[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.handlung / waher sie fließ / wie die ergangen / was darunder gehandlet / was daran vnd einer jeden parthey gelegen sei / wz auch güts oder args darauß ersteen möge / notturfftiglich vnd grundtlich / souil müglich ist / angezeigt / vnd güter vnparteyscher bericht / nach gestalt der sachen / geben werde / was wesens / leümbdens / herkomens oder argwons / die personen seien / wie sich die gehalten / vnd jr tag herbracht haben / sampt seinem gütbeduncken. Doch sollen die Amptleüt die sachen vnd händel / so jnen also angebracht werden / leichtlich vnd one mercklich bewegungen / zü vnser Cantzley nitschicken / sich darmit der arbeit / oder das sie von einicher parthey vnwillen besorgen möchten / vnd niemandts erzirnen wölten / züentladen / vnd also die partheyen mit onnöttigem kosten vnd müe / oder vnsere Räth zübelestigen / sonder selbst obgelauter massen züm getrewlichsten nach billicheit handlen. Ob aber je die sachen vnd hendel / an vnser Räthe solten oder miessten gebracht werden / soll doch das nachuolgender gestalt / vnnd anders nicht geschehen. Nemlich so jemandt ichtzig anzübringen oder züklagen hat / das einen Amptman vnd Gericht mit einander betrifft / soll vnd mag dasselb anfangs an vnsere Räth in die Cantzley gebracht / darauff dann güte erkundigung geschehen / vnd alßdann darauff gehandelt werden soll / wie sich nach gestalt vnd gelegenheit der sachen wol gebürn würdt. So aber die sach einen Amptman / vnd nit das Gericht / betreffen wurde / oder aber er Amptman sonst auß vnwillen nit vnder schreiben wölt / soll das allwegen von jeglichem kleger oder suplicierer / anfangs an Vnderuogt vnd Gericht desselben orts / da der Amptman ist / gebracht / vnd dar auff von demselben Gericht vnder standen werden / nach erfarung vnd handlung / waher sie fließ / wie die ergangen / was darunder gehandlet / was daran vnd einer jeden parthey gelegen sei / wz auch güts oder args darauß ersteen möge / notturfftiglich vnd grundtlich / souil müglich ist / angezeigt / vnd güter vnparteyscher bericht / nach gestalt der sachen / geben werde / was wesens / leümbdens / herkomens oder argwons / die personen seien / wie sich die gehalten / vnd jr tag herbracht haben / sampt seinem gütbeduncken. Doch sollen die Amptleüt die sachen vnd händel / so jnen also angebracht werden / leichtlich vnd one mercklich bewegungen / zü vnser Cantzley nitschicken / sich darmit der arbeit / oder das sie von einicher parthey vnwillen besorgen möchten / vnd niemandts erzirnen wölten / züentladen / vnd also die partheyen mit onnöttigem kosten vnd müe / oder vnsere Räth zübelestigen / sonder selbst obgelauter massen züm getrewlichsten nach billicheit handlen. Ob aber je die sachen vnd hendel / an vnser Räthe solten oder miessten gebracht werden / soll doch das nachuolgender gestalt / vnnd anders nicht geschehen. Nemlich so jemandt ichtzig anzübringen oder züklagen hat / das einen Amptman vnd Gericht mit einander betrifft / soll vnd mag dasselb anfangs an vnsere Räth in die Cantzley gebracht / darauff dann güte erkundigung geschehen / vnd alßdann darauff gehandelt werden soll / wie sich nach gestalt vnd gelegenheit der sachen wol gebürn würdt. So aber die sach einen Amptman / vnd nit das Gericht / betreffen wurde / oder aber er Amptman sonst auß vnwillen nit vnder schreiben wölt / soll das allwegen von jeglichem kleger oder suplicierer / anfangs an Vnderuogt vnd Gericht desselben orts / da der Amptman ist / gebracht / vnd dar auff von demselben Gericht vnder standen werden / nach erfarung vnd <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0129" n="62"/> handlung / waher sie fließ / wie die ergangen / was darunder gehandlet / was daran vnd einer jeden parthey gelegen sei / wz auch güts oder args darauß ersteen möge / notturfftiglich vnd grundtlich / souil müglich ist / angezeigt / vnd güter vnparteyscher bericht / nach gestalt der sachen / geben werde / was wesens / leümbdens / herkomens oder argwons / die personen seien / wie sich die gehalten / vnd jr tag herbracht haben / sampt seinem gütbeduncken.</p> <p>Doch sollen die Amptleüt die sachen vnd händel / so jnen also angebracht werden / leichtlich vnd one mercklich bewegungen / zü vnser Cantzley nitschicken / sich darmit der arbeit / oder das sie von einicher parthey vnwillen besorgen möchten / vnd niemandts erzirnen wölten / züentladen / vnd also die partheyen mit onnöttigem kosten vnd müe / oder vnsere Räth zübelestigen / sonder selbst obgelauter massen züm getrewlichsten nach billicheit handlen. 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Doch sollen die Amptleüt die sachen vnd händel / so jnen also angebracht werden / leichtlich vnd one mercklich bewegungen / zü vnser Cantzley nitschicken / sich darmit der arbeit / oder das sie von einicher parthey vnwillen besorgen möchten / vnd niemandts erzirnen wölten / züentladen / vnd also die partheyen mit onnöttigem kosten vnd müe / oder vnsere Räth zübelestigen / sonder selbst obgelauter massen züm getrewlichsten nach billicheit handlen. Ob aber je die sachen vnd hendel / an vnser Räthe solten oder miessten gebracht werden / soll doch das nachuolgender gestalt / vnnd anders nicht geschehen.
Nemlich so jemandt ichtzig anzübringen oder züklagen hat / das einen Amptman vnd Gericht mit einander betrifft / soll vnd mag dasselb anfangs an vnsere Räth in die Cantzley gebracht / darauff dann güte erkundigung geschehen / vnd alßdann darauff gehandelt werden soll / wie sich nach gestalt vnd gelegenheit der sachen wol gebürn würdt.
So aber die sach einen Amptman / vnd nit das Gericht / betreffen wurde / oder aber er Amptman sonst auß vnwillen nit vnder schreiben wölt / soll das allwegen von jeglichem kleger oder suplicierer / anfangs an Vnderuogt vnd Gericht desselben orts / da der Amptman ist / gebracht / vnd dar auff von demselben Gericht vnder standen werden / nach erfarung vnd
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/129>, abgerufen am 25.07.2024. |