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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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vnd auffmerckens haben / damit diß strenglich vnd ernstlich dermassen gehalten werde.

Wa sich auch begebe / das die vnderthonen / über außlendigen / oder die vnserm Gerichtszwang nit vnderworffen / züklagen hetten / sollen sie jren Amptmennern züuoran sollichs anbringen / die sollen als dann jrer amptsuerwandter halben / dem beklagten schreiben / auch nach gestalt vnd gelegenheit der sachen / auff alle zimliche mittel vnd weg / auff das sie bei Recht vnd billicheit pleiben / dz besst fürwenden / damit jrn Amptsuerwandten geholffen / oder die sachen vertragen möchten werden. Wa sie aber über jrn bessten fleiß darinnen nit helffen oder entscheiden kündten / vnd der kleger sich ferner des vor vnsern Räthen beklagen wölt / sollen sie sich auff dieselbigen Supplication / mit bericht vnd vnderschreiben eigentlich halten / wie oben bei dem andern Artickel vermeldet.

Were es aber sach (des wir vns keins wegs versehen / auch nit sein soll) das den supplicierenden vnnd klagenden in der Cantzley / von vnsern Räthen nit geholffen wölt werden / vnd sie des beschwert / vns ferner klagen wölten / mögen alsdann sie / sonder all entsitzung vnd forcht / damit vnser person wol ersüchen / sollen sie gnädiglich gehört / vnd nach billicheit bescheiden werden. Wa sie aber vns der gestalt ansüchen / vnd die vnwarheit fürhalten wurden / sollen sie mit vngnaden gestrafft vnnd abgefertigt werden / wie sich dann hierüber gebürt.

Visch ordnung.

Als wir auch in vnserm Fürstenthumb befunden / das nit allein vnsere / sonder auch vnser vnderthonen Vischwasser / forhenne vnd Krepsbech / gemeinlichen mit vilfeltigem

vnd auffmerckens haben / damit diß strenglich vnd ernstlich dermassen gehalten werde.

Wa sich auch begebe / das die vnderthonen / über außlendigen / oder die vnserm Gerichtszwang nit vnderworffen / züklagen hetten / sollen sie jren Amptmennern züuoran sollichs anbringen / die sollen als dann jrer amptsuerwandter halben / dem beklagten schreiben / auch nach gestalt vnd gelegenheit der sachen / auff alle zimliche mittel vnd weg / auff das sie bei Recht vnd billicheit pleiben / dz besst fürwenden / damit jrn Amptsuerwandten geholffen / oder die sachen vertragen möchten werden. Wa sie aber über jrn bessten fleiß darinnen nit helffen oder entscheiden kündten / vnd der kleger sich ferner des vor vnsern Räthen beklagen wölt / sollen sie sich auff dieselbigen Supplication / mit bericht vnd vnderschreiben eigentlich halten / wie oben bei dem andern Artickel vermeldet.

Were es aber sach (des wir vns keins wegs versehen / auch nit sein soll) das den supplicierenden vnnd klagenden in der Cantzley / von vnsern Räthen nit geholffen wölt werden / vnd sie des beschwert / vns ferner klagen wölten / mögen alsdann sie / sonder all entsitzung vnd forcht / damit vnser person wol ersüchen / sollen sie gnädiglich gehört / vnd nach billicheit bescheiden werden. Wa sie aber vns der gestalt ansüchen / vnd die vnwarheit fürhalten wurden / sollen sie mit vngnaden gestrafft vnnd abgefertigt werden / wie sich dann hierüber gebürt.

Visch ordnung.

Als wir auch in vnserm Fürstenthumb befunden / das nit allein vnsere / sonder auch vnser vnderthonen Vischwasser / forhenne vnd Krepsbech / gemeinlichen mit vilfeltigem

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[64/0133] vnd auffmerckens haben / damit diß strenglich vnd ernstlich dermassen gehalten werde. Wa sich auch begebe / das die vnderthonen / über außlendigen / oder die vnserm Gerichtszwang nit vnderworffen / züklagen hetten / sollen sie jren Amptmennern züuoran sollichs anbringen / die sollen als dann jrer amptsuerwandter halben / dem beklagten schreiben / auch nach gestalt vnd gelegenheit der sachen / auff alle zimliche mittel vnd weg / auff das sie bei Recht vnd billicheit pleiben / dz besst fürwenden / damit jrn Amptsuerwandten geholffen / oder die sachen vertragen möchten werden. Wa sie aber über jrn bessten fleiß darinnen nit helffen oder entscheiden kündten / vnd der kleger sich ferner des vor vnsern Räthen beklagen wölt / sollen sie sich auff dieselbigen Supplication / mit bericht vnd vnderschreiben eigentlich halten / wie oben bei dem andern Artickel vermeldet. Were es aber sach (des wir vns keins wegs versehen / auch nit sein soll) das den supplicierenden vnnd klagenden in der Cantzley / von vnsern Räthen nit geholffen wölt werden / vnd sie des beschwert / vns ferner klagen wölten / mögen alsdann sie / sonder all entsitzung vnd forcht / damit vnser person wol ersüchen / sollen sie gnädiglich gehört / vnd nach billicheit bescheiden werden. Wa sie aber vns der gestalt ansüchen / vnd die vnwarheit fürhalten wurden / sollen sie mit vngnaden gestrafft vnnd abgefertigt werden / wie sich dann hierüber gebürt. Visch ordnung. Als wir auch in vnserm Fürstenthumb befunden / das nit allein vnsere / sonder auch vnser vnderthonen Vischwasser / forhenne vnd Krepsbech / gemeinlichen mit vilfeltigem

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/133>, abgerufen am 23.11.2024.