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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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abzüschaffen vnnd züfürkommen / volgender gestalt entschlossen.

Namlich / das vnser ernstlicher beuelch / will vnd meinung ist / das jhr vnser Ober vnnd vnder Amptleüt / jeder in seiner Amptsverwaltung / mit ernst darob vnd daran seien / das solche Wurst samler vnd Gardenknecht nit geduldet / sonder außgetriben werden / vnd wa sich solche mit worten nit abweisen lassen / sonder widerspennig / auffrürisch / vnd sich dem warnen vnd vermanen widersetzen / oder vnsere Vnderthonen vnd schirmbsuerwandten / jnen was zügeben / oder sonst getringen wolten / soll ewer jeder dieselbige fencklich einziehen / jr verhandlung vnd übertrettung / mit allen gütten vmbstenden / zü vnser Cantzlei schreiben / vnnd bescheidts dar auff erwarten / vnd dann sollichem erlangten bescheid mit fleiß nachsetzen. Ob sich aber zütragen / das sich solliche knecht züeinander schlahen / vnnd die vnsern oder jemand andern / wider Recht vnnd billicheit / beschwern / beleidigen vnd vergwaltigen wolten / sollen jr dieselbige mit gwalt vnd der that / zü schutz vnd schirm der armen / abtreiben / vnd auch so es nit anders sein köndt / mit hilff der nächsten Amptleüt / da sich solche lose büben züsamen schlahen theten / auff sie straiffen / dieselbenerstechen vnd todschlagen.

Wann sie dann in ewern Amptsuerwaltungen vnsers Fürstenthumbs / one vnser erlauben / willen oder

abzüschaffen vnnd züfürkommen / volgender gestalt entschlossen.

Namlich / das vnser ernstlicher beuelch / will vnd meinung ist / das jhr vnser Ober vnnd vnder Amptleüt / jeder in seiner Amptsverwaltung / mit ernst darob vnd daran seien / das solche Wurst samler vnd Gardenknecht nit geduldet / sonder außgetriben werden / vnd wa sich solche mit worten nit abweisen lassen / sonder widerspennig / auffrürisch / vnd sich dem warnen vnd vermanen widersetzen / oder vnsere Vnderthonen vnd schirmbsuerwandten / jnen was zügeben / oder sonst getringen wolten / soll ewer jeder dieselbige fencklich einziehen / jr verhandlung vnd übertrettung / mit allen gütten vmbstenden / zü vnser Cantzlei schreiben / vnnd bescheidts dar auff erwarten / vnd dann sollichem erlangten bescheid mit fleiß nachsetzen. Ob sich aber zütragen / das sich solliche knecht züeinander schlahen / vnnd die vnsern oder jemand andern / wider Recht vnnd billicheit / beschwern / beleidigen vnd vergwaltigen wolten / sollen jr dieselbige mit gwalt vnd der that / zü schutz vnd schirm der armen / abtreiben / vnd auch so es nit anders sein köndt / mit hilff der nächsten Amptleüt / da sich solche lose büben züsamen schlahen theten / auff sie straiffen / dieselbenerstechen vnd todschlagen.

Wann sie dann in ewern Amptsuerwaltungen vnsers Fürstenthumbs / one vnser erlauben / willen oder

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[77/0161] abzüschaffen vnnd züfürkommen / volgender gestalt entschlossen. Namlich / das vnser ernstlicher beuelch / will vnd meinung ist / das jhr vnser Ober vnnd vnder Amptleüt / jeder in seiner Amptsverwaltung / mit ernst darob vnd daran seien / das solche Wurst samler vnd Gardenknecht nit geduldet / sonder außgetriben werden / vnd wa sich solche mit worten nit abweisen lassen / sonder widerspennig / auffrürisch / vnd sich dem warnen vnd vermanen widersetzen / oder vnsere Vnderthonen vnd schirmbsuerwandten / jnen was zügeben / oder sonst getringen wolten / soll ewer jeder dieselbige fencklich einziehen / jr verhandlung vnd übertrettung / mit allen gütten vmbstenden / zü vnser Cantzlei schreiben / vnnd bescheidts dar auff erwarten / vnd dann sollichem erlangten bescheid mit fleiß nachsetzen. Ob sich aber zütragen / das sich solliche knecht züeinander schlahen / vnnd die vnsern oder jemand andern / wider Recht vnnd billicheit / beschwern / beleidigen vnd vergwaltigen wolten / sollen jr dieselbige mit gwalt vnd der that / zü schutz vnd schirm der armen / abtreiben / vnd auch so es nit anders sein köndt / mit hilff der nächsten Amptleüt / da sich solche lose büben züsamen schlahen theten / auff sie straiffen / dieselbenerstechen vnd todschlagen. Wann sie dann in ewern Amptsuerwaltungen vnsers Fürstenthumbs / one vnser erlauben / willen oder

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/161>, abgerufen am 04.12.2024.