Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite
Wie es mit bawung / vnnd handthabung weg vnd steg / gehalten werden soll.

Darneben ist auch von frembden vnd heimischen manigfältig klag / das die Landtstrassen / brucken / weg vnd steg / in vnd an vnserm Fürstenthumb fast abgengisch / bawfellig werden / vnd dermassen in vnwesen komen / das die an vilen orten gar nahend vnwandelbar / dardurch Wagenleüt vnd ander reittend vnd geend / in groß kosten vnnd schaden gefürt / vnd verursacht werden / vnsere strassen zümeiden / vnd ander weg züsüchen / welches vns vnd vnserm Fürstenthumb züuerweisen / nachteil vnd schaden reicht.

Hierumb haben wir fürgenomen / sollich mengel vnnd gebrechen / souil müglich / abzüwenden vnd züerstatten / ordnen deßhalb / vnd wöllen ernstlich / das es nachuolgender maß damit gehalten werd / vnd also.

Wann sich fürohin einicher schad / an den Landtstrassen vnsers Fürstenthumbs / erzeigen wölt / so soll der Amptman / in des Ampt es beschehe / durch sich selbs oder seine vnder Amptleüt / mit gütem fleiß vnd ernst darob sein / das alsbald (mit hilff vnd züthon dern / so das züthün schuldig sein / vnd in deren bennen sollich straß gelegen) solchs zü rechter zeit / abgewendt vnd fürkomen / vnd sonderlich zü Sommers zeitten / so das bawen am besten verfencklich ist / dieselbigen widerumb gemacht werden.

So ist auch vnser gemüt / vnd wöllen / was frondienst von alterher / zü solcher bawung vnd besserung geschehen / dz die hinfürter von allen vnd jeden / das züthon schuldig / aber-

Wie es mit bawung / vnnd handthabung weg vnd steg / gehalten werden soll.

Darneben ist auch von frembden vnd heimischen manigfältig klag / das die Landtstrassen / brucken / weg vnd steg / in vnd an vnserm Fürstenthumb fast abgengisch / bawfellig werden / vnd dermassen in vnwesen komen / das die an vilen orten gar nahend vnwandelbar / dardurch Wagenleüt vnd ander reittend vnd geend / in groß kosten vnnd schaden gefürt / vnd verursacht werden / vnsere strassen zümeiden / vnd ander weg züsüchen / welches vns vnd vnserm Fürstenthumb züuerweisen / nachteil vnd schaden reicht.

Hierumb haben wir fürgenomen / sollich mengel vnnd gebrechen / souil müglich / abzüwenden vnd züerstatten / ordnen deßhalb / vnd wöllen ernstlich / das es nachuolgender maß damit gehalten werd / vnd also.

Wann sich fürohin einicher schad / an den Landtstrassen vnsers Fürstenthumbs / erzeigen wölt / so soll der Amptman / in des Ampt es beschehe / durch sich selbs oder seine vnder Amptleüt / mit gütem fleiß vnd ernst darob sein / das alsbald (mit hilff vnd züthon dern / so das züthün schuldig sein / vnd in deren bennen sollich straß gelegen) solchs zü rechter zeit / abgewendt vnd fürkomen / vnd sonderlich zü Sommers zeitten / so das bawen am besten verfencklich ist / dieselbigen widerumb gemacht werden.

So ist auch vnser gemüt / vnd wöllen / was frondienst von alterher / zü solcher bawung vnd besserung geschehen / dz die hinfürter von allen vnd jeden / das züthon schuldig / aber-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0120"/>
      </div>
      <div>
        <head>Wie es mit bawung / vnnd handthabung weg vnd steg / gehalten werden                      soll.<lb/></head>
        <p>Darneben ist auch von frembden vnd heimischen manigfältig klag / das die                      Landtstrassen / brucken / weg vnd steg / in vnd an vnserm Fürstenthumb fast                      abgengisch / bawfellig werden / vnd dermassen in vnwesen komen / das die an                      vilen orten gar nahend vnwandelbar / dardurch Wagenleüt vnd ander reittend vnd                      geend / in groß kosten vnnd schaden gefürt / vnd verursacht werden / vnsere                      strassen zümeiden / vnd ander weg züsüchen / welches vns vnd vnserm Fürstenthumb                      züuerweisen / nachteil vnd schaden reicht.</p>
        <p>Hierumb haben wir fürgenomen / sollich mengel vnnd gebrechen / souil müglich /                      abzüwenden vnd züerstatten / ordnen deßhalb / vnd wöllen ernstlich / das es                      nachuolgender maß damit gehalten werd / vnd also.</p>
        <p>Wann sich fürohin einicher schad / an den Landtstrassen vnsers Fürstenthumbs /                      erzeigen wölt / so soll der Amptman / in des Ampt es beschehe / durch sich selbs                      oder seine vnder Amptleüt / mit gütem fleiß vnd ernst darob sein / das alsbald                      (mit hilff vnd züthon dern / so das züthün schuldig sein / vnd in deren bennen                      sollich straß gelegen) solchs zü rechter zeit / abgewendt vnd fürkomen / vnd                      sonderlich zü Sommers zeitten / so das bawen am besten verfencklich ist /                      dieselbigen widerumb gemacht werden.</p>
        <p>So ist auch vnser gemüt / vnd wöllen / was frondienst von alterher / zü solcher                      bawung vnd besserung geschehen / dz die hinfürter von allen vnd jeden / das                      züthon schuldig / aber-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0120] Wie es mit bawung / vnnd handthabung weg vnd steg / gehalten werden soll. Darneben ist auch von frembden vnd heimischen manigfältig klag / das die Landtstrassen / brucken / weg vnd steg / in vnd an vnserm Fürstenthumb fast abgengisch / bawfellig werden / vnd dermassen in vnwesen komen / das die an vilen orten gar nahend vnwandelbar / dardurch Wagenleüt vnd ander reittend vnd geend / in groß kosten vnnd schaden gefürt / vnd verursacht werden / vnsere strassen zümeiden / vnd ander weg züsüchen / welches vns vnd vnserm Fürstenthumb züuerweisen / nachteil vnd schaden reicht. Hierumb haben wir fürgenomen / sollich mengel vnnd gebrechen / souil müglich / abzüwenden vnd züerstatten / ordnen deßhalb / vnd wöllen ernstlich / das es nachuolgender maß damit gehalten werd / vnd also. Wann sich fürohin einicher schad / an den Landtstrassen vnsers Fürstenthumbs / erzeigen wölt / so soll der Amptman / in des Ampt es beschehe / durch sich selbs oder seine vnder Amptleüt / mit gütem fleiß vnd ernst darob sein / das alsbald (mit hilff vnd züthon dern / so das züthün schuldig sein / vnd in deren bennen sollich straß gelegen) solchs zü rechter zeit / abgewendt vnd fürkomen / vnd sonderlich zü Sommers zeitten / so das bawen am besten verfencklich ist / dieselbigen widerumb gemacht werden. So ist auch vnser gemüt / vnd wöllen / was frondienst von alterher / zü solcher bawung vnd besserung geschehen / dz die hinfürter von allen vnd jeden / das züthon schuldig / aber-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/120
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/120>, abgerufen am 28.11.2024.