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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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selbigen proceß / alle also bald abstellen / auch die hiemit gentzlich abgestelt vnd gefallen sein / vnd fürohin dieselben in keinerlei weg / treiben / üben oder gebrauchen.

Doch sollen solche Juden / vmb jr vorderung / so sie zü vnsern Vnderthonen haben / darumb sie dann anfencklichs dise proceß angefengt vnd fürgenommen / von vnsern Amptleüten (vnder denen dieselben Vnderthonen sitzen) vertagt / gegen einander gehört / vnd vnderstanden werden / sie solcher vorderung halb / in der güte / der billicheit vnd dem Rechten nach / züuertragen.

Wa aber die gütin nit stat haben / vnd sie nit verglichen werden möchten / so soll jeder Jud / solch sein vorderung / vor vnserm Gericht / darinn der Vnderthon / an den er züsprechen hat / gesessen / vnd sonst niendert anderstwo / mit Recht / vermög vnser habenden Freiheiten / außfiern / vnd was also in vnserm Fürstenthumb mit Recht erkennt würdt / daran soll er sich entlich benügen lassen / doch vnsern freiheiten / vnd Lands / auch des Reichs ordnung / vnabbrichlich.

Wa aber noch Juden oder Jüdinen / sie seien wer sie wöllen / vorhanden weren / die gegen vnsern Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / Contrahiert oder gehandtiert / es sei mit verkauffen / lehnung / versetzen / verschreiben / verpfenden / oder in ander weg / wie das erdacht oder genennt werden möcht / vnd derhalben zü jnen einich anforderung vnnd züspruch jetzo hetten / oder künfftiglich haben möchten / es seie vmb was sachen das immer wölle / so noch mit Recht nit angefengt weren / so soll ein jeder Jud oder Jüdin / schuldig vnd verbunden sein / die innerhalb vier monaten / den nächsten zü vnser Cantzlei / alher gen Stütgarten / züwissen züthün / mit anzeigung / was sein forderung / wie vnd gegen wem die seie / darauff dann wir bescheid vnnd beuelch geben lassen werden / das durch vnser Amptleüt / in der güttin darinn ge-

selbigen proceß / alle also bald abstellen / auch die hiemit gentzlich abgestelt vnd gefallen sein / vnd fürohin dieselben in keinerlei weg / treiben / üben oder gebrauchen.

Doch sollen solche Juden / vmb jr vorderung / so sie zü vnsern Vnderthonen haben / darumb sie dann anfencklichs dise proceß angefengt vnd fürgenommen / von vnsern Amptleüten (vnder denen dieselben Vnderthonen sitzen) vertagt / gegen einander gehört / vnd vnderstanden werden / sie solcher vorderung halb / in der güte / der billicheit vnd dem Rechten nach / züuertragen.

Wa aber die gütin nit stat haben / vnd sie nit verglichen werden möchten / so soll jeder Jud / solch sein vorderung / vor vnserm Gericht / darinn der Vnderthon / an den er züsprechen hat / gesessen / vnd sonst niendert anderstwo / mit Recht / vermög vnser habenden Freiheiten / außfiern / vnd was also in vnserm Fürstenthumb mit Recht erkennt würdt / daran soll er sich entlich benügen lassen / doch vnsern freiheiten / vnd Lands / auch des Reichs ordnung / vnabbrichlich.

Wa aber noch Juden oder Jüdinen / sie seien wer sie wöllen / vorhanden weren / die gegen vnsern Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / Contrahiert oder gehandtiert / es sei mit verkauffen / lehnung / versetzen / verschreiben / verpfenden / oder in ander weg / wie das erdacht oder genennt werden möcht / vnd derhalben zü jnen einich anforderung vnnd züspruch jetzo hetten / oder künfftiglich haben möchten / es seie vmb was sachen das immer wölle / so noch mit Recht nit angefengt weren / so soll ein jeder Jud oder Jüdin / schuldig vnd verbunden sein / die innerhalb vier monaten / den nächsten zü vnser Cantzlei / alher gen Stütgarten / züwissen züthün / mit anzeigung / was sein forderung / wie vnd gegen wem die seie / darauff dann wir bescheid vnnd beuelch geben lassen werden / das durch vnser Amptleüt / in der güttin darinn ge-

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[0152] selbigen proceß / alle also bald abstellen / auch die hiemit gentzlich abgestelt vnd gefallen sein / vnd fürohin dieselben in keinerlei weg / treiben / üben oder gebrauchen. Doch sollen solche Juden / vmb jr vorderung / so sie zü vnsern Vnderthonen haben / darumb sie dann anfencklichs dise proceß angefengt vnd fürgenommen / von vnsern Amptleüten (vnder denen dieselben Vnderthonen sitzen) vertagt / gegen einander gehört / vnd vnderstanden werden / sie solcher vorderung halb / in der güte / der billicheit vnd dem Rechten nach / züuertragen. Wa aber die gütin nit stat haben / vnd sie nit verglichen werden möchten / so soll jeder Jud / solch sein vorderung / vor vnserm Gericht / darinn der Vnderthon / an den er züsprechen hat / gesessen / vnd sonst niendert anderstwo / mit Recht / vermög vnser habenden Freiheiten / außfiern / vnd was also in vnserm Fürstenthumb mit Recht erkennt würdt / daran soll er sich entlich benügen lassen / doch vnsern freiheiten / vnd Lands / auch des Reichs ordnung / vnabbrichlich. Wa aber noch Juden oder Jüdinen / sie seien wer sie wöllen / vorhanden weren / die gegen vnsern Vnderthonen / zügehörigen vnd verwandten / Contrahiert oder gehandtiert / es sei mit verkauffen / lehnung / versetzen / verschreiben / verpfenden / oder in ander weg / wie das erdacht oder genennt werden möcht / vnd derhalben zü jnen einich anforderung vnnd züspruch jetzo hetten / oder künfftiglich haben möchten / es seie vmb was sachen das immer wölle / so noch mit Recht nit angefengt weren / so soll ein jeder Jud oder Jüdin / schuldig vnd verbunden sein / die innerhalb vier monaten / den nächsten zü vnser Cantzlei / alher gen Stütgarten / züwissen züthün / mit anzeigung / was sein forderung / wie vnd gegen wem die seie / darauff dann wir bescheid vnnd beuelch geben lassen werden / das durch vnser Amptleüt / in der güttin darinn ge-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/152>, abgerufen am 24.11.2024.