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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Als auch auff vnsern schäffereyen / vnd von vnsern vnderthonen / offt vnd dick spenn vnd jrrung der waiden / züfarten vnd schäffereyen halber / hin vnd wider in vnserm Fürstenthumb zütragen.

Wöllen vnd gebieten wir / das derhalben / fürthin keiner mehr den andern übertreib / oder sich des andern waidgangs anmasse / dann souil ein jeder des gegen dem andern / von alters / mit gütem glauben / gerechtigkeit / füg vnd macht hat / bei peen drey pfund heller. Vnd ob aber derhalb einich jrrung sich zütragenwurde / die sollen vnsere Amptleüt der orten / mit dem Zalmeister für die hand nemen / vnd die partheyen gegen einander gnügsam verhören / auch wo von nötten den augenschein einnemen / Als dann züuer gleichung verhelffen / auff der partheyen kosten. Wa es aber solliche sachen weren / die sie / auff verhörte handlung vnd eingenomen augenschein / nit vergleichen kündten / oder jnen züuergleichen nit gebürt / Als dann sollichs / mit allem gütem grund vnd vmbstenden / jrem rath vnd güten beduncken / züvnser Cantzley weisen vnd berichten.

Vnd nachdem vnsere vnderthonen / auch vnser schäffer / auff vnsern höfen / mit den schaaffen die wäld vnd junge hew / bißanher gar übel verwüst. Wöllen vnd beuelhen wir / das sie sich aller jungen hew in wälden / wem doch die wäld züstendig / mit dem schaafftrib enthalten / bei straff / wie mit dem gehirnten vihe in vnser Vorstordnung begriffen.

Als auch bei vnsern vnderthonen / des pferrichen halber / je zü zeiten auch vnrichtigkeit vnd vngeleicheit begeben vnd zütragen / dz die armen des vor den vermügenlichsten nit geniessen mögen. Wöllen vnd beuelhen wir / das an jedem ort / so es anderst die gelegenheit daselbst erleiden kan / vmb den pferrich geloßt / oder sonst mit einer ander gleichmessige ordnung gehandelt / vnd keinem gestattet werde / sein loß vnd pferrich dem andern zükauffen zügeben oder züschencken / sonder wa

Als auch auff vnsern schäffereyen / vnd von vnsern vnderthonen / offt vnd dick spenn vnd jrrung der waiden / züfarten vnd schäffereyen halber / hin vnd wider in vnserm Fürstenthumb zütragen.

Wöllen vnd gebieten wir / das derhalben / fürthin keiner mehr den andern übertreib / oder sich des andern waidgangs anmasse / dann souil ein jeder des gegen dem andern / von alters / mit gütem glauben / gerechtigkeit / füg vnd macht hat / bei peen drey pfund heller. Vnd ob aber derhalb einich jrrung sich zütragenwurde / die sollen vnsere Amptleüt der orten / mit dem Zalmeister für die hand nemen / vnd die partheyen gegen einander gnügsam verhören / auch wo von nötten den augenschein einnemen / Als dann züuer gleichung verhelffen / auff der partheyen kosten. Wa es aber solliche sachen weren / die sie / auff verhörte handlung vñ eingenomen augenschein / nit vergleichen kündten / oder jnen züuergleichen nit gebürt / Als dann sollichs / mit allem gütem grund vnd vmbstenden / jrem rath vnd güten beduncken / züvnser Cantzley weisen vnd berichten.

Vnd nachdem vnsere vnderthonen / auch vnser schäffer / auff vnsern höfen / mit den schaaffen die wäld vnd junge hew / bißanher gar übel verwüst. Wöllen vnd beuelhen wir / das sie sich aller jungen hew in wälden / wem doch die wäld züstendig / mit dem schaafftrib enthalten / bei straff / wie mit dem gehirnten vihe in vnser Vorstordnung begriffen.

Als auch bei vnsern vnderthonen / des pferrichen halber / je zü zeiten auch vnrichtigkeit vnd vngeleicheit begeben vnd zütragen / dz die armen des vor den vermügenlichsten nit geniessen mögen. Wöllen vnd beuelhen wir / das an jedem ort / so es anderst die gelegenheit daselbst erleiden kan / vmb den pferrich geloßt / oder sonst mit einer ander gleichmessige ordnung gehandelt / vnd keinem gestattet werde / sein loß vnd pferrich dem andern zükauffen zügeben oder züschencken / sonder wa

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[70/0145] Als auch auff vnsern schäffereyen / vnd von vnsern vnderthonen / offt vnd dick spenn vnd jrrung der waiden / züfarten vnd schäffereyen halber / hin vnd wider in vnserm Fürstenthumb zütragen. Wöllen vnd gebieten wir / das derhalben / fürthin keiner mehr den andern übertreib / oder sich des andern waidgangs anmasse / dann souil ein jeder des gegen dem andern / von alters / mit gütem glauben / gerechtigkeit / füg vnd macht hat / bei peen drey pfund heller. Vnd ob aber derhalb einich jrrung sich zütragenwurde / die sollen vnsere Amptleüt der orten / mit dem Zalmeister für die hand nemen / vnd die partheyen gegen einander gnügsam verhören / auch wo von nötten den augenschein einnemen / Als dann züuer gleichung verhelffen / auff der partheyen kosten. Wa es aber solliche sachen weren / die sie / auff verhörte handlung vñ eingenomen augenschein / nit vergleichen kündten / oder jnen züuergleichen nit gebürt / Als dann sollichs / mit allem gütem grund vnd vmbstenden / jrem rath vnd güten beduncken / züvnser Cantzley weisen vnd berichten. Vnd nachdem vnsere vnderthonen / auch vnser schäffer / auff vnsern höfen / mit den schaaffen die wäld vnd junge hew / bißanher gar übel verwüst. Wöllen vnd beuelhen wir / das sie sich aller jungen hew in wälden / wem doch die wäld züstendig / mit dem schaafftrib enthalten / bei straff / wie mit dem gehirnten vihe in vnser Vorstordnung begriffen. Als auch bei vnsern vnderthonen / des pferrichen halber / je zü zeiten auch vnrichtigkeit vnd vngeleicheit begeben vnd zütragen / dz die armen des vor den vermügenlichsten nit geniessen mögen. Wöllen vnd beuelhen wir / das an jedem ort / so es anderst die gelegenheit daselbst erleiden kan / vmb den pferrich geloßt / oder sonst mit einer ander gleichmessige ordnung gehandelt / vnd keinem gestattet werde / sein loß vnd pferrich dem andern zükauffen zügeben oder züschencken / sonder wa

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/145>, abgerufen am 12.12.2024.