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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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werden / damit man jeder zeit wissen möge / ob einer sein Eide der Erbhuldigung / auch Manrecht vnd Burgerrecht / erstattet habe oder nit.

Es soll auch fürthin keiner / was standts oder wesens der sei / weder in Stetten noch Flecken vnsers Fürstenthumbs / one vnser vorwissen vnnd beuelhe / züwonen eingelassen oder geduldet werden / Erseie dann / als ob / zü Burger angenommen / beistraff / vns zweintzig Guldin / von der Statt oder Flecken / so sollichs einem hiewider gestattet vnd zügelassen / zübezaln.

So einer sein Burgerrecht auffsagen / vnd ausser vnser Oberkeit ziehen wurde / so soll er das mit souil Gelts / wie er das erkaufft / auffsagen / vnd in glübt genommen werden / was sich in seinem Burgerrecht begeben vnd verloffen / darumb in vnserm Fürstenthumb Recht hindersich geben vnd nemen / vnd sich vnsers einlendischen Rechtens / hierinn settigen zülassen.

werden / damit man jeder zeit wissen möge / ob einer sein Eide der Erbhuldigung / auch Manrecht vnd Burgerrecht / erstattet habe oder nit.

Es soll auch fürthin keiner / was standts oder wesens der sei / weder in Stetten noch Flecken vnsers Fürstenthumbs / one vnser vorwissen vnnd beuelhe / züwonen eingelassen oder geduldet werden / Erseie dann / als ob / zü Burger angenommen / beistraff / vns zweintzig Guldin / von der Statt oder Flecken / so sollichs einem hiewider gestattet vnd zügelassen / zübezaln.

So einer sein Burgerrecht auffsagen / vnd ausser vnser Oberkeit ziehen wurde / so soll er das mit souil Gelts / wie er das erkaufft / auffsagen / vnd in glübt genommen werden / was sich in seinem Burgerrecht begeben vnd verloffen / darumb in vnserm Fürstenthumb Recht hindersich geben vnd nemen / vnd sich vnsers einlendischen Rechtens / hierinn settigen zülassen.

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[0164] werden / damit man jeder zeit wissen möge / ob einer sein Eide der Erbhuldigung / auch Manrecht vnd Burgerrecht / erstattet habe oder nit. Es soll auch fürthin keiner / was standts oder wesens der sei / weder in Stetten noch Flecken vnsers Fürstenthumbs / one vnser vorwissen vnnd beuelhe / züwonen eingelassen oder geduldet werden / Erseie dann / als ob / zü Burger angenommen / beistraff / vns zweintzig Guldin / von der Statt oder Flecken / so sollichs einem hiewider gestattet vnd zügelassen / zübezaln. So einer sein Burgerrecht auffsagen / vnd ausser vnser Oberkeit ziehen wurde / so soll er das mit souil Gelts / wie er das erkaufft / auffsagen / vnd in glübt genommen werden / was sich in seinem Burgerrecht begeben vnd verloffen / darumb in vnserm Fürstenthumb Recht hindersich geben vnd nemen / vnd sich vnsers einlendischen Rechtens / hierinn settigen zülassen.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/164>, abgerufen am 04.12.2024.