[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.in erfarung vernemen mag / vnder einen hauffen Schaaff / mit der Raud oder anderer sucht / ein anbruch geschehen / das selbig alßbald vnserm Zalmeister vnd Burgermeister / jedes orts / anzübringen / die sollen vnuerzogenlich / die angebrochnen schaff von hauffen / oder wa der anbruch gemeinlich im hauffen were / gar vnd ausser Landts abschaffen / damit kein weitter anbruch / bei andern hauffen geschehen möge. Wölcher aber hierüber solliche schaaff halten wurd / der oder dieselbigen / die daran schuld haben / sollend zü straff geben / zeben Pfundt Neller. Es soll auch keiner vnser Vnderthonen / Kinder / Vihe oder Schaaff / er habs kaufft oder bestandts weiß überkommen / on ein kundtschafft / in die Flecken treiben / noch vnder ander vnser oder vnser Vnderthonen Vihe oder Schaaff schlahen. Wölcher aber diß vnser verpott übergath / der soll zü straff geben / drei Pfundt Neller. Würde aber sollichs von einem oder mehr / mit angebrochnen vnd vnsaubern Schaaffen geschehen / so soll derselbig oder dieselbigen / vmb fünff Guldin gestrafft werden / darob denn vnsere Amptleüt / Zalmeister / Burgermeister vnd Gericht / jedes orts / jr fleissigs auffsehens haben sollen. Die Zauppel Schaaff / sollen wa die in vnserm Fürstenthumb seien / alßbald ausser vnserm Fürstenthumb hinweg gethon / vnnd fürthin darinn zühalten / bei straff zweintzig Guldin / verbotten sein. Von Othsen vnd Eossen. Damit auch das fleisch dester fürderlicher / vnd dannoche mit nutz der armen leüt / erzogen werden mög / Wir aber be- in erfarung vernemen mag / vnder einen hauffen Schaaff / mit der Raud oder anderer sucht / ein anbruch geschehen / das selbig alßbald vnserm Zalmeister vnd Burgermeister / jedes orts / anzübringen / die sollen vnuerzogenlich / die angebrochnen schaff von hauffen / oder wa der anbruch gemeinlich im hauffen were / gar vnd ausser Landts abschaffen / damit kein weitter anbruch / bei andern hauffen geschehen möge. Wölcher aber hierüber solliche schaaff halten wurd / der oder dieselbigen / die daran schuld haben / sollend zü straff geben / zeben Pfundt Neller. Es soll auch keiner vnser Vnderthonen / Kinder / Vihe oder Schaaff / er habs kaufft oder bestandts weiß überkommen / on ein kundtschafft / in die Flecken treiben / noch vnder ander vnser oder vnser Vnderthonen Vihe oder Schaaff schlahen. Wölcher aber diß vnser verpott übergath / der soll zü straff geben / drei Pfundt Neller. Würde aber sollichs von einem oder mehr / mit angebrochnen vnd vnsaubern Schaaffen geschehen / so soll derselbig oder dieselbigen / vmb fünff Guldin gestrafft werden / darob denn vnsere Amptleüt / Zalmeister / Burgermeister vnd Gericht / jedes orts / jr fleissigs auffsehens haben sollen. Die Zauppel Schaaff / sollen wa die in vnserm Fürstenthumb seien / alßbald ausser vnserm Fürstenthumb hinweg gethon / vnnd fürthin darinn zühalten / bei straff zweintzig Guldin / verbotten sein. Von Othsen vnd Eossen. Damit auch das fleisch dester fürderlicher / vñ dannoche mit nutz der armen leüt / erzogen werden mög / Wir aber be- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0147" n="71"/> in erfarung vernemen mag / vnder einen hauffen Schaaff / mit der Raud oder anderer sucht / ein anbruch geschehen / das selbig alßbald vnserm Zalmeister vnd Burgermeister / jedes orts / anzübringen / die sollen vnuerzogenlich / die angebrochnen schaff von hauffen / oder wa der anbruch gemeinlich im hauffen were / gar vnd ausser Landts abschaffen / damit kein weitter anbruch / bei andern hauffen geschehen möge. Wölcher aber hierüber solliche schaaff halten wurd / der oder dieselbigen / die daran schuld haben / sollend zü straff geben / zeben Pfundt Neller.</p> <p>Es soll auch keiner vnser Vnderthonen / Kinder / Vihe oder Schaaff / er habs kaufft oder bestandts weiß überkommen / on ein kundtschafft / in die Flecken treiben / noch vnder ander vnser oder vnser Vnderthonen Vihe oder Schaaff schlahen. Wölcher aber diß vnser verpott übergath / der soll zü straff geben / drei Pfundt Neller.</p> <p>Würde aber sollichs von einem oder mehr / mit angebrochnen vnd vnsaubern Schaaffen geschehen / so soll derselbig oder dieselbigen / vmb fünff Guldin gestrafft werden / darob denn vnsere Amptleüt / Zalmeister / Burgermeister vnd Gericht / jedes orts / jr fleissigs auffsehens haben sollen.</p> <p>Die Zauppel Schaaff / sollen wa die in vnserm Fürstenthumb seien / alßbald ausser vnserm Fürstenthumb hinweg gethon / vnnd fürthin darinn zühalten / bei straff zweintzig Guldin / verbotten sein.</p> </div> <div> <head>Von Othsen vnd Eossen.<lb/></head> <p>Damit auch das fleisch dester fürderlicher / vñ dannoche mit nutz der armen leüt / erzogen werden mög / Wir aber be- </p> </div> </body> </text> </TEI> [71/0147]
in erfarung vernemen mag / vnder einen hauffen Schaaff / mit der Raud oder anderer sucht / ein anbruch geschehen / das selbig alßbald vnserm Zalmeister vnd Burgermeister / jedes orts / anzübringen / die sollen vnuerzogenlich / die angebrochnen schaff von hauffen / oder wa der anbruch gemeinlich im hauffen were / gar vnd ausser Landts abschaffen / damit kein weitter anbruch / bei andern hauffen geschehen möge. Wölcher aber hierüber solliche schaaff halten wurd / der oder dieselbigen / die daran schuld haben / sollend zü straff geben / zeben Pfundt Neller.
Es soll auch keiner vnser Vnderthonen / Kinder / Vihe oder Schaaff / er habs kaufft oder bestandts weiß überkommen / on ein kundtschafft / in die Flecken treiben / noch vnder ander vnser oder vnser Vnderthonen Vihe oder Schaaff schlahen. Wölcher aber diß vnser verpott übergath / der soll zü straff geben / drei Pfundt Neller.
Würde aber sollichs von einem oder mehr / mit angebrochnen vnd vnsaubern Schaaffen geschehen / so soll derselbig oder dieselbigen / vmb fünff Guldin gestrafft werden / darob denn vnsere Amptleüt / Zalmeister / Burgermeister vnd Gericht / jedes orts / jr fleissigs auffsehens haben sollen.
Die Zauppel Schaaff / sollen wa die in vnserm Fürstenthumb seien / alßbald ausser vnserm Fürstenthumb hinweg gethon / vnnd fürthin darinn zühalten / bei straff zweintzig Guldin / verbotten sein.
Von Othsen vnd Eossen.
Damit auch das fleisch dester fürderlicher / vñ dannoche mit nutz der armen leüt / erzogen werden mög / Wir aber be-
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/147>, abgerufen am 04.07.2024. |