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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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essen Visch / nach eines gsindts vnd gebrauchs / Visch züfahen / ausserhalb der verbotner zeit vnd hammen / gebrauchen mögen / alles bei vermeidung der strafdreier Pfundt Heller.

Das anglen über Land oder zü boden / soll gentzlich verbotten / abgethon / vnd keins wegs gestattet oder gebraucht werden / in was wege oder gestalt das geschehe / in bedencken / das vnderm schein des anglens / bißher allerlei gefahr gebraucht vnd befunden ist / bei straff dreier Pfund Heller.

Es soll auch niemand dauchen oder baden bei den speck oder wasser bewen / dann ob schon darunder die Visch oder Krebs nit gefangen / werden sie doch dardurch vertriben / auch bei obbestimpter peen.

Vnd soll hernach bezeichnet Mäß / der lengin der Visch mit kopff vnd schwantz / nit allein von der gemeindt / sonder auch allen Vischern / die eigne oder bestandne wasser haben / eigentlich vnd stracks gehalten / doch von den Vischern / die seiend frembdt oder heimsch / all vnd jed Visch / so sollich Mäß nit erhalten / in jren Heüsern nit gebraucht noch verschenckt / noch die von jemand erkaufft / Sonder ob die etwan zü mißfang gefangen / alßbald widerumb in das wasser geworffen werden / alles bei straff so offt das nit geschicht drei pfundt Heller / die nit allein der so die gefangen / verkaufft oder hingeschenckt hat / sonder auch der / so die kauffs oder ander weiß von jme annimpt / zübezalen verfallen sein. Vnd wölcher also einen oder mehr anzeigt / Vnd zü der straff bringt / demselben soll von jeder straff / zehen Schilling Heller gegeben werden. Darzü soll diß Mäß der lengin gehalten werden / an Eschen Vorhennen / Barben / Nasen vnd Schupfischen.

Deß gleichen solles auch mit den kleinen edlen Krepssen gehalten / vnd wa die gefangen / wider ins Wasser geworffen werden.

essen Visch / nach eines gsindts vnd gebrauchs / Visch züfahen / ausserhalb der verbotner zeit vnd hammen / gebrauchen mögen / alles bei vermeidung der strafdreier Pfundt Heller.

Das anglen über Land oder zü boden / soll gentzlich verbotten / abgethon / vñ keins wegs gestattet oder gebraucht werden / in was wege oder gestalt das geschehe / in bedencken / das vnderm schein des anglens / bißher allerlei gefahr gebraucht vnd befunden ist / bei straff dreier Pfund Heller.

Es soll auch niemand dauchen oder baden bei den speck oder wasser bewen / dann ob schon darunder die Visch oder Krebs nit gefangen / werden sie doch dardurch vertriben / auch bei obbestimpter peen.

Vnd soll hernach bezeichnet Mäß / der lengin der Visch mit kopff vnd schwantz / nit allein von der gemeindt / sonder auch allen Vischern / die eigne oder bestandne wasser haben / eigentlich vnd stracks gehalten / doch von den Vischern / die seiend frembdt oder heimsch / all vñ jed Visch / so sollich Mäß nit erhalten / in jren Heüsern nit gebraucht noch verschenckt / noch die von jemand erkaufft / Sonder ob die etwan zü mißfang gefangen / alßbald widerumb in das wasser geworffen werden / alles bei straff so offt das nit geschicht drei pfundt Heller / die nit allein der so die gefangen / verkaufft oder hingeschenckt hat / sonder auch der / so die kauffs oder ander weiß von jme annimpt / zübezalen verfallen sein. Vnd wölcher also einen oder mehr anzeigt / Vnd zü der straff bringt / demselben soll von jeder straff / zehen Schilling Heller gegeben werden. Darzü soll diß Mäß der lengin gehalten werden / an Eschen Vorhennen / Barben / Nasen vnd Schupfischen.

Deß gleichen solles auch mit den kleinen edlen Krepssen gehalten / vnd wa die gefangen / wider ins Wasser geworffen werden.

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[0136] essen Visch / nach eines gsindts vnd gebrauchs / Visch züfahen / ausserhalb der verbotner zeit vnd hammen / gebrauchen mögen / alles bei vermeidung der strafdreier Pfundt Heller. Das anglen über Land oder zü boden / soll gentzlich verbotten / abgethon / vñ keins wegs gestattet oder gebraucht werden / in was wege oder gestalt das geschehe / in bedencken / das vnderm schein des anglens / bißher allerlei gefahr gebraucht vnd befunden ist / bei straff dreier Pfund Heller. Es soll auch niemand dauchen oder baden bei den speck oder wasser bewen / dann ob schon darunder die Visch oder Krebs nit gefangen / werden sie doch dardurch vertriben / auch bei obbestimpter peen. Vnd soll hernach bezeichnet Mäß / der lengin der Visch mit kopff vnd schwantz / nit allein von der gemeindt / sonder auch allen Vischern / die eigne oder bestandne wasser haben / eigentlich vnd stracks gehalten / doch von den Vischern / die seiend frembdt oder heimsch / all vñ jed Visch / so sollich Mäß nit erhalten / in jren Heüsern nit gebraucht noch verschenckt / noch die von jemand erkaufft / Sonder ob die etwan zü mißfang gefangen / alßbald widerumb in das wasser geworffen werden / alles bei straff so offt das nit geschicht drei pfundt Heller / die nit allein der so die gefangen / verkaufft oder hingeschenckt hat / sonder auch der / so die kauffs oder ander weiß von jme annimpt / zübezalen verfallen sein. Vnd wölcher also einen oder mehr anzeigt / Vnd zü der straff bringt / demselben soll von jeder straff / zehen Schilling Heller gegeben werden. Darzü soll diß Mäß der lengin gehalten werden / an Eschen Vorhennen / Barben / Nasen vnd Schupfischen. Deß gleichen solles auch mit den kleinen edlen Krepssen gehalten / vnd wa die gefangen / wider ins Wasser geworffen werden.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/136>, abgerufen am 28.11.2024.