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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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der sei / zü einem mitburger angenommen werden / er bring dann züuor sein Manrecht / geb das Burgerrecht / vnd thüdarauff vns die Erbhuldigung / vnd was sich in seinem Burgerrechten begeb / darumb Recht zügeben vnnd zünemen / vnd alles das züthün / wie ander vnser Burger vnd Vnderthonen thünd / vnd das auch die jhenig manns vnd frawen Personen / so in Stetten Burgerrecht begern / keinen nachgehnden Leibsherrn haben / sonder deren ledig sein sollen.

Vnnd ob gleich wol / einer also sein Manrecht bringt / soll es dannocht zü dem willen der Amptleüt vnd Gericht stehn / jne anzünemen oder nicht.

Wir wöllen auch / das ein jede Statt vnnd Fleck / hinder einem Gericht / ein eigen Burgerbüch habe / darein jeder Burger / mit seinem namen vnnd zünamen / vnnd von wannenher / auch auff wölchen tag er angenommen / vnd die Erbhuldigung / neben seinem Burger vnnd Manrecht / erstattet habe.

Darneben auch das alle junge Gesellen / so jhre manbare jar erlangt / in järlichen Vogtgerichten / vns Erbhuldigung thün sollen / auch derselben namen in Stetten vnnd Dörffern jedes Ampts / in sollich Register oder Büch verzeichnet vnnd auffgeschriben

der sei / zü einem mitburger angenommen werden / er bring dann züuor sein Manrecht / geb das Burgerrecht / vnd thüdarauff vns die Erbhuldigung / vnd was sich in seinem Burgerrechten begeb / darumb Recht zügeben vnnd zünemen / vnd alles das züthün / wie ander vnser Burger vnd Vnderthonen thünd / vnd das auch die jhenig mañs vnd frawen Personen / so in Stetten Burgerrecht begern / keinen nachgehnden Leibsherrn haben / sonder deren ledig sein sollen.

Vnnd ob gleich wol / einer also sein Manrecht bringt / soll es dannocht zü dem willen der Amptleüt vnd Gericht stehn / jne anzünemen oder nicht.

Wir wöllen auch / das ein jede Statt vnnd Fleck / hinder einem Gericht / ein eigen Burgerbüch habe / darein jeder Burger / mit seinem namen vnnd zünamen / vnnd von wannenher / auch auff wölchen tag er angenommen / vnd die Erbhuldigung / neben seinem Burger vnnd Manrecht / erstattet habe.

Darneben auch das alle junge Gesellen / so jhre manbare jar erlangt / in järlichen Vogtgerichten / vns Erbhuldigung thün sollen / auch derselben namen in Stetten vnnd Dörffern jedes Ampts / in sollich Register oder Büch verzeichnet vnnd auffgeschriben

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[0163] der sei / zü einem mitburger angenommen werden / er bring dann züuor sein Manrecht / geb das Burgerrecht / vnd thüdarauff vns die Erbhuldigung / vnd was sich in seinem Burgerrechten begeb / darumb Recht zügeben vnnd zünemen / vnd alles das züthün / wie ander vnser Burger vnd Vnderthonen thünd / vnd das auch die jhenig mañs vnd frawen Personen / so in Stetten Burgerrecht begern / keinen nachgehnden Leibsherrn haben / sonder deren ledig sein sollen. Vnnd ob gleich wol / einer also sein Manrecht bringt / soll es dannocht zü dem willen der Amptleüt vnd Gericht stehn / jne anzünemen oder nicht. Wir wöllen auch / das ein jede Statt vnnd Fleck / hinder einem Gericht / ein eigen Burgerbüch habe / darein jeder Burger / mit seinem namen vnnd zünamen / vnnd von wannenher / auch auff wölchen tag er angenommen / vnd die Erbhuldigung / neben seinem Burger vnnd Manrecht / erstattet habe. Darneben auch das alle junge Gesellen / so jhre manbare jar erlangt / in järlichen Vogtgerichten / vns Erbhuldigung thün sollen / auch derselben namen in Stetten vnnd Dörffern jedes Ampts / in sollich Register oder Büch verzeichnet vnnd auffgeschriben

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/163>, abgerufen am 23.11.2024.