[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.zühaben vermeint / die billicheit oder Recht verzogen werden / sonder die Amptleüt die selbigen jeder zeit / zü schleinigem vnd billichem außtrag fürdern / dasselbig gestatten vnd ergeen lassen sollen. Ist vnser ernstlicher beuelch / vnd wöllen / das kein Vnderthon / zügewandte oder einwoner diß vnsers Fürstenthumbs / den andern für außlendische / Geistliche oder Weltliche / Land oder Hoffgericht / keins außgenommen / lad oder fürnem / sonder jeder zeit der Cleger / den Antwurter in jedem Gericht / der selbig gesessen / ersüch / oder des selben Amptman im billicheit vnnd Recht zügestatten anrüffe / Wölches jm von den Amptleüten züm fürderlichsten zügelassen werden soll. Wa aber jme derselben ort / solchs gefarlich verzogen oder auffgehalten würdt / sein züflucht zü vnser Cantzlei hab / doch mit der ordnung / das ein jeder jme sein Supplication vnderschreiben laß / wie dann solchs hernach von allen fellen vnderschidlich begriffen / alda würdet einem jeden gütt vnd gebürlicher bescheidt gegeben. Wölcher aber über diß gebott / einen andern obgemelter massen / mit außlendischen Gerichten fürnemen oder laden würdt / der selbig soll jeder zeit / sollichs mit einem grossen freuel büssen / oder wa das seins vermögens nit were / darumb im Thurn vierzehen tag mit wasser vnd brot gestrafft werden / vnd damit der angefengt Proceß gefallen vnd absein. Es möcht aber solcher vmbtrib / so mütwillig vnd gefarlich befunden / alßdann sollen dieselben jeder zeit / wa sie betretten / durch die Amptleüt gefencklich angenommen / vnd gegen jnen mit anderer gebürlicher straff / nach gestalt der sachen vnd personen / gehandlet werden / das auch die jederzeit mit güttem grundtlichem bericht / so der selb übertretter in gefencknuß gebracht ist / an vns bringen / vnd ferner bescheidts warten sollen. zühaben vermeint / die billicheit oder Recht verzogen werdẽ / sonder die Amptleüt die selbigen jeder zeit / zü schleinigem vnd billichem außtrag fürdern / dasselbig gestatten vnd ergeen lassen sollen. Ist vnser ernstlicher beuelch / vnd wöllen / das kein Vnderthon / zügewandte oder einwoner diß vnsers Fürstenthumbs / den andern für außlendische / Geistliche oder Weltliche / Land oder Hoffgericht / keins außgenommen / lad oder fürnem / sonder jeder zeit der Cleger / den Antwurter in jedem Gericht / der selbig gesessen / ersüch / oder des selben Amptman im billicheit vnnd Recht zügestatten anrüffe / Wölches jm von den Amptleüten züm fürderlichsten zügelassen werden soll. Wa aber jme derselben ort / solchs gefarlich verzogen oder auffgehalten würdt / sein züflucht zü vnser Cantzlei hab / doch mit der ordnung / das ein jeder jme sein Supplication vnderschreiben laß / wie dann solchs hernach von allen fellen vnderschidlich begriffen / alda würdet einem jeden gütt vnd gebürlicher bescheidt gegeben. Wölcher aber über diß gebott / einen andern obgemelter massen / mit außlendischen Gerichten fürnemen oder laden würdt / der selbig soll jeder zeit / sollichs mit einem grossen freuel büssen / oder wa das seins vermögens nit were / darumb im Thurn vierzehen tag mit wasser vnd brot gestrafft werden / vnd damit der angefengt Proceß gefallen vnd absein. Es möcht aber solcher vmbtrib / so mütwillig vnd gefarlich befunden / alßdann sollen dieselben jeder zeit / wa sie betretten / durch die Amptleüt gefencklich angenommen / vnd gegen jnen mit anderer gebürlicher straff / nach gestalt der sachen vnd personen / gehandlet werden / das auch die jederzeit mit güttem grundtlichem bericht / so der selb übertretter in gefencknuß gebracht ist / an vns bringen / vnd ferner bescheidts warten sollen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0127" n="61"/> zühaben vermeint / die billicheit oder Recht verzogen werdẽ / sonder die Amptleüt die selbigen jeder zeit / zü schleinigem vnd billichem außtrag fürdern / dasselbig gestatten vnd ergeen lassen sollen. Ist vnser ernstlicher beuelch / vnd wöllen / das kein Vnderthon / zügewandte oder einwoner diß vnsers Fürstenthumbs / den andern für außlendische / Geistliche oder Weltliche / Land oder Hoffgericht / keins außgenommen / lad oder fürnem / sonder jeder zeit der Cleger / den Antwurter in jedem Gericht / der selbig gesessen / ersüch / oder des selben Amptman im billicheit vnnd Recht zügestatten anrüffe / Wölches jm von den Amptleüten züm fürderlichsten zügelassen werden soll.</p> <p>Wa aber jme derselben ort / solchs gefarlich verzogen oder auffgehalten würdt / sein züflucht zü vnser Cantzlei hab / doch mit der ordnung / das ein jeder jme sein Supplication vnderschreiben laß / wie dann solchs hernach von allen fellen vnderschidlich begriffen / alda würdet einem jeden gütt vnd gebürlicher bescheidt gegeben.</p> <p>Wölcher aber über diß gebott / einen andern obgemelter massen / mit außlendischen Gerichten fürnemen oder laden würdt / der selbig soll jeder zeit / sollichs mit einem grossen freuel büssen / oder wa das seins vermögens nit were / darumb im Thurn vierzehen tag mit wasser vnd brot gestrafft werden / vnd damit der angefengt Proceß gefallen vnd absein.</p> <p>Es möcht aber solcher vmbtrib / so mütwillig vnd gefarlich befunden / alßdann sollen dieselben jeder zeit / wa sie betretten / durch die Amptleüt gefencklich angenommen / vnd gegen jnen mit anderer gebürlicher straff / nach gestalt der sachen vnd personen / gehandlet werden / das auch die jederzeit mit güttem grundtlichem bericht / so der selb übertretter in gefencknuß gebracht ist / an vns bringen / vnd ferner bescheidts warten sollen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [61/0127]
zühaben vermeint / die billicheit oder Recht verzogen werdẽ / sonder die Amptleüt die selbigen jeder zeit / zü schleinigem vnd billichem außtrag fürdern / dasselbig gestatten vnd ergeen lassen sollen. Ist vnser ernstlicher beuelch / vnd wöllen / das kein Vnderthon / zügewandte oder einwoner diß vnsers Fürstenthumbs / den andern für außlendische / Geistliche oder Weltliche / Land oder Hoffgericht / keins außgenommen / lad oder fürnem / sonder jeder zeit der Cleger / den Antwurter in jedem Gericht / der selbig gesessen / ersüch / oder des selben Amptman im billicheit vnnd Recht zügestatten anrüffe / Wölches jm von den Amptleüten züm fürderlichsten zügelassen werden soll.
Wa aber jme derselben ort / solchs gefarlich verzogen oder auffgehalten würdt / sein züflucht zü vnser Cantzlei hab / doch mit der ordnung / das ein jeder jme sein Supplication vnderschreiben laß / wie dann solchs hernach von allen fellen vnderschidlich begriffen / alda würdet einem jeden gütt vnd gebürlicher bescheidt gegeben.
Wölcher aber über diß gebott / einen andern obgemelter massen / mit außlendischen Gerichten fürnemen oder laden würdt / der selbig soll jeder zeit / sollichs mit einem grossen freuel büssen / oder wa das seins vermögens nit were / darumb im Thurn vierzehen tag mit wasser vnd brot gestrafft werden / vnd damit der angefengt Proceß gefallen vnd absein.
Es möcht aber solcher vmbtrib / so mütwillig vnd gefarlich befunden / alßdann sollen dieselben jeder zeit / wa sie betretten / durch die Amptleüt gefencklich angenommen / vnd gegen jnen mit anderer gebürlicher straff / nach gestalt der sachen vnd personen / gehandlet werden / das auch die jederzeit mit güttem grundtlichem bericht / so der selb übertretter in gefencknuß gebracht ist / an vns bringen / vnd ferner bescheidts warten sollen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |