[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.halber / wie hieuor indiser vnser Landtsordnung vergriffen ist. Doch wöllen wir hierinn den Communen der Stetten / nit abgestrickt haben / zümvorrath zükauffen / vnd daruon vnsern Vnderthonen zü jrer nott / holtz / mit einem zimlichen gewin in gemeinen seckel / zükauffenzügeben. Von Waid / vnnd Schaaff ordnung. Nach dem wir befinden / das die Waidgeng in vnserm Fürstenthumb mit dem Kinder vihe vnd den Schaaffen / züuil überschlagen / vnd an etlichen orten / da vor alters nie keine schäfereyen gewesen / eigne oder gemeine schäfereyen auffgericht / auch hiemit allerleigefahrliche züfart gebraucht / darzü mit frembden außlendischem vihe vnd schaaffen / die waidgeng trib vnd trat / das füter mit der winterfieterung / dermassen überschlagen / das der gemein arm man / in vnserm Fürstenthumb / schier nit waid noch fütter / zü jrem gehürnten / melck vnd zug vihe / haben mögen / sonder mehr beschwerlich in der krippen fiettern vnd außbringen miessen / dardurch dann auch etliche jar her / hin vnd wider von vnsern vnderthonen / vil gütter Wäld zü waiden gebrent vnd verwiest worden seien / wölches vns / vnsern vnderthonen vnd gemeinem nutze / gantz beschwerlich / vnd das auch sonst hiemit / auch dem Pferrich / vnd anderm / allerlei wücherliche händel / vorteil vnd gefahr / vilfeltig vnd scheinbarlichen gebraucht vnd getriben worden. Dem zübegegnen / haben wir vns nachuolgender ordnung entschlossen / Beuelhen vnd wöllen / das dero von vnsern Amptleüten / vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gentzlich nachkomen vnd gelebt werde. halber / wie hieuor indiser vnser Landtsordnung vergriffen ist. Doch wöllen wir hierinn den Communen der Stetten / nit abgestrickt haben / zümvorrath zükauffen / vnd daruon vnsern Vnderthonen zü jrer nott / holtz / mit einem zimlichen gewin in gemeinen seckel / zükauffenzügeben. Von Waid / vnnd Schaaff ordnung. Nach dem wir befinden / das die Waidgeng in vnserm Fürstenthumb mit dem Kinder vihe vñ den Schaaffen / züuil überschlagen / vnd an etlichen orten / da vor alters nie keine schäfereyen gewesen / eigne oder gemeine schäfereyen auffgericht / auch hiemit allerleigefahrliche züfart gebraucht / darzü mit frembden außlendischem vihe vñ schaaffen / die waidgeng trib vnd trat / das füter mit der winterfieterung / dermassen überschlagen / das der gemein arm man / in vnserm Fürstenthumb / schier nit waid noch fütter / zü jrem gehürnten / melck vnd zug vihe / haben mögen / sonder mehr beschwerlich in der krippen fiettern vnd außbringen miessen / dardurch dañ auch etliche jar her / hin vnd wider von vnsern vnderthonen / vil gütter Wäld zü waiden gebrent vnd verwiest worden seien / wölches vns / vnsern vnderthonen vnd gemeinem nutze / gantz beschwerlich / vnd das auch sonst hiemit / auch dem Pferrich / vnd anderm / allerlei wücherliche händel / vorteil vnd gefahr / vilfeltig vnd scheinbarlichen gebraucht vnd getriben worden. Dem zübegegnen / haben wir vns nachuolgender ordnung entschlossen / Beuelhen vnd wöllen / das dero von vnsern Amptleüten / vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gentzlich nachkomen vnd gelebt werde. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0141" n="68"/> halber / wie hieuor indiser vnser Landtsordnung vergriffen ist.</p> <p>Doch wöllen wir hierinn den Communen der Stetten / nit abgestrickt haben / zümvorrath zükauffen / vnd daruon vnsern Vnderthonen zü jrer nott / holtz / mit einem zimlichen gewin in gemeinen seckel / zükauffenzügeben.</p> </div> <div> <head>Von Waid / vnnd Schaaff ordnung.<lb/></head> <p>Nach dem wir befinden / das die Waidgeng in vnserm Fürstenthumb mit dem Kinder vihe vñ den Schaaffen / züuil überschlagen / vnd an etlichen orten / da vor alters nie keine schäfereyen gewesen / eigne oder gemeine schäfereyen auffgericht / auch hiemit allerleigefahrliche züfart gebraucht / darzü mit frembden außlendischem vihe vñ schaaffen / die waidgeng trib vnd trat / das füter mit der winterfieterung / dermassen überschlagen / das der gemein arm man / in vnserm Fürstenthumb / schier nit waid noch fütter / zü jrem gehürnten / melck vnd zug vihe / haben mögen / sonder mehr beschwerlich in der krippen fiettern vnd außbringen miessen / dardurch dañ auch etliche jar her / hin vnd wider von vnsern vnderthonen / vil gütter Wäld zü waiden gebrent vnd verwiest worden seien / wölches vns / vnsern vnderthonen vnd gemeinem nutze / gantz beschwerlich / vnd das auch sonst hiemit / auch dem Pferrich / vnd anderm / allerlei wücherliche händel / vorteil vnd gefahr / vilfeltig vnd scheinbarlichen gebraucht vnd getriben worden.</p> <p>Dem zübegegnen / haben wir vns nachuolgender ordnung entschlossen / Beuelhen vnd wöllen / das dero von vnsern Amptleüten / vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gentzlich nachkomen vnd gelebt werde.</p> </div> </body> </text> </TEI> [68/0141]
halber / wie hieuor indiser vnser Landtsordnung vergriffen ist.
Doch wöllen wir hierinn den Communen der Stetten / nit abgestrickt haben / zümvorrath zükauffen / vnd daruon vnsern Vnderthonen zü jrer nott / holtz / mit einem zimlichen gewin in gemeinen seckel / zükauffenzügeben.
Von Waid / vnnd Schaaff ordnung.
Nach dem wir befinden / das die Waidgeng in vnserm Fürstenthumb mit dem Kinder vihe vñ den Schaaffen / züuil überschlagen / vnd an etlichen orten / da vor alters nie keine schäfereyen gewesen / eigne oder gemeine schäfereyen auffgericht / auch hiemit allerleigefahrliche züfart gebraucht / darzü mit frembden außlendischem vihe vñ schaaffen / die waidgeng trib vnd trat / das füter mit der winterfieterung / dermassen überschlagen / das der gemein arm man / in vnserm Fürstenthumb / schier nit waid noch fütter / zü jrem gehürnten / melck vnd zug vihe / haben mögen / sonder mehr beschwerlich in der krippen fiettern vnd außbringen miessen / dardurch dañ auch etliche jar her / hin vnd wider von vnsern vnderthonen / vil gütter Wäld zü waiden gebrent vnd verwiest worden seien / wölches vns / vnsern vnderthonen vnd gemeinem nutze / gantz beschwerlich / vnd das auch sonst hiemit / auch dem Pferrich / vnd anderm / allerlei wücherliche händel / vorteil vnd gefahr / vilfeltig vnd scheinbarlichen gebraucht vnd getriben worden.
Dem zübegegnen / haben wir vns nachuolgender ordnung entschlossen / Beuelhen vnd wöllen / das dero von vnsern Amptleüten / vnderthonen / schirms vnd zügewandten / gentzlich nachkomen vnd gelebt werde.
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/141>, abgerufen am 04.07.2024. |