[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.gestrafft / vnnd darnach / on alle begnadigung / vnsers Fürstenthumbs verwisen werden / darmit wir solcher vngehorsamen vnnützen vnnd verthünischen büben / ab / vnnd jres übelhaltens halb / zü rüwen kommen. Es soll auch keiner / er sei wer der wöll / für keinen vnsern Vnderthonen / gegen den Juden / bürg oder schuldner werden / oder einich vnderpfand für jne einsetzen / alles bei vermeidung obbestimpter straff / mit angehenckter warnung / wa jhnen schaden dar auß entstiende / das sie denselben selbs tragen / vnd die Principal schuldner / sie des züentheben / nit verbunden sein / noch darzü gehalten werden sollen. Nach dem aber von den arglistigen Juden / an den orten sie gesessen / etlich Einwoner daselbst / auffsetzlich bestelt / die für vnsere Vnderthonen bürg werden / denen dann die vnsern schadloß brieff / mit verpfanden etlicher sonderlicher / oder aller jrer haab vnnd gütter / geben müssen / das vns dann keins wegs zügedulden. Dieweil aber dieselben vermeinten Bürgen / nit vnder vnser Oberkeit gesessen / Deßhalb wir mit gebürlicher leibs straff gegen jnen / gleich den vnsern / nit volfarn künden / So wöllen wir doch / das die vnsern (für die sie bürg worden) sie die bürgen gar nit entheben noch schadloß halten / sonder gleich vnsern angehörigen / so bürgen seind / jhrn schaden selbst haben vnnd tragen / doch vns in allweg / wie obgemelt / die vnsern darumb züstraffen vorbehalten haben. gestrafft / vnnd darnach / on alle begnadigung / vnsers Fürstenthumbs verwisen werden / darmit wir solcher vngehorsamen vnnützen vnnd verthünischen büben / ab / vnnd jres übelhaltens halb / zü rüwen kommen. Es soll auch keiner / er sei wer der wöll / für keinen vnsern Vnderthonen / gegen den Juden / bürg oder schuldner werden / oder einich vnderpfand für jne einsetzen / alles bei vermeidung obbestimpter straff / mit angehenckter warnung / wa jhnen schaden dar auß entstiende / das sie denselben selbs tragen / vnd die Principal schuldner / sie des züentheben / nit verbunden sein / noch darzü gehalten werden sollen. Nach dem aber von den arglistigen Juden / an den orten sie gesessen / etlich Einwoner daselbst / auffsetzlich bestelt / die für vnsere Vnderthonen bürg werden / denen dann die vnsern schadloß brieff / mit verpfanden etlicher sonderlicher / oder aller jrer haab vnnd gütter / geben müssen / das vns dann keins wegs zügedulden. Dieweil aber dieselben vermeinten Bürgen / nit vnder vnser Oberkeit gesessen / Deßhalb wir mit gebürlicher leibs straff gegen jnen / gleich den vnsern / nit volfarn künden / So wöllen wir doch / das die vnsern (für die sie bürg worden) sie die bürgen gar nit entheben noch schadloß halten / sonder gleich vnsern angehörigen / so bürgen seind / jhrn schaden selbst haben vnnd tragen / doch vns in allweg / wie obgemelt / die vnsern darumb züstraffen vorbehalten haben. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0157" n="76"/> gestrafft / vnnd darnach / on alle begnadigung / vnsers Fürstenthumbs verwisen werden / darmit wir solcher vngehorsamen vnnützen vnnd verthünischen büben / ab / vnnd jres übelhaltens halb / zü rüwen kommen.</p> <p>Es soll auch keiner / er sei wer der wöll / für keinen vnsern Vnderthonen / gegen den Juden / bürg oder schuldner werden / oder einich vnderpfand für jne einsetzen / alles bei vermeidung obbestimpter straff / mit angehenckter warnung / wa jhnen schaden dar auß entstiende / das sie denselben selbs tragen / vnd die Principal schuldner / sie des züentheben / nit verbunden sein / noch darzü gehalten werden sollen.</p> <p>Nach dem aber von den arglistigen Juden / an den orten sie gesessen / etlich Einwoner daselbst / auffsetzlich bestelt / die für vnsere Vnderthonen bürg werden / denen dann die vnsern schadloß brieff / mit verpfanden etlicher sonderlicher / oder aller jrer haab vnnd gütter / geben müssen / das vns dann keins wegs zügedulden. Dieweil aber dieselben vermeinten Bürgen / nit vnder vnser Oberkeit gesessen / Deßhalb wir mit gebürlicher leibs straff gegen jnen / gleich den vnsern / nit volfarn künden / So wöllen wir doch / das die vnsern (für die sie bürg worden) sie die bürgen gar nit entheben noch schadloß halten / sonder gleich vnsern angehörigen / so bürgen seind / jhrn schaden selbst haben vnnd tragen / doch vns in allweg / wie obgemelt / die vnsern darumb züstraffen vorbehalten haben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [76/0157]
gestrafft / vnnd darnach / on alle begnadigung / vnsers Fürstenthumbs verwisen werden / darmit wir solcher vngehorsamen vnnützen vnnd verthünischen büben / ab / vnnd jres übelhaltens halb / zü rüwen kommen.
Es soll auch keiner / er sei wer der wöll / für keinen vnsern Vnderthonen / gegen den Juden / bürg oder schuldner werden / oder einich vnderpfand für jne einsetzen / alles bei vermeidung obbestimpter straff / mit angehenckter warnung / wa jhnen schaden dar auß entstiende / das sie denselben selbs tragen / vnd die Principal schuldner / sie des züentheben / nit verbunden sein / noch darzü gehalten werden sollen.
Nach dem aber von den arglistigen Juden / an den orten sie gesessen / etlich Einwoner daselbst / auffsetzlich bestelt / die für vnsere Vnderthonen bürg werden / denen dann die vnsern schadloß brieff / mit verpfanden etlicher sonderlicher / oder aller jrer haab vnnd gütter / geben müssen / das vns dann keins wegs zügedulden. Dieweil aber dieselben vermeinten Bürgen / nit vnder vnser Oberkeit gesessen / Deßhalb wir mit gebürlicher leibs straff gegen jnen / gleich den vnsern / nit volfarn künden / So wöllen wir doch / das die vnsern (für die sie bürg worden) sie die bürgen gar nit entheben noch schadloß halten / sonder gleich vnsern angehörigen / so bürgen seind / jhrn schaden selbst haben vnnd tragen / doch vns in allweg / wie obgemelt / die vnsern darumb züstraffen vorbehalten haben.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/157 |
Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/157>, abgerufen am 25.07.2024. |