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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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erklerung dersachen / beid theil gütlich mit einander züuertragen. Wa es aber über angekerten fleiß nit sein wöllt / alsdann soll der kläger oder Supplicierer / erst für vnd an vnsere Räth / in vnser Cantzley / vnd die Supplication mit gnügsamen bericht aller sachen / auch geübter handlung / vnd an wölchem theil die gütlicheit erwunden hab / von dem Gericht eigentlich vnderschriben werden / darauff nachgents zühandlen wissen.

Belangte aber die sach einen nechsten angebornen freünd oder verwandten des Amptmans / soll der Supplicierer das an den Amptman vnd Gericht da selbst bringen / darauff von jnen aller massen / wie bei nechst gedachtem Artickel gemeldet / die sachen fürgenomen vnd gehandler werden.

Wir ordnen / setzen vnd wöllen auch / das vnsere Amptleüt die klagende partheyen / in händeln / darinnen sie vor jnen züklagen vnd zühandlen haben / vnbeschwert / gütwillig bei sich lassen / freüntlich hörn vnd bescheiden / damit auß forcht jrer gramigen vnfreündtlichen wort / die armen jre anligend notturfft vnd sachen züklagen vnd anzübringen / dardurch nit abgeschreckt werden.

Wa aber das fürbringen oder suppliciern / sonst sonder personen berürt / soll das allweg von den klägern oder supplicierern / erstlich an den Amptman (darunder der oder die / von denen geklagt würdet / sitzen) gebracht / vnd darauff von demselbigen Amptman erstlichs obangezeigter maß gehandlet / vnd vnderstanden werden / solch partheyen züm billichsten züuertragen / zü außtrag züweisen / oder jhnen fürderlichs Rechtens zügestatten / vnd darinnen niemandts gefahrlichen auffziehen. Doch so soll allwegen in solchen verträgen / sie geschehen vom Amptman vnd Gericht / in gemein oder sonderheit / vns als Rechtem Landtfürsten / die Oberkeit /

erklerung dersachen / beid theil gütlich mit einander züuertragen. Wa es aber über angekerten fleiß nit sein wöllt / alsdann soll der kläger oder Supplicierer / erst für vnd an vnsere Räth / in vnser Cantzley / vnd die Supplication mit gnügsamen bericht aller sachen / auch geübter handlung / vnd an wölchem theil die gütlicheit erwunden hab / von dem Gericht eigentlich vnderschriben werden / darauff nachgents zühandlen wissen.

Belangte aber die sach einen nechsten angebornen freünd oder verwandten des Amptmans / soll der Supplicierer das an den Amptman vnd Gericht da selbst bringen / darauff von jnen aller massen / wie bei nechst gedachtem Artickel gemeldet / die sachen fürgenomen vnd gehandler werden.

Wir ordnen / setzen vnd wöllen auch / das vnsere Amptleüt die klagende partheyen / in händeln / darinnen sie vor jnen züklagen vnd zühandlen haben / vnbeschwert / gütwillig bei sich lassen / freüntlich hörn vnd bescheiden / damit auß forcht jrer gramigen vnfreündtlichen wort / die armen jre anligend notturfft vnd sachen züklagen vnd anzübringen / dardurch nit abgeschreckt werden.

Wa aber das fürbringen oder suppliciern / sonst sonder personen berürt / soll das allweg von den klägern oder supplicierern / erstlich an den Amptman (darunder der oder die / von denen geklagt würdet / sitzen) gebracht / vnd darauff von demselbigen Amptman erstlichs obangezeigter maß gehandlet / vnd vnderstanden werden / solch partheyen züm billichsten züuertragen / zü außtrag züweisen / oder jhnen fürderlichs Rechtens zügestatten / vnd darinnen niemandts gefahrlichen auffziehen. Doch so soll allwegen in solchen verträgen / sie geschehen vom Amptman vnd Gericht / in gemein oder sonderheit / vns als Rechtem Landtfürsten / die Oberkeit /

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[0130] erklerung dersachen / beid theil gütlich mit einander züuertragen. Wa es aber über angekerten fleiß nit sein wöllt / alsdann soll der kläger oder Supplicierer / erst für vnd an vnsere Räth / in vnser Cantzley / vnd die Supplication mit gnügsamen bericht aller sachen / auch geübter handlung / vnd an wölchem theil die gütlicheit erwunden hab / von dem Gericht eigentlich vnderschriben werden / darauff nachgents zühandlen wissen. Belangte aber die sach einen nechsten angebornen freünd oder verwandten des Amptmans / soll der Supplicierer das an den Amptman vnd Gericht da selbst bringen / darauff von jnen aller massen / wie bei nechst gedachtem Artickel gemeldet / die sachen fürgenomen vnd gehandler werden. Wir ordnen / setzen vnd wöllen auch / das vnsere Amptleüt die klagende partheyen / in händeln / darinnen sie vor jnen züklagen vnd zühandlen haben / vnbeschwert / gütwillig bei sich lassen / freüntlich hörn vnd bescheiden / damit auß forcht jrer gramigen vnfreündtlichen wort / die armen jre anligend notturfft vnd sachen züklagen vnd anzübringen / dardurch nit abgeschreckt werden. Wa aber das fürbringen oder suppliciern / sonst sonder personen berürt / soll das allweg von den klägern oder supplicierern / erstlich an den Amptman (darunder der oder die / von denen geklagt würdet / sitzen) gebracht / vnd darauff von demselbigen Amptman erstlichs obangezeigter maß gehandlet / vnd vnderstanden werden / solch partheyen züm billichsten züuertragen / zü außtrag züweisen / oder jhnen fürderlichs Rechtens zügestatten / vnd darinnen niemandts gefahrlichen auffziehen. Doch so soll allwegen in solchen verträgen / sie geschehen vom Amptman vnd Gericht / in gemein oder sonderheit / vns als Rechtem Landtfürsten / die Oberkeit /

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/130>, abgerufen am 28.11.2024.