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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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den / anzeigten / dieselben sollen das mit einer kleinen freuel / oder so das in jrem vermögen nit were / acht tag mit wasser vnd brott im thurn biessen. Doch so dz vnwarlich fürhalten / mit sonderm auffsatz vnd geferden geschehen were / behalten wir dargegen schwere straff vnd büß beuor.

Wir wöllen auch ernstlich / das die bericht der Amptleüt vnd Gericht / eigentlich vnd warlich geschehen / damit alsdann darauff grundtlich vnd entlich gangen / vnd nach gestalt der selben / stattlich vnd erbarlich gehandlet werde.

Darzü sollen vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / von wegen jres vnderschreibens / weder gelt noch gelts wert nemen / sonder dasselbig jres ampts halber züthon schuldig sein.

Wa sich aber befunden / das die Amptleüt vngleichen / verdächtlichen / partheyischen vnd ongebürlichen vnderricht in jrem vnder schreiben geben / dardurch einicher theil in nachteil vnd schaden käm / so sollen solche Amptleüt / der vernachteilten parthey jrn schaden vnd vncosten / nach erkandtnuß vnserer Räth / ablegen / vnd zü dem vnserer vngnädigen straff gewertig sein.

Vnd soll diß ordnung järlichs / wie obstet / in den Vogtgerichten eigentlich anzeigt / vnd dabei verkündt / welcher sein fürbringen oder suppliciern / anderer gestalt / dann obgemelter maß / thüen / das derselbig mit einer kleinen freuel / oder so in seinem vermögen die zügeben nit were / im thurn acht tag mit wasser vnd brott vnnachleßlich gestrafft werde / darnach wiß sich ein jeder zerichten / vnd sich selbs vorschaden vnd nachteil züuer hüten.

Es sollen auch die Amptleüt / vnd neben jnen Burgermeister / Gericht vnd Rath / jedes orts / jederzeit fleissig acht

den / anzeigten / dieselben sollen das mit einer kleinen freuel / oder so das in jrem vermögen nit were / acht tag mit wasser vnd brott im thurn biessen. Doch so dz vnwarlich fürhalten / mit sonderm auffsatz vnd geferden geschehen were / behalten wir dargegen schwere straff vnd büß beuor.

Wir wöllen auch ernstlich / das die bericht der Amptleüt vnd Gericht / eigentlich vnd warlich geschehen / damit alsdañ darauff grundtlich vnd entlich gangen / vnd nach gestalt der selben / stattlich vnd erbarlich gehandlet werde.

Darzü sollen vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / von wegen jres vnderschreibens / weder gelt noch gelts wert nemen / sonder dasselbig jres ampts halber züthon schuldig sein.

Wa sich aber befunden / das die Amptleüt vngleichen / verdächtlichen / partheyischen vnd ongebürlichen vnderricht in jrem vnder schreiben geben / dardurch einicher theil in nachteil vnd schaden käm / so sollen solche Amptleüt / der vernachteilten parthey jrn schaden vnd vncosten / nach erkandtnuß vnserer Räth / ablegen / vnd zü dem vnserer vngnädigen straff gewertig sein.

Vnd soll diß ordnung järlichs / wie obstet / in den Vogtgerichten eigentlich anzeigt / vnd dabei verkündt / welcher sein fürbringen oder suppliciern / anderer gestalt / dann obgemelter maß / thüen / das derselbig mit einer kleinen freuel / oder so in seinem vermögen die zügeben nit were / im thurn acht tag mit wasser vnd brott vnnachleßlich gestrafft werde / darnach wiß sich ein jeder zerichten / vnd sich selbs vorschaden vnd nachteil züuer hüten.

Es sollen auch die Amptleüt / vnd neben jnen Burgermeister / Gericht vnd Rath / jedes orts / jederzeit fleissig acht

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[0132] den / anzeigten / dieselben sollen das mit einer kleinen freuel / oder so das in jrem vermögen nit were / acht tag mit wasser vnd brott im thurn biessen. Doch so dz vnwarlich fürhalten / mit sonderm auffsatz vnd geferden geschehen were / behalten wir dargegen schwere straff vnd büß beuor. Wir wöllen auch ernstlich / das die bericht der Amptleüt vnd Gericht / eigentlich vnd warlich geschehen / damit alsdañ darauff grundtlich vnd entlich gangen / vnd nach gestalt der selben / stattlich vnd erbarlich gehandlet werde. Darzü sollen vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / von wegen jres vnderschreibens / weder gelt noch gelts wert nemen / sonder dasselbig jres ampts halber züthon schuldig sein. Wa sich aber befunden / das die Amptleüt vngleichen / verdächtlichen / partheyischen vnd ongebürlichen vnderricht in jrem vnder schreiben geben / dardurch einicher theil in nachteil vnd schaden käm / so sollen solche Amptleüt / der vernachteilten parthey jrn schaden vnd vncosten / nach erkandtnuß vnserer Räth / ablegen / vnd zü dem vnserer vngnädigen straff gewertig sein. Vnd soll diß ordnung järlichs / wie obstet / in den Vogtgerichten eigentlich anzeigt / vnd dabei verkündt / welcher sein fürbringen oder suppliciern / anderer gestalt / dann obgemelter maß / thüen / das derselbig mit einer kleinen freuel / oder so in seinem vermögen die zügeben nit were / im thurn acht tag mit wasser vnd brott vnnachleßlich gestrafft werde / darnach wiß sich ein jeder zerichten / vnd sich selbs vorschaden vnd nachteil züuer hüten. Es sollen auch die Amptleüt / vnd neben jnen Burgermeister / Gericht vnd Rath / jedes orts / jederzeit fleissig acht

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/132>, abgerufen am 04.12.2024.