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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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gefahrlichem vnd vngewonlichem vischen vnd fang / an allen geschlechten der Vischen vnd Krepssen / so gar gewüst / eruischet vnd erößt / also das des somen vnd laichs nit verschonet / vnd grosser mangel an Vischen worden / vnd künfftiglich wa wir nit ein sehens hetten / noch mehr zütragen wurde. Deß halb wir auß vnuer meidenlicher notturfft / vnd zü fürderung gemeins nutz / nachuolgende ordnung fürgenomen / die wir auch bei nach gemelten peenen / auff vnd in allen wassern vnd bächen vnsers Fürstenthumbs / stracks gehalten haben wöllen.

Anfangs sollen in allen vnd jeden Flecken vnnd Stetten vnsers Fürstenthumbs / da wasser seien / durch vnsern Amptman vnd Geschwornen daselbs / an brucken / gestaden / mauren / stegen / stecken oder pfälen / der orten hieuor keins vorhanden ist / ein mäß gemacht / gesteckt oder geschlagen werden / sollicher gestalt / so das wasser das gestad ergreifft / dem eben ist oder außlaufft / alsdann sollich zeichen erreichen möge / vnd also dem die wasser nit zügehörn / dar an keins wegs gehn zü vischen / das wasser hab dann sollich zeichen völlig erreicht vnd bedeckt / bei peen vnd straff dreier pfund heller / vnnachleßlichen zübezalen.

Vnd ob das wasser der höhin auff stiende / biß an das gedacht zeichen / Soll doch als dann keiner kein andern zug brauchen / dann ein stockhamen / der nit ein lenger stang hab / dann acht schüch / vnd mit satz nit breitter vnd weitter / dann fünff schüch / vnd die maschen so weit / das kein kleinere visch gefangen vnd darinnen erhalten mög werden / dann wie das mäß nach der ordnung gemacht / vnd hieniden angezeigt / außweiset vnd zügibt / bei straff dreier pfund heller.

Vnd soll keiner / der nit eigne oder bestandne wasser hat / in sollicher bestimpten zeit / in auffstand des Neckers / Entz oder anderer wasser / mehr visch fahen / dann ein güt essen / seinem gesind vnd brauch nach / aber keinen verschencken noch verkauffen / bei straff obgemelter peen / dreier pfund heller.

gefahrlichem vnd vngewonlichem vischen vnd fang / an allen geschlechten der Vischen vnd Krepssen / so gar gewüst / eruischet vnd erößt / also das des somen vnd laichs nit verschonet / vnd grosser mangel an Vischen worden / vnd künfftiglich wa wir nit ein sehens hetten / noch mehr zütragen wurde. Deß halb wir auß vnuer meidenlicher notturfft / vnd zü fürderung gemeins nutz / nachuolgende ordnung fürgenomen / die wir auch bei nach gemelten peenen / auff vnd in allen wassern vñ bächen vnsers Fürstenthumbs / stracks gehalten haben wöllen.

Anfangs sollen in allen vnd jeden Flecken vnnd Stetten vnsers Fürstenthumbs / da wasser seien / durch vnsern Amptman vñ Geschwornen daselbs / an brucken / gestaden / mauren / stegen / stecken oder pfälen / der orten hieuor keins vorhanden ist / ein mäß gemacht / gesteckt oder geschlagen werdẽ / sollicher gestalt / so das wasser das gestad ergreifft / dem eben ist oder außlaufft / alsdann sollich zeichen erreichen möge / vnd also dem die wasser nit zügehörn / dar an keins wegs gehn zü vischen / das wasser hab dann sollich zeichen völlig erreicht vnd bedeckt / bei peen vnd straff dreier pfund heller / vnnachleßlichen zübezalen.

Vnd ob das wasser der höhin auff stiende / biß an das gedacht zeichen / Soll doch als dañ keiner kein andern zug brauchen / dann ein stockhamen / der nit ein lenger stang hab / dann acht schüch / vnd mit satz nit breitter vnd weitter / dann fünff schüch / vnd die maschen so weit / das kein kleinere visch gefangen vnd darinnen erhalten mög werden / dann wie das mäß nach der ordnung gemacht / vnd hieniden angezeigt / außweiset vnd zügibt / bei straff dreier pfund heller.

Vnd soll keiner / der nit eigne oder bestandne wasser hat / in sollicher bestimpten zeit / in auffstand des Neckers / Entz oder anderer wasser / mehr visch fahen / dann ein güt essen / seinem gesind vnd brauch nach / aber keinen verschencken noch verkauffen / bei straff obgemelter peen / dreier pfund heller.

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[0134] gefahrlichem vnd vngewonlichem vischen vnd fang / an allen geschlechten der Vischen vnd Krepssen / so gar gewüst / eruischet vnd erößt / also das des somen vnd laichs nit verschonet / vnd grosser mangel an Vischen worden / vnd künfftiglich wa wir nit ein sehens hetten / noch mehr zütragen wurde. Deß halb wir auß vnuer meidenlicher notturfft / vnd zü fürderung gemeins nutz / nachuolgende ordnung fürgenomen / die wir auch bei nach gemelten peenen / auff vnd in allen wassern vñ bächen vnsers Fürstenthumbs / stracks gehalten haben wöllen. Anfangs sollen in allen vnd jeden Flecken vnnd Stetten vnsers Fürstenthumbs / da wasser seien / durch vnsern Amptman vñ Geschwornen daselbs / an brucken / gestaden / mauren / stegen / stecken oder pfälen / der orten hieuor keins vorhanden ist / ein mäß gemacht / gesteckt oder geschlagen werdẽ / sollicher gestalt / so das wasser das gestad ergreifft / dem eben ist oder außlaufft / alsdann sollich zeichen erreichen möge / vnd also dem die wasser nit zügehörn / dar an keins wegs gehn zü vischen / das wasser hab dann sollich zeichen völlig erreicht vnd bedeckt / bei peen vnd straff dreier pfund heller / vnnachleßlichen zübezalen. Vnd ob das wasser der höhin auff stiende / biß an das gedacht zeichen / Soll doch als dañ keiner kein andern zug brauchen / dann ein stockhamen / der nit ein lenger stang hab / dann acht schüch / vnd mit satz nit breitter vnd weitter / dann fünff schüch / vnd die maschen so weit / das kein kleinere visch gefangen vnd darinnen erhalten mög werden / dann wie das mäß nach der ordnung gemacht / vnd hieniden angezeigt / außweiset vnd zügibt / bei straff dreier pfund heller. Vnd soll keiner / der nit eigne oder bestandne wasser hat / in sollicher bestimpten zeit / in auffstand des Neckers / Entz oder anderer wasser / mehr visch fahen / dann ein güt essen / seinem gesind vnd brauch nach / aber keinen verschencken noch verkauffen / bei straff obgemelter peen / dreier pfund heller.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/134>, abgerufen am 04.12.2024.