[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Eide der Erbhuldigung. Jr werden globen vnd schweeren / dem Durchleüchtigen vnd Nochgebornnen Fürsten vnd Nerrn / Nerrn Christoffen / Nertzogen zü Wirtemberg / vnd zü Teckh / Grauen zü Mümppelgart etc. meinem gnädigen Nerrn / als ewerm natürlichen angebornnen Fürsten vnd Nerrn / vnd seiner F. G. erben / jren fromen / nutz vnd besstes / züschaffen vnd züwerben / jrn schaden züwarnen vnnd züwenden / jnen getrew vnd hold züsein / vnd alles das jhenig züthün / das dann getrew vnd gehorsam Vnderthonen / jrem natürlichen Fürsten vnnd Nerrn / züthünd schuldig vnd pflichtig sein sollen / vnd hiemit ein auffrechte vnd redliche erbhuldigung züerstatten / alles getrewlich vnd vngefarlich. Wie mir vorgelesen ist / vnd Ich mit worten bescheiden bin / auch das wol verstanden hab / das züthün / dem also nachzükommen / vnd in allweg zügeleben / gered / versprich / glob vnd schweer Ich / mit auffgehepten fingern / ein leiblichen rechten Eid zü Gott / als mir Gott der Allmächtig helffen wölle / alles getrewlich vnd vngeuarlich. Der Dienstknechthalb. Auß allerlei bewegenden vrsachen / vnd vnsern Vnderthonen zü gnaden vnd gütem / Ist vnser ernstlicher beuelch / wölcher einen Dienstknecht dingt oder annimpt / der soll jne über achttagnit enthalten / sonder vnuerzogenlich für den Amptman bringen / vnnd huldigung thün lassen / bei straff drei Pfundt Neller. Eide der Erbhuldigung. Jr werden globen vñ schweeren / dem Durchleüchtigen vnd Nochgebornnen Fürsten vñ Nerrn / Nerrn Christoffen / Nertzogen zü Wirtemberg / vñ zü Teckh / Grauen zü Mümppelgart etc. meinem gnädigen Nerrn / als ewerm natürlichen angebornnen Fürsten vnd Nerrn / vnd seiner F. G. erben / jren fromen / nutz vnd besstes / züschaffen vnd züwerben / jrn schaden züwarnen vnnd züwenden / jnen getrew vnd hold züsein / vnd alles das jhenig züthün / das dann getrew vnd gehorsam Vnderthonen / jrem natürlichen Fürsten vnnd Nerrn / züthünd schuldig vnd pflichtig sein sollen / vnd hiemit ein auffrechte vnd redliche erbhuldigung züerstatten / alles getrewlich vnd vngefarlich. Wie mir vorgelesen ist / vnd Ich mit worten bescheiden bin / auch das wol verstanden hab / das züthün / dem also nachzükommen / vnd in allweg zügeleben / gered / versprich / glob vñ schweer Ich / mit auffgehepten fingern / ein leiblichen rechten Eid zü Gott / als mir Gott der Allmächtig helffen wölle / alles getrewlich vnd vngeuarlich. Der Dienstknechthalb. Auß allerlei bewegenden vrsachen / vñ vnsern Vnderthonen zü gnaden vnd gütem / Ist vnser ernstlicher beuelch / wölcher einen Dienstknecht dingt oder annimpt / der soll jne über achttagnit enthalten / sonder vnuerzogenlich für den Amptman bringen / vnnd huldigung thün lassen / bei straff drei Pfundt Neller. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0165" n="78"/> </div> <div> <head>Eide der Erbhuldigung.<lb/></head> <p>Jr werden globen vñ schweeren / dem Durchleüchtigen vnd Nochgebornnen Fürsten vñ Nerrn / Nerrn Christoffen / Nertzogen zü Wirtemberg / vñ zü Teckh / Grauen zü Mümppelgart etc. meinem gnädigen Nerrn / als ewerm natürlichen angebornnen Fürsten vnd Nerrn / vnd seiner F. G. erben / jren fromen / nutz vnd besstes / züschaffen vnd züwerben / jrn schaden züwarnen vnnd züwenden / jnen getrew vnd hold züsein / vnd alles das jhenig züthün / das dann getrew vnd gehorsam Vnderthonen / jrem natürlichen Fürsten vnnd Nerrn / züthünd schuldig vnd pflichtig sein sollen / vnd hiemit ein auffrechte vnd redliche erbhuldigung züerstatten / alles getrewlich vnd vngefarlich.</p> <p>Wie mir vorgelesen ist / vnd Ich mit worten bescheiden bin / auch das wol verstanden hab / das züthün / dem also nachzükommen / vnd in allweg zügeleben / gered / versprich / glob vñ schweer Ich / mit auffgehepten fingern / ein leiblichen rechten Eid zü Gott / als mir Gott der Allmächtig helffen wölle / alles getrewlich vnd vngeuarlich.</p> </div> <div> <head>Der Dienstknechthalb.<lb/></head> <p>Auß allerlei bewegenden vrsachen / vñ vnsern Vnderthonen zü gnaden vnd gütem / Ist vnser ernstlicher beuelch / wölcher einen Dienstknecht dingt oder annimpt / der soll jne über achttagnit enthalten / sonder vnuerzogenlich für den Amptman bringen / vnnd huldigung thün lassen / bei straff drei Pfundt Neller.</p> </div> </body> </text> </TEI> [78/0165]
Eide der Erbhuldigung.
Jr werden globen vñ schweeren / dem Durchleüchtigen vnd Nochgebornnen Fürsten vñ Nerrn / Nerrn Christoffen / Nertzogen zü Wirtemberg / vñ zü Teckh / Grauen zü Mümppelgart etc. meinem gnädigen Nerrn / als ewerm natürlichen angebornnen Fürsten vnd Nerrn / vnd seiner F. G. erben / jren fromen / nutz vnd besstes / züschaffen vnd züwerben / jrn schaden züwarnen vnnd züwenden / jnen getrew vnd hold züsein / vnd alles das jhenig züthün / das dann getrew vnd gehorsam Vnderthonen / jrem natürlichen Fürsten vnnd Nerrn / züthünd schuldig vnd pflichtig sein sollen / vnd hiemit ein auffrechte vnd redliche erbhuldigung züerstatten / alles getrewlich vnd vngefarlich.
Wie mir vorgelesen ist / vnd Ich mit worten bescheiden bin / auch das wol verstanden hab / das züthün / dem also nachzükommen / vnd in allweg zügeleben / gered / versprich / glob vñ schweer Ich / mit auffgehepten fingern / ein leiblichen rechten Eid zü Gott / als mir Gott der Allmächtig helffen wölle / alles getrewlich vnd vngeuarlich.
Der Dienstknechthalb.
Auß allerlei bewegenden vrsachen / vñ vnsern Vnderthonen zü gnaden vnd gütem / Ist vnser ernstlicher beuelch / wölcher einen Dienstknecht dingt oder annimpt / der soll jne über achttagnit enthalten / sonder vnuerzogenlich für den Amptman bringen / vnnd huldigung thün lassen / bei straff drei Pfundt Neller.
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/165>, abgerufen am 16.02.2025. |