[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Das die Heüser / Scheüren vnd Hoffreitin / in ehrn vnnd gebewen erhalten sollen werden. Es sollen auch vnsere verrechnete Amptleüt vnd Gericht järlich mit dem Walduogt / Vorstmeister oder knecht / eines jeden vorst vnd gezircks / in jeder Statt vnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / vmbgeen / besichtigen / das vnsere vnderthonen jre Heüser / Scheüren / Feürstett / Kemittern / auch walck vnd andere Mülin gebewen / dem gemeinen nutz notturfftig / in ehrn gehalten / mit tach vnd zimlichen bewen / auch allen geschürren. Vnd wa sie sehen wurden / das einicher mangel were / den vnderthonen vnd innhabern / bei einer benannten straff / gebietten / demselbigen in einer bestimpten zeit züfürkomen / zü bawen vnd züerstatten / alles nach gelegenheit der sach / vnd des armen vermögen. Vnd was / vnd wie einem jeden also erkannt vnd aufferleget würt zü bawen / vnd an geschürr zümachen vnd zübessern / soll dasselbig von Flecken zü Flecken / vnd von namen zü namen / vnderschidlich neben eines jeden auffgesetzter straff / aufzeichnet / vnd als dann in des Amptmans / auch Vorstmeisters rechnung / selbigen jargang / besonder im Vrkund gemerckt werden. Wa dann derselbig vnser vnderthon einer oder mehr / auff das nachuolgend vmbgeen seümig erfunden wurde / als dann von jme vnnachleßlich dieselbigen straff einziehen / vnd vns verrechnen / vnd nichts dester weniger einem sollichen widerumb zü der vorigen aufflag / höher straff zübawen / vnd geschürr zümachen vnd zübessern / aufferlegt werden. Hette aber einer also gehorsamlich sein aufferlegten baw oder die geschür Das die Heüser / Scheüren vnd Hoffreitin / in ehrn vnnd gebewen erhalten sollen werden. Es sollen auch vnsere verrechnete Amptleüt vñ Gericht järlich mit dem Walduogt / Vorstmeister oder knecht / eines jeden vorst vnd gezircks / in jeder Statt vnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / vmbgeen / besichtigen / das vnsere vnderthonen jre Heüser / Scheüren / Feürstett / Kemittern / auch walck vnd andere Mülin gebewen / dem gemeinen nutz notturfftig / in ehrn gehalten / mit tach vnd zimlichen bewen / auch allen geschürren. Vñ wa sie sehen wurden / das einicher mangel were / den vnderthonen vnd innhabern / bei einer benannten straff / gebietten / demselbigen in einer bestimpten zeit züfürkomen / zü bawen vnd züerstatten / alles nach gelegenheit der sach / vnd des armen vermögen. Vnd was / vnd wie einem jeden also erkannt vnd aufferleget würt zü bawen / vñ an geschürr zümachen vnd zübessern / soll dasselbig von Flecken zü Flecken / vnd von namen zü namen / vnderschidlich neben eines jeden auffgesetzter straff / aufzeichnet / vnd als dañ in des Amptmans / auch Vorstmeisters rechnung / selbigen jargang / besonder im Vrkund gemerckt werden. Wa dann derselbig vnser vnderthon einer oder mehr / auff das nachuolgend vmbgeen seümig erfunden wurde / als dann von jme vnnachleßlich dieselbigen straff einziehen / vnd vns verrechnen / vnd nichts dester weniger einem sollichen widerumb zü der vorigen aufflag / höher straff zübawen / vnd geschürr zümachen vñ zübessern / aufferlegt werden. 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Hette aber einer also gehorsamlich sein aufferlegten baw oder die geschür </p> </div> </body> </text> </TEI> [0122]
Das die Heüser / Scheüren vnd Hoffreitin / in ehrn vnnd gebewen erhalten sollen werden.
Es sollen auch vnsere verrechnete Amptleüt vñ Gericht järlich mit dem Walduogt / Vorstmeister oder knecht / eines jeden vorst vnd gezircks / in jeder Statt vnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / vmbgeen / besichtigen / das vnsere vnderthonen jre Heüser / Scheüren / Feürstett / Kemittern / auch walck vnd andere Mülin gebewen / dem gemeinen nutz notturfftig / in ehrn gehalten / mit tach vnd zimlichen bewen / auch allen geschürren. Vñ wa sie sehen wurden / das einicher mangel were / den vnderthonen vnd innhabern / bei einer benannten straff / gebietten / demselbigen in einer bestimpten zeit züfürkomen / zü bawen vnd züerstatten / alles nach gelegenheit der sach / vnd des armen vermögen.
Vnd was / vnd wie einem jeden also erkannt vnd aufferleget würt zü bawen / vñ an geschürr zümachen vnd zübessern / soll dasselbig von Flecken zü Flecken / vnd von namen zü namen / vnderschidlich neben eines jeden auffgesetzter straff / aufzeichnet / vnd als dañ in des Amptmans / auch Vorstmeisters rechnung / selbigen jargang / besonder im Vrkund gemerckt werden. Wa dann derselbig vnser vnderthon einer oder mehr / auff das nachuolgend vmbgeen seümig erfunden wurde / als dann von jme vnnachleßlich dieselbigen straff einziehen / vnd vns verrechnen / vnd nichts dester weniger einem sollichen widerumb zü der vorigen aufflag / höher straff zübawen / vnd geschürr zümachen vñ zübessern / aufferlegt werden. Hette aber einer also gehorsamlich sein aufferlegten baw oder die geschür
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/122>, abgerufen am 17.02.2025. |