[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Wir wöllen auch keinem schäffer oder knecht / bei vnsern auch vnserer vnderthonen gemeinen schäffereyen / weitter noch mehr schaaff für jr besoldung gestatten zühalten / dann einem meister fünfftzig / vnd einem knecht fünff vnd zweintzig / doch sollen sie sich mit verkauffen jrer wollen / gleichsam vnser vnderthonen halten / bei verlierung der wollen oder des gelts / so jr einer darauß gelößt hat / daruon dem fürbringer der drit theil gercicht soll werden. Es sollen auch vnsere vnderthonen / so von alters her / keine eigne gemeine schäfferey gehabt noch gehalten / one vnser erlaubnuß haben noch halten / bei straff zehen guldin / darauff dann vnsere Amptleüt vnd Zalmeister jeder zeit sehen / vnd das für sich selber nit gestatten. Vnd nach dem wir bericht werden / das wir / auch vnsere vnderthonen vnsers Fürstenthumbs / an mehr orten von den außlendischen / genachpaurten anstössern / mit den züf arten übertriben werden / vnd so deßhalb etwann einem zü weilen / nachpaurschafft halber / durch die finger gesehen / sollichs jnen zür steeten züfart haben vnd gebrauchen wölten / darauß vns vnd vnsern vnderthonen allerlei weitterung vnd beschwer nuß eruolgt / vnd hinfüro / wa dem nit begegnet / weitter vnd mehr eruolgen möcht. Demnach wöllen vnd gebieten wir vnsern Amptleüten / Zalmeister vnd vnderthonen / das sie fürthin keinem außlendischen mehr / auff vnser vnd vnser vnderthonen waiden / einiche züfart / waidgang / trib noch tratt gestatten / sonder sollen so offt vnd dick / nach publicierung diß vnsers beuelchs / einer also auff der züfart vnd waiden / mit seinem vihe oder schaaffen / ergriffen würt / ein rind / zwei oder mehr / oder etlich schaaff züpfänden / biß zü bezalung einer straff / drey pfund / fünffschilling heller / nemen lassen. Es hette dann einer des von alters jr gerechtigkeit / vnd darumb briefliche vnd glaubwirdige schein / dz hette sein weg. Wir wöllen auch keinem schäffer oder knecht / bei vnsern auch vnserer vnderthonen gemeinen schäffereyen / weitter noch mehr schaaff für jr besoldung gestatten zühalten / dann einem meister fünfftzig / vnd einem knecht fünff vñ zweintzig / doch sollen sie sich mit verkauffen jrer wollen / gleichsam vnser vnderthonen halten / bei verlierung der wollen oder des gelts / so jr einer darauß gelößt hat / daruon dem fürbringer der drit theil gercicht soll werden. Es sollen auch vnsere vnderthonen / so von alters her / keine eigne gemeine schäfferey gehabt noch gehalten / one vnser erlaubnuß haben noch halten / bei straff zehen guldin / darauff dann vnsere Amptleüt vnd Zalmeister jeder zeit sehen / vnd das für sich selber nit gestatten. Vnd nach dem wir bericht werden / das wir / auch vnsere vnderthonen vnsers Fürstenthumbs / an mehr orten von den außlendischen / genachpaurten anstössern / mit den züf arten übertriben werden / vnd so deßhalb etwann einem zü weilen / nachpaurschafft halber / durch die finger gesehen / sollichs jnen zür steeten züfart haben vnd gebrauchen wölten / darauß vns vnd vnsern vnderthonen allerlei weitterung vñ beschwer nuß eruolgt / vnd hinfüro / wa dem nit begegnet / weitter vnd mehr eruolgen möcht. Demnach wöllen vnd gebieten wir vnsern Amptleüten / Zalmeister vnd vnderthonen / das sie fürthin keinem außlendischen mehr / auff vnser vnd vnser vnderthonen waiden / einiche züfart / waidgang / trib noch tratt gestatten / sonder sollen so offt vnd dick / nach publicierung diß vnsers beuelchs / einer also auff der züfart vñ waiden / mit seinem vihe oder schaaffen / ergriffen würt / ein rind / zwei oder mehr / oder etlich schaaff züpfänden / biß zü bezalung einer straff / drey pfund / fünffschilling heller / nemen lassen. Es hette dann einer des von alters jr gerechtigkeit / vnd darumb briefliche vnd glaubwirdige schein / dz hette sein weg. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0144"/> <p>Wir wöllen auch keinem schäffer oder knecht / bei vnsern auch vnserer vnderthonen gemeinen schäffereyen / weitter noch mehr schaaff für jr besoldung gestatten zühalten / dann einem meister fünfftzig / vnd einem knecht fünff vñ zweintzig / doch sollen sie sich mit verkauffen jrer wollen / gleichsam vnser vnderthonen halten / bei verlierung der wollen oder des gelts / so jr einer darauß gelößt hat / daruon dem fürbringer der drit theil gercicht soll werden.</p> <p>Es sollen auch vnsere vnderthonen / so von alters her / keine eigne gemeine schäfferey gehabt noch gehalten / one vnser erlaubnuß haben noch halten / bei straff zehen guldin / darauff dann vnsere Amptleüt vnd Zalmeister jeder zeit sehen / vnd das für sich selber nit gestatten.</p> <p>Vnd nach dem wir bericht werden / das wir / auch vnsere vnderthonen vnsers Fürstenthumbs / an mehr orten von den außlendischen / genachpaurten anstössern / mit den züf arten übertriben werden / vnd so deßhalb etwann einem zü weilen / nachpaurschafft halber / durch die finger gesehen / sollichs jnen zür steeten züfart haben vnd gebrauchen wölten / darauß vns vnd vnsern vnderthonen allerlei weitterung vñ beschwer nuß eruolgt / vnd hinfüro / wa dem nit begegnet / weitter vnd mehr eruolgen möcht. Demnach wöllen vnd gebieten wir vnsern Amptleüten / Zalmeister vnd vnderthonen / das sie fürthin keinem außlendischen mehr / auff vnser vnd vnser vnderthonen waiden / einiche züfart / waidgang / trib noch tratt gestatten / sonder sollen so offt vnd dick / nach publicierung diß vnsers beuelchs / einer also auff der züfart vñ waiden / mit seinem vihe oder schaaffen / ergriffen würt / ein rind / zwei oder mehr / oder etlich schaaff züpfänden / biß zü bezalung einer straff / drey pfund / fünffschilling heller / nemen lassen.</p> <p>Es hette dann einer des von alters jr gerechtigkeit / vnd darumb briefliche vnd glaubwirdige schein / dz hette sein weg.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0144]
Wir wöllen auch keinem schäffer oder knecht / bei vnsern auch vnserer vnderthonen gemeinen schäffereyen / weitter noch mehr schaaff für jr besoldung gestatten zühalten / dann einem meister fünfftzig / vnd einem knecht fünff vñ zweintzig / doch sollen sie sich mit verkauffen jrer wollen / gleichsam vnser vnderthonen halten / bei verlierung der wollen oder des gelts / so jr einer darauß gelößt hat / daruon dem fürbringer der drit theil gercicht soll werden.
Es sollen auch vnsere vnderthonen / so von alters her / keine eigne gemeine schäfferey gehabt noch gehalten / one vnser erlaubnuß haben noch halten / bei straff zehen guldin / darauff dann vnsere Amptleüt vnd Zalmeister jeder zeit sehen / vnd das für sich selber nit gestatten.
Vnd nach dem wir bericht werden / das wir / auch vnsere vnderthonen vnsers Fürstenthumbs / an mehr orten von den außlendischen / genachpaurten anstössern / mit den züf arten übertriben werden / vnd so deßhalb etwann einem zü weilen / nachpaurschafft halber / durch die finger gesehen / sollichs jnen zür steeten züfart haben vnd gebrauchen wölten / darauß vns vnd vnsern vnderthonen allerlei weitterung vñ beschwer nuß eruolgt / vnd hinfüro / wa dem nit begegnet / weitter vnd mehr eruolgen möcht. Demnach wöllen vnd gebieten wir vnsern Amptleüten / Zalmeister vnd vnderthonen / das sie fürthin keinem außlendischen mehr / auff vnser vnd vnser vnderthonen waiden / einiche züfart / waidgang / trib noch tratt gestatten / sonder sollen so offt vnd dick / nach publicierung diß vnsers beuelchs / einer also auff der züfart vñ waiden / mit seinem vihe oder schaaffen / ergriffen würt / ein rind / zwei oder mehr / oder etlich schaaff züpfänden / biß zü bezalung einer straff / drey pfund / fünffschilling heller / nemen lassen.
Es hette dann einer des von alters jr gerechtigkeit / vnd darumb briefliche vnd glaubwirdige schein / dz hette sein weg.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |