[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Kühürten vnd Schäffer verglübt werden sollen / sollichs zürügen. Wurde aber einer / oder mehr der Nürten oder Schäffer befunden / hierunder mit vnderschlahen etwas verschweigen / oder für sich selber mit auffsatz dem entgegen gehandelt haben / dieselbigen sollen als dann darumb hertiglich gestrafft werden. Es soll auch keiner vnser vnderthonen / noch schirmbs vnd zügewandter / wer der seie / auch weder Nürt / Schäffer oder knecht / so nit eignerinder oder schaaff hetten / von außlendischen bestandne rinder oder schaaff haben oder halten / bei straff drei pfund / dar an dem / so einen übertretter also fürbringt / fünff schilling heller werden sollen. Aber bestandne melckrinder vnd schaaff / von den einlendischen vnsern vnderthonen / in einem gebürlichen Küzinß / vnd die schaaffen / nach dein gewonlichen theil / wie bißher breüchlich gewesen / sonder wücherliche Contrect / soll keinem in seiner anzal zühalten abgestrickt sein / so lang biß einer also jme daruon ein eigne zucht oder somen erlangen vnd erhalten mög. Wa auch Communen oder sondere personen vnsers Fürstenthumms / gemeine oder eigne waidt / die sie selber mit eignem vihe vndschaaffen nit zübeschlahen hetten / so sollen dieselbigen waiden / allein vnsern angehörigen / vnderthonen vnd schirmbs uerwandten / vnd sonst niemandt / verlihen / noch Winter füterung / in vnserm Fürstenthumb vnd vnser Oberkeit / gestattet werden / bei straffzweintzig pfund heller / so offt das von einem übertretten würt / zügeben. Was wir auch an vnsern eigen waiden / jederzeit entratten mögen / So sollen vnsere verrechnete Amptleüt / selbigen orts / mit vnserm Zalmeister / solliche waiden vnsern vnderthonen / in vnserm Fürstenthumm bestandts weiß verlihen / darmit in vnserm Fürstenthumb dem gemeinen nutz dester stattlicher vnd mehr vihe züm fleisch kauffe erhalten mögen werden. Kühürten vnd Schäffer verglübt werden sollen / sollichs zürügen. Wurde aber einer / oder mehr der Nürten oder Schäffer befunden / hierunder mit vnderschlahen etwas verschweigen / oder für sich selber mit auffsatz dem entgegen gehandelt haben / dieselbigen sollen als dann darumb hertiglich gestrafft werden. Es soll auch keiner vnser vnderthonen / noch schirmbs vnd zügewandter / wer der seie / auch weder Nürt / Schäffer oder knecht / so nit eignerinder oder schaaff hetten / von außlendischen bestandne rinder oder schaaff haben oder halten / bei straff drei pfund / dar an dem / so einen übertretter also fürbringt / fünff schilling heller werden sollen. Aber bestandne melckrinder vnd schaaff / von den einlendischen vnsern vnderthonen / in einem gebürlichen Küzinß / vnd die schaaffen / nach dein gewonlichen theil / wie bißher breüchlich gewesen / sonder wücherliche Contrect / soll keinem in seiner anzal zühalten abgestrickt sein / so lang biß einer also jme daruon ein eigne zucht oder somen erlangen vnd erhalten mög. Wa auch Com̃unen oder sondere personen vnsers Fürstenthum̃s / gemeine oder eigne waidt / die sie selber mit eignem vihe vndschaaffen nit zübeschlahen hetten / so sollen dieselbigen waiden / allein vnsern angehörigen / vnderthonen vñ schirmbs uerwandten / vnd sonst niemandt / verlihen / noch Winter füterung / in vnserm Fürstenthumb vnd vnser Oberkeit / gestattet werden / bei straffzweintzig pfund heller / so offt das von einem übertretten würt / zügeben. Was wir auch an vnsern eigen waiden / jederzeit entratten mögen / So sollen vnsere verrechnete Amptleüt / selbigen orts / mit vnserm Zalmeister / solliche waiden vnsern vnderthonen / in vnserm Fürstenthum̃ bestandts weiß verlihen / darmit in vnserm Fürstenthumb dem gemeinen nutz dester stattlicher vnd mehr vihe züm fleisch kauffe erhalten mögen werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0143" n="69"/> Kühürten vnd Schäffer verglübt werden sollen / sollichs zürügen. Wurde aber einer / oder mehr der Nürten oder Schäffer befunden / hierunder mit vnderschlahen etwas verschweigen / oder für sich selber mit auffsatz dem entgegen gehandelt haben / dieselbigen sollen als dann darumb hertiglich gestrafft werden.</p> <p>Es soll auch keiner vnser vnderthonen / noch schirmbs vnd zügewandter / wer der seie / auch weder Nürt / Schäffer oder knecht / so nit eignerinder oder schaaff hetten / von außlendischen bestandne rinder oder schaaff haben oder halten / bei straff drei pfund / dar an dem / so einen übertretter also fürbringt / fünff schilling heller werden sollen. Aber bestandne melckrinder vnd schaaff / von den einlendischen vnsern vnderthonen / in einem gebürlichen Küzinß / vnd die schaaffen / nach dein gewonlichen theil / wie bißher breüchlich gewesen / sonder wücherliche Contrect / soll keinem in seiner anzal zühalten abgestrickt sein / so lang biß einer also jme daruon ein eigne zucht oder somen erlangen vnd erhalten mög.</p> <p>Wa auch Com̃unen oder sondere personen vnsers Fürstenthum̃s / gemeine oder eigne waidt / die sie selber mit eignem vihe vndschaaffen nit zübeschlahen hetten / so sollen dieselbigen waiden / allein vnsern angehörigen / vnderthonen vñ schirmbs uerwandten / vnd sonst niemandt / verlihen / noch Winter füterung / in vnserm Fürstenthumb vnd vnser Oberkeit / gestattet werden / bei straffzweintzig pfund heller / so offt das von einem übertretten würt / zügeben. Was wir auch an vnsern eigen waiden / jederzeit entratten mögen / So sollen vnsere verrechnete Amptleüt / selbigen orts / mit vnserm Zalmeister / solliche waiden vnsern vnderthonen / in vnserm Fürstenthum̃ bestandts weiß verlihen / darmit in vnserm Fürstenthumb dem gemeinen nutz dester stattlicher vnd mehr vihe züm fleisch kauffe erhalten mögen werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [69/0143]
Kühürten vnd Schäffer verglübt werden sollen / sollichs zürügen. Wurde aber einer / oder mehr der Nürten oder Schäffer befunden / hierunder mit vnderschlahen etwas verschweigen / oder für sich selber mit auffsatz dem entgegen gehandelt haben / dieselbigen sollen als dann darumb hertiglich gestrafft werden.
Es soll auch keiner vnser vnderthonen / noch schirmbs vnd zügewandter / wer der seie / auch weder Nürt / Schäffer oder knecht / so nit eignerinder oder schaaff hetten / von außlendischen bestandne rinder oder schaaff haben oder halten / bei straff drei pfund / dar an dem / so einen übertretter also fürbringt / fünff schilling heller werden sollen. Aber bestandne melckrinder vnd schaaff / von den einlendischen vnsern vnderthonen / in einem gebürlichen Küzinß / vnd die schaaffen / nach dein gewonlichen theil / wie bißher breüchlich gewesen / sonder wücherliche Contrect / soll keinem in seiner anzal zühalten abgestrickt sein / so lang biß einer also jme daruon ein eigne zucht oder somen erlangen vnd erhalten mög.
Wa auch Com̃unen oder sondere personen vnsers Fürstenthum̃s / gemeine oder eigne waidt / die sie selber mit eignem vihe vndschaaffen nit zübeschlahen hetten / so sollen dieselbigen waiden / allein vnsern angehörigen / vnderthonen vñ schirmbs uerwandten / vnd sonst niemandt / verlihen / noch Winter füterung / in vnserm Fürstenthumb vnd vnser Oberkeit / gestattet werden / bei straffzweintzig pfund heller / so offt das von einem übertretten würt / zügeben. Was wir auch an vnsern eigen waiden / jederzeit entratten mögen / So sollen vnsere verrechnete Amptleüt / selbigen orts / mit vnserm Zalmeister / solliche waiden vnsern vnderthonen / in vnserm Fürstenthum̃ bestandts weiß verlihen / darmit in vnserm Fürstenthumb dem gemeinen nutz dester stattlicher vnd mehr vihe züm fleisch kauffe erhalten mögen werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |