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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Es soll auch weder den Juden oder jhren Bürgen / auff jhr schuld vnnd schadloß briefe / von vnsern Amptleüten vnd Gerichten / jedes orts / kein Gericht noch Recht gestattet / vnd gar nichts geurteilt noch weitters erkennt werden / dann souil obgemelte vnser Keiserliche Freyheit / vnd vnser mit der Judenschafft auffgerichten abschid zü Stütgarten / Anno etc / LI. gemacht / vnd dann der Kei. Mai. auch Churfürsten / Fürsten / vnnd gemeiner Stend des Reichs ordnung / auff dem Reichstag zü Augspurg jüngst auffgericht / außweißt vnd zügibt.

Ob dann die Juden oder jhre Bürgen / vnsere vnderthonen / vmb solche lehnung / wücher vnd bürgschafft / mit außlendischen Gerichten / zü Rotweil oder anderswo / Citiern vnd erfordern wurden / sollen sie / jhre Weib / Kinder vnd erben / oder jnnhaber jhrer Confiscierten gütter / nit erscheinen / sonder damit gehalten werden / laut obangezogner Kei. Freyheit / vnd vnser mit jnen gemachte vergleichung.

Vnnd ob sichs begebe / das einicher vnserer vnderthonen hierüber / propter contumaciam in die Aacht erlangt / vnd von Rotweil / auß vnsern Amptleüten vnd Gerichten anleitung / verbiets oder Aacht brieff zügeschickt wurden / so sollen sie doch dieselbigen brieff / von den Botten nit annemen / auch denen gar nichts volg thün / sonder den oder die Echter / auff vnnd zü Recht enthalten / vnd doch wider den jnnhalt gemel-

Es soll auch weder den Juden oder jhren Bürgen / auff jhr schuld vnnd schadloß briefe / von vnsern Amptleüten vnd Gerichten / jedes orts / kein Gericht noch Recht gestattet / vnd gar nichts geurteilt noch weitters erkennt werden / dann souil obgemelte vnser Keiserliche Freyheit / vnd vnser mit der Judenschafft auffgerichten abschid zü Stütgarten / Anno etc / LI. gemacht / vnd dann der Kei. Mai. auch Churfürsten / Fürsten / vnnd gemeiner Stend des Reichs ordnung / auff dem Reichstag zü Augspurg jüngst auffgericht / außweißt vnd zügibt.

Ob dann die Juden oder jhre Bürgen / vnsere vnderthonen / vmb solche lehnung / wücher vnd bürgschafft / mit außlendischen Gerichten / zü Rotweil oder anderswo / Citiern vnd erfordern wurden / sollen sie / jhre Weib / Kinder vnd erben / oder jnnhaber jhrer Confiscierten gütter / nit erscheinen / sonder damit gehalten werden / laut obangezogner Kei. Freyheit / vnd vnser mit jnen gemachte vergleichung.

Vnnd ob sichs begebe / das einicher vnserer vnderthonen hierüber / propter contumaciam in die Aacht erlangt / vnd von Rotweil / auß vnsern Amptleüten vnd Gerichten anleitung / verbiets oder Aacht brieff zügeschickt wurden / so sollen sie doch dieselbigen brieff / von den Botten nit annemen / auch denen gar nichts volg thün / sonder den oder die Echter / auff vnnd zü Recht enthalten / vnd doch wider den jnnhalt gemel-

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        <p>Ob dann die Juden oder jhre Bürgen / vnsere vnderthonen / vmb solche lehnung /                      wücher vnd bürgschafft / mit außlendischen Gerichten / zü Rotweil oder anderswo                      / Citiern vnd erfordern wurden / sollen sie / jhre Weib / Kinder vnd erben /                      oder jnnhaber jhrer Confiscierten gütter / nit erscheinen / sonder damit                      gehalten werden / laut obangezogner Kei. Freyheit / vnd vnser mit jnen gemachte                      vergleichung.</p>
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[0158] Es soll auch weder den Juden oder jhren Bürgen / auff jhr schuld vnnd schadloß briefe / von vnsern Amptleüten vnd Gerichten / jedes orts / kein Gericht noch Recht gestattet / vnd gar nichts geurteilt noch weitters erkennt werden / dann souil obgemelte vnser Keiserliche Freyheit / vnd vnser mit der Judenschafft auffgerichten abschid zü Stütgarten / Anno etc / LI. gemacht / vnd dann der Kei. Mai. auch Churfürsten / Fürsten / vnnd gemeiner Stend des Reichs ordnung / auff dem Reichstag zü Augspurg jüngst auffgericht / außweißt vnd zügibt. Ob dann die Juden oder jhre Bürgen / vnsere vnderthonen / vmb solche lehnung / wücher vnd bürgschafft / mit außlendischen Gerichten / zü Rotweil oder anderswo / Citiern vnd erfordern wurden / sollen sie / jhre Weib / Kinder vnd erben / oder jnnhaber jhrer Confiscierten gütter / nit erscheinen / sonder damit gehalten werden / laut obangezogner Kei. Freyheit / vnd vnser mit jnen gemachte vergleichung. Vnnd ob sichs begebe / das einicher vnserer vnderthonen hierüber / propter contumaciam in die Aacht erlangt / vnd von Rotweil / auß vnsern Amptleüten vnd Gerichten anleitung / verbiets oder Aacht brieff zügeschickt wurden / so sollen sie doch dieselbigen brieff / von den Botten nit annemen / auch denen gar nichts volg thün / sonder den oder die Echter / auff vnnd zü Recht enthalten / vnd doch wider den jnnhalt gemel-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/158>, abgerufen am 04.12.2024.