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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Wir wöllen auch keinem schäffer oder knecht / bei vnsern auch vnserer vnderthonen gemeinen schäffereyen / weitter noch mehr schaaff für jr besoldung gestatten zühalten / dann einem meister fünfftzig / vnd einem knecht fünff vnd zweintzig / doch sollen sie sich mit verkauffen jrer wollen / gleichsam vnser vnderthonen halten / bei verlierung der wollen oder des gelts / so jr einer darauß gelößt hat / daruon dem fürbringer der drit theil gercicht soll werden.

Es sollen auch vnsere vnderthonen / so von alters her / keine eigne gemeine schäfferey gehabt noch gehalten / one vnser erlaubnuß haben noch halten / bei straff zehen guldin / darauff dann vnsere Amptleüt vnd Zalmeister jeder zeit sehen / vnd das für sich selber nit gestatten.

Vnd nach dem wir bericht werden / das wir / auch vnsere vnderthonen vnsers Fürstenthumbs / an mehr orten von den außlendischen / genachpaurten anstössern / mit den züf arten übertriben werden / vnd so deßhalb etwann einem zü weilen / nachpaurschafft halber / durch die finger gesehen / sollichs jnen zür steeten züfart haben vnd gebrauchen wölten / darauß vns vnd vnsern vnderthonen allerlei weitterung vnd beschwer nuß eruolgt / vnd hinfüro / wa dem nit begegnet / weitter vnd mehr eruolgen möcht. Demnach wöllen vnd gebieten wir vnsern Amptleüten / Zalmeister vnd vnderthonen / das sie fürthin keinem außlendischen mehr / auff vnser vnd vnser vnderthonen waiden / einiche züfart / waidgang / trib noch tratt gestatten / sonder sollen so offt vnd dick / nach publicierung diß vnsers beuelchs / einer also auff der züfart vnd waiden / mit seinem vihe oder schaaffen / ergriffen würt / ein rind / zwei oder mehr / oder etlich schaaff züpfänden / biß zü bezalung einer straff / drey pfund / fünffschilling heller / nemen lassen.

Es hette dann einer des von alters jr gerechtigkeit / vnd darumb briefliche vnd glaubwirdige schein / dz hette sein weg.

Wir wöllen auch keinem schäffer oder knecht / bei vnsern auch vnserer vnderthonen gemeinen schäffereyen / weitter noch mehr schaaff für jr besoldung gestatten zühalten / dann einem meister fünfftzig / vnd einem knecht fünff vñ zweintzig / doch sollen sie sich mit verkauffen jrer wollen / gleichsam vnser vnderthonen halten / bei verlierung der wollen oder des gelts / so jr einer darauß gelößt hat / daruon dem fürbringer der drit theil gercicht soll werden.

Es sollen auch vnsere vnderthonen / so von alters her / keine eigne gemeine schäfferey gehabt noch gehalten / one vnser erlaubnuß haben noch halten / bei straff zehen guldin / darauff dann vnsere Amptleüt vnd Zalmeister jeder zeit sehen / vnd das für sich selber nit gestatten.

Vnd nach dem wir bericht werden / das wir / auch vnsere vnderthonen vnsers Fürstenthumbs / an mehr orten von den außlendischen / genachpaurten anstössern / mit den züf arten übertriben werden / vnd so deßhalb etwann einem zü weilen / nachpaurschafft halber / durch die finger gesehen / sollichs jnen zür steeten züfart haben vnd gebrauchen wölten / darauß vns vnd vnsern vnderthonen allerlei weitterung vñ beschwer nuß eruolgt / vnd hinfüro / wa dem nit begegnet / weitter vnd mehr eruolgen möcht. Demnach wöllen vnd gebieten wir vnsern Amptleüten / Zalmeister vnd vnderthonen / das sie fürthin keinem außlendischen mehr / auff vnser vnd vnser vnderthonen waiden / einiche züfart / waidgang / trib noch tratt gestatten / sonder sollen so offt vnd dick / nach publicierung diß vnsers beuelchs / einer also auff der züfart vñ waiden / mit seinem vihe oder schaaffen / ergriffen würt / ein rind / zwei oder mehr / oder etlich schaaff züpfänden / biß zü bezalung einer straff / drey pfund / fünffschilling heller / nemen lassen.

Es hette dann einer des von alters jr gerechtigkeit / vnd darumb briefliche vnd glaubwirdige schein / dz hette sein weg.

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[0144] Wir wöllen auch keinem schäffer oder knecht / bei vnsern auch vnserer vnderthonen gemeinen schäffereyen / weitter noch mehr schaaff für jr besoldung gestatten zühalten / dann einem meister fünfftzig / vnd einem knecht fünff vñ zweintzig / doch sollen sie sich mit verkauffen jrer wollen / gleichsam vnser vnderthonen halten / bei verlierung der wollen oder des gelts / so jr einer darauß gelößt hat / daruon dem fürbringer der drit theil gercicht soll werden. Es sollen auch vnsere vnderthonen / so von alters her / keine eigne gemeine schäfferey gehabt noch gehalten / one vnser erlaubnuß haben noch halten / bei straff zehen guldin / darauff dann vnsere Amptleüt vnd Zalmeister jeder zeit sehen / vnd das für sich selber nit gestatten. Vnd nach dem wir bericht werden / das wir / auch vnsere vnderthonen vnsers Fürstenthumbs / an mehr orten von den außlendischen / genachpaurten anstössern / mit den züf arten übertriben werden / vnd so deßhalb etwann einem zü weilen / nachpaurschafft halber / durch die finger gesehen / sollichs jnen zür steeten züfart haben vnd gebrauchen wölten / darauß vns vnd vnsern vnderthonen allerlei weitterung vñ beschwer nuß eruolgt / vnd hinfüro / wa dem nit begegnet / weitter vnd mehr eruolgen möcht. Demnach wöllen vnd gebieten wir vnsern Amptleüten / Zalmeister vnd vnderthonen / das sie fürthin keinem außlendischen mehr / auff vnser vnd vnser vnderthonen waiden / einiche züfart / waidgang / trib noch tratt gestatten / sonder sollen so offt vnd dick / nach publicierung diß vnsers beuelchs / einer also auff der züfart vñ waiden / mit seinem vihe oder schaaffen / ergriffen würt / ein rind / zwei oder mehr / oder etlich schaaff züpfänden / biß zü bezalung einer straff / drey pfund / fünffschilling heller / nemen lassen. Es hette dann einer des von alters jr gerechtigkeit / vnd darumb briefliche vnd glaubwirdige schein / dz hette sein weg.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/144>, abgerufen am 28.11.2024.