[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.uerwandten / in Wassern am Necker / vnd an der groß vnd klein Entz / auch vnder Calw herab an der Nagolt / alle wühr / vach / were vnd strassen / auch mit floßlöcher vnd durchlaß / durch die fach vnd wühr / in rechter weittin vnd höhin / zü dem flössen gehalten werden / bei peen vnnd straff / drei Pfundt Heller / so offt einer deßhalb straff bar erfunden würdt. Es sollen die Flötzer vnd Schiffer / auch die so Holtz kaufft hetten / stellen / anbinden / außziehen vnd schlaiffen / auch geschnitten zeüg / pfäll oder ander Holtz / außlegen an die ort vnd end / da es am vnschedlichsten sein mag / vnd von den Amptleüten vnd geschwornen / jeder orten / erkennt / vnd sie gewisen werden / bei straff von einem jeden übertretter zünemen / drei Pfundt Heller. Vnd damit sich niemand der vnwissenheit zübeklagen habe / Wöllen vnd benelhen wir / wa an einem oder mehr orten / noch nit bestimpte Malsteet / da also gestelt / angebunden / außgezogen vnnd geschlaifft mag werden / verordnet / das nochmals jeder orten / sollichs alßbald durch vnsere Amptleüt / Gericht / oder sonder darzü geschwornen verordnet / bestimpt / vnd vmb mehr richtigkeit wegen / verzeichnet werde. Doch sollen die Flösser vnd Schiffer / an einem ort über vier nächt mit den flötzen nit bleiben ligen / bei straff vnd peen drei pfundt / fünff Schilling / vnser Heller müntz. Darzü auch an die Flötz vnd Schiffung nichts anhencken / beipeen eins Pfund Hellers / vnsers werung. Wa sie auch jeder örter / durch die durchlaß oder vachen schiffen / so sollen sie die Flöß vnd Schiffung / dermassen mit Schiffen versehen / darmit jr keiner im durchlassen / würen uerwandten / in Wassern am Necker / vnd an der groß vnd klein Entz / auch vnder Calw herab an der Nagolt / alle wühr / vach / were vnd strassen / auch mit floßlöcher vñ durchlaß / durch die fach vnd wühr / in rechter weittin vnd höhin / zü dem flössen gehalten werden / bei peen vnnd straff / drei Pfundt Heller / so offt einer deßhalb straff bar erfunden würdt. Es sollen die Flötzer vnd Schiffer / auch die so Holtz kaufft hetten / stellen / anbinden / außziehen vñ schlaiffen / auch geschnitten zeüg / pfäll oder ander Holtz / außlegen an die ort vnd end / da es am vnschedlichsten sein mag / vnd von den Amptleüten vnd geschwornen / jeder orten / erkennt / vnd sie gewisen werden / bei straff von einem jeden übertretter zünemen / drei Pfundt Heller. Vnd damit sich niemand der vnwissenheit zübeklagen habe / Wöllen vnd benelhen wir / wa an einem oder mehr orten / noch nit bestimpte Malsteet / da also gestelt / angebunden / außgezogen vnnd geschlaifft mag werden / verordnet / das nochmals jeder orten / sollichs alßbald durch vnsere Amptleüt / Gericht / oder sonder darzü geschwornen verordnet / bestimpt / vnd vmb mehr richtigkeit wegen / verzeichnet werde. Doch sollen die Flösser vnd Schiffer / an einem ort über vier nächt mit den flötzen nit bleiben ligen / bei straff vnd peen drei pfundt / fünff Schilling / vnser Heller müntz. Darzü auch an die Flötz vnd Schiffung nichts anhencken / beipeen eins Pfund Hellers / vnsers werung. 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uerwandten / in Wassern am Necker / vnd an der groß vnd klein Entz / auch vnder Calw herab an der Nagolt / alle wühr / vach / were vnd strassen / auch mit floßlöcher vñ durchlaß / durch die fach vnd wühr / in rechter weittin vnd höhin / zü dem flössen gehalten werden / bei peen vnnd straff / drei Pfundt Heller / so offt einer deßhalb straff bar erfunden würdt.
Es sollen die Flötzer vnd Schiffer / auch die so Holtz kaufft hetten / stellen / anbinden / außziehen vñ schlaiffen / auch geschnitten zeüg / pfäll oder ander Holtz / außlegen an die ort vnd end / da es am vnschedlichsten sein mag / vnd von den Amptleüten vnd geschwornen / jeder orten / erkennt / vnd sie gewisen werden / bei straff von einem jeden übertretter zünemen / drei Pfundt Heller.
Vnd damit sich niemand der vnwissenheit zübeklagen habe / Wöllen vnd benelhen wir / wa an einem oder mehr orten / noch nit bestimpte Malsteet / da also gestelt / angebunden / außgezogen vnnd geschlaifft mag werden / verordnet / das nochmals jeder orten / sollichs alßbald durch vnsere Amptleüt / Gericht / oder sonder darzü geschwornen verordnet / bestimpt / vnd vmb mehr richtigkeit wegen / verzeichnet werde.
Doch sollen die Flösser vnd Schiffer / an einem ort über vier nächt mit den flötzen nit bleiben ligen / bei straff vnd peen drei pfundt / fünff Schilling / vnser Heller müntz.
Darzü auch an die Flötz vnd Schiffung nichts anhencken / beipeen eins Pfund Hellers / vnsers werung.
Wa sie auch jeder örter / durch die durchlaß oder vachen schiffen / so sollen sie die Flöß vnd Schiffung / dermassen mit Schiffen versehen / darmit jr keiner im durchlassen / würen
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/139>, abgerufen am 16.07.2024. |