werde.</p> <p>Item wo jemandt wißt / das die Eehafftinen vnd Almanden / eingefaßt wurden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [79/0167]
man sonst / von ander auffrür wegen / sturm leüten wurde / soll man solchs jederzeit / es seie tag oder nacht / eilends dem Oberamptman in die Statt verkünden / mit güter vnderrichtung / wa vnd was es sei / dar mit man sich darnach wiß zühalten.
Nach dem auch vnehrliche beisitz / wider das gebott Gottes / alle recht / vñ ergerlich sind / soll ein jeder Vnderthon schuldig sein / vnd bei seinem Eidt (wo er dieselbigen weißt) dem Amptman anzeigen / darauff auch die Amptleüt / one verzug / ernstlichs fleiß handlen / darmit dieselbigen beisitz zertrendt / vnd fürther vnderlassen bleiben. Ob aber dieselbigen personen / so also bei einander sässen / einich entschuldigung fürwenden wölten / soll der Amptman / vnder dem sie sitzen / sie für vnser Geistlich gelert Räth weisen / vnd one deren bescheidt / sie nit beieinander lassen.
Item wer wißte / das den Kirchen vnnd Pfarren / an jren zinssen / Güldten vnd güttern / ichtzit abgieng / der soll das rügen vnd anbringen / bei seinen Pflicht vnd Eiden.
Item ob jemandt wißte oder erfarn hett / das vns oder dem flecken / darinner sitzt / an zinssen / Gülten / güttern / wuñ / waid / zwingen / beñ / Nöltzern / Bronnen / wegen / stegen / oder anderer herrligkeit vnd Oberkeit / abgieng oder nachteil züfügt wurdt / oder begegnen möcht.
Item wa jemandts wißte / gesehen oder gehört hette / vngerecht Eln / Mäß / eich / maß / wag oder gewicht gebrauchen / oder mit gerechter Eln oder Maß fälschlich oder vngerecht handthiern / der soll das fürbringen / dar mit solcher gemeiner schad fürkummen vnd verhüt werde.
Item wo jemandt wißt / das die Eehafftinen vnd Almanden / eingefaßt wurden.
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/167>, abgerufen am 16.02.2025. |