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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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einem also im loß / oder durch ein solliche dergleichen gemeine ordnung / ein pferrich gefallen vnd zügetheilt würdet / vnd den selber auff sein eigne äcker / baw güttere / nit setzen vnd füren wölt / so soll der selbig pferrich / auff den nächsten der nach jme volgt / so den pferrich selber also zügebrauchen hat / fallen / also das hierinn kein betrug / gefärd noch vortheil / gesücht soll werden / bei peen drey pfund heller.

Es soll auch keiner seinen pferrich / ausser vnd ab seiner marcktung / jme selber oder andern / auff einer andere marcktung setzen noch brauchen / bei peen drey pfund heller.

Deßgleichen vnsere schäffer / auff vnsern eigenthumblichen vnnd teilhöffen keinem andern / noch jhme schäffer selber ausserhalb vnsern hoffgüttern / auff seine eigne gütter / den pferrich / one vnsers Zalmeisters oder Amptmans / selbigen orts / wissen / stellen noch pferrichen / bei straff an jedem morgen / so er also pferricht / drey pfund heller.

Wir wöllen auch / das fürohin keiner vnser vnderthon / Schäffer oder knecht / schaaff vmb ein waidgelt / vnderm schein als hetten sie die bestanden / ein somen daruonzüüberkommen / vnder den gemeinen hauffen / weder auff sommer noch winter waiden / schlahen oder treiben. Wa dz von einem erfarn / soll der Amptman am selbigen ort / oder Zalmeister / welcher sollichs am ersten in erfarung gebracht / von sollichen übertrettern / namlich dem der die schaaff vndergeschlagen / fünff guldin / vnd der die angenommen / auch fünff guldin / zü straff geben / so offt vnd dick das geschicht.

Es sollen auch vnsere Amptleüt / Zalmeister / Burgermeister / Schultheissen vnd Gerichten / jedes orts / die schäffer vnd knecht in glübdt nemen / jeder zeit anzezeigen / als bald jhr einer

einem also im loß / oder durch ein solliche dergleichen gemeine ordnung / ein pferrich gefallen vnd zügetheilt würdet / vnd den selber auff sein eigne äcker / baw güttere / nit setzen vnd füren wölt / so soll der selbig pferrich / auff den nächsten der nach jme volgt / so den pferrich selber also zügebrauchen hat / fallen / also das hierinn kein betrug / gefärd noch vortheil / gesücht soll werden / bei peen drey pfund heller.

Es soll auch keiner seinen pferrich / ausser vnd ab seiner marcktung / jme selber oder andern / auff einer andere marcktung setzen noch brauchen / bei peen drey pfund heller.

Deßgleichen vnsere schäffer / auff vnsern eigenthumblichen vnnd teilhöffen keinem andern / noch jhme schäffer selber ausserhalb vnsern hoffgüttern / auff seine eigne gütter / den pferrich / one vnsers Zalmeisters oder Amptmans / selbigen orts / wissen / stellen noch pferrichen / bei straff an jedem morgen / so er also pferricht / drey pfund heller.

Wir wöllen auch / das fürohin keiner vnser vnderthon / Schäffer oder knecht / schaaff vmb ein waidgelt / vnderm schein als hetten sie die bestanden / ein somen daruonzüüberkommen / vnder den gemeinen hauffen / weder auff sommer noch winter waiden / schlahen oder treiben. Wa dz von einem erfarn / soll der Amptman am selbigen ort / oder Zalmeister / welcher sollichs am ersten in erfarung gebracht / von sollichen übertrettern / namlich dem der die schaaff vndergeschlagen / fünff guldin / vnd der die angenommen / auch fünff guldin / zü straff geben / so offt vnd dick das geschicht.

Es sollen auch vnsere Amptleüt / Zalmeister / Burgermeister / Schultheissen vnd Gerichten / jedes orts / die schäffer vnd knecht in glübdt nemen / jeder zeit anzezeigen / als bald jhr einer

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[0146] einem also im loß / oder durch ein solliche dergleichen gemeine ordnung / ein pferrich gefallen vnd zügetheilt würdet / vnd den selber auff sein eigne äcker / baw güttere / nit setzen vnd füren wölt / so soll der selbig pferrich / auff den nächsten der nach jme volgt / so den pferrich selber also zügebrauchen hat / fallen / also das hierinn kein betrug / gefärd noch vortheil / gesücht soll werden / bei peen drey pfund heller. Es soll auch keiner seinen pferrich / ausser vnd ab seiner marcktung / jme selber oder andern / auff einer andere marcktung setzen noch brauchen / bei peen drey pfund heller. Deßgleichen vnsere schäffer / auff vnsern eigenthumblichen vnnd teilhöffen keinem andern / noch jhme schäffer selber ausserhalb vnsern hoffgüttern / auff seine eigne gütter / den pferrich / one vnsers Zalmeisters oder Amptmans / selbigen orts / wissen / stellen noch pferrichen / bei straff an jedem morgen / so er also pferricht / drey pfund heller. Wir wöllen auch / das fürohin keiner vnser vnderthon / Schäffer oder knecht / schaaff vmb ein waidgelt / vnderm schein als hetten sie die bestanden / ein somen daruonzüüberkommen / vnder den gemeinen hauffen / weder auff sommer noch winter waiden / schlahen oder treiben. Wa dz von einem erfarn / soll der Amptman am selbigen ort / oder Zalmeister / welcher sollichs am ersten in erfarung gebracht / von sollichen übertrettern / namlich dem der die schaaff vndergeschlagen / fünff guldin / vnd der die angenommen / auch fünff guldin / zü straff geben / so offt vnd dick das geschicht. Es sollen auch vnsere Amptleüt / Zalmeister / Burgermeister / Schultheissen vnd Gerichten / jedes orts / die schäffer vnd knecht in glübdt nemen / jeder zeit anzezeigen / als bald jhr einer

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/146>, abgerufen am 22.11.2024.