[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.oder vom gestadt / hinein in das Wasser / fürnemen / dann so das befunden / soll es gleichergestalt gehalten werden / wie ob der vischer halber gemeldt worden. Item in Vorhennen vnd Kräbsbächen / soll keiner Weiden / Erlin oder ander Holtz / von wurtzel außhawen / oder hole Rein einfellen nochschlemmen / damit die Visch vnnd krebs / jr haab behalten mögen / bei peen dreier Pfund heller. Wir wöllen auch diß ordnung / mit fahung der obgemelten Vische / so das mäß nit haben / allenthalben am Necker / Entz vnd sonst in vnsern Fürstenthumb / järlich in Vogtgerichten verkündet / gehalten / vnd von den übertrettern / die obbestimpte straffen / vnnachleßlich genommen werden sollen. Vnd volgt hernach die maß vnnd lengin der Visch / mit köpff vnd schwantz / so man fahen vnd verkauffen mag / aber wölche kürtzer / die sollen wie oblaut / anderer orten gar nit gewendt / sonder allein demnächsten vnd alßbald / widerumben in das wasser geworffen werden / bei bestimpter vnnachleßlicher peen vnd straffe. Flötzens halben. Dieweil in vnserm Fürstenthumb / in mehr orten / vnnd doch nit einer gleichheit / geflößt würdt / gedencken wir jeder zeit deßhalber maß vnnd ordnung auffrichten vnnd stellen zülassen / wie es jeder zeit die notturfft vnd gelegenheit ereischen würt. Doch wöllen vnd beuelhen wir / das nachuolgende Artickel flössens / neben dem / so wir sonders / der zeit vnd gelegenheit nach / verordnen / gehalten werden. Erstlichs das / wann vnsere Vnderthonen vnd schirmbs- oder vom gestadt / hinein in das Wasser / fürnemen / dann so das befunden / soll es gleichergestalt gehalten werden / wie ob der vischer halber gemeldt worden. Item in Vorhennen vñ Kräbsbächen / soll keiner Weiden / Erlin oder ander Holtz / von wurtzel außhawen / oder hole Rein einfellen nochschlemmen / damit die Visch vnnd krebs / jr haab behalten mögen / bei peen dreier Pfund heller. Wir wöllen auch diß ordnung / mit fahung der obgemelten Vische / so das mäß nit haben / allenthalben am Necker / Entz vnd sonst in vnsern Fürstenthumb / järlich in Vogtgerichten verkündet / gehalten / vnd von den übertrettern / die obbestimpte straffen / vnnachleßlich genom̃en werden sollen. Vnd volgt hernach die maß vnnd lengin der Visch / mit köpff vnd schwantz / so man fahen vnd verkauffen mag / aber wölche kürtzer / die sollen wie oblaut / anderer orten gar nit gewendt / sonder allein demnächsten vñ alßbald / widerumben in das wasser geworffen werden / bei bestimpter vnnachleßlicher peen vnd straffe. Flötzens halben. Dieweil in vnserm Fürstenthumb / in mehr orten / vnnd doch nit einer gleichheit / geflößt würdt / gedencken wir jeder zeit deßhalber maß vnnd ordnung auffrichten vnnd stellen zülassen / wie es jeder zeit die notturfft vnd gelegenheit ereischen würt. Doch wöllen vnd beuelhen wir / das nachuolgende Artickel flössens / neben dem / so wir sonders / der zeit vnd gelegenheit nach / verordnen / gehalten werden. Erstlichs das / wann vnsere Vnderthonen vñ schirmbs- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0138"/> oder vom gestadt / hinein in das Wasser / fürnemen / dann so das befunden / soll es gleichergestalt gehalten werden / wie ob der vischer halber gemeldt worden.</p> <p>Item in Vorhennen vñ Kräbsbächen / soll keiner Weiden / Erlin oder ander Holtz / von wurtzel außhawen / oder hole Rein einfellen nochschlemmen / damit die Visch vnnd krebs / jr haab behalten mögen / bei peen dreier Pfund heller.</p> <p>Wir wöllen auch diß ordnung / mit fahung der obgemelten Vische / so das mäß nit haben / allenthalben am Necker / Entz vnd sonst in vnsern Fürstenthumb / järlich in Vogtgerichten verkündet / gehalten / vnd von den übertrettern / die obbestimpte straffen / vnnachleßlich genom̃en werden sollen.</p> <p>Vnd volgt hernach die maß vnnd lengin der Visch / mit köpff vnd schwantz / so man fahen vnd verkauffen mag / aber wölche kürtzer / die sollen wie oblaut / anderer orten gar nit gewendt / sonder allein demnächsten vñ alßbald / widerumben in das wasser geworffen werden / bei bestimpter vnnachleßlicher peen vnd straffe.</p> </div> <div> <head>Flötzens halben.<lb/></head> <p>Dieweil in vnserm Fürstenthumb / in mehr orten / vnnd doch nit einer gleichheit / geflößt würdt / gedencken wir jeder zeit deßhalber maß vnnd ordnung auffrichten vnnd stellen zülassen / wie es jeder zeit die notturfft vnd gelegenheit ereischen würt. Doch wöllen vnd beuelhen wir / das nachuolgende Artickel flössens / neben dem / so wir sonders / der zeit vnd gelegenheit nach / verordnen / gehalten werden.</p> <p>Erstlichs das / wann vnsere Vnderthonen vñ schirmbs- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0138]
oder vom gestadt / hinein in das Wasser / fürnemen / dann so das befunden / soll es gleichergestalt gehalten werden / wie ob der vischer halber gemeldt worden.
Item in Vorhennen vñ Kräbsbächen / soll keiner Weiden / Erlin oder ander Holtz / von wurtzel außhawen / oder hole Rein einfellen nochschlemmen / damit die Visch vnnd krebs / jr haab behalten mögen / bei peen dreier Pfund heller.
Wir wöllen auch diß ordnung / mit fahung der obgemelten Vische / so das mäß nit haben / allenthalben am Necker / Entz vnd sonst in vnsern Fürstenthumb / järlich in Vogtgerichten verkündet / gehalten / vnd von den übertrettern / die obbestimpte straffen / vnnachleßlich genom̃en werden sollen.
Vnd volgt hernach die maß vnnd lengin der Visch / mit köpff vnd schwantz / so man fahen vnd verkauffen mag / aber wölche kürtzer / die sollen wie oblaut / anderer orten gar nit gewendt / sonder allein demnächsten vñ alßbald / widerumben in das wasser geworffen werden / bei bestimpter vnnachleßlicher peen vnd straffe.
Flötzens halben.
Dieweil in vnserm Fürstenthumb / in mehr orten / vnnd doch nit einer gleichheit / geflößt würdt / gedencken wir jeder zeit deßhalber maß vnnd ordnung auffrichten vnnd stellen zülassen / wie es jeder zeit die notturfft vnd gelegenheit ereischen würt. Doch wöllen vnd beuelhen wir / das nachuolgende Artickel flössens / neben dem / so wir sonders / der zeit vnd gelegenheit nach / verordnen / gehalten werden.
Erstlichs das / wann vnsere Vnderthonen vñ schirmbs-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/138 |
Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/138>, abgerufen am 04.07.2024. |