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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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mißhandlungen / beraubens vnd mördtlichs erschiessens / gerathen / also wo von vns / hierüber nit gebürlichs / ernstlichs vnd zeitlichs einsehen beschehe / anders nit zügewarten / dann das durch solche leichtuertige büben vnd ongehorsamen / in vnserm Fürstenthumb aller hand raubereyen vnd plackereyen / auch mord vnd ander auffrüren / gewißlich zügewarten vnd zübesorgen weren. Dweil vns dann / als Regierendem Fürsten / von Gott / der erbar vnd billicheit nach / gebürt vnd züsteet / solche freuenliche / auch mütwillige ongehorsam / vnd straffwürdige verhandlungen / abzüschaffen / außzerotten / vnd in keinen weg zügedulden. So gebieten wir demnach euch allen vnd jedem ernstlich / bei vermeidung vnserer schweren vngnad vnd straff / alles nach gestalt der übertrettung / vnd sonderlich neben anderm / bei verlierung der Büchssen / vnd wöllen das jhr all / vnd ein jeder insonderheit / so biß anher Feür oder ander Büchssen gehabt / fürterhin / weder zü roß noch zü füß / überfeld oder sonst in einichen weg / gebrauchen / sondern euch derselbigen gentzlich enthalten / vnd darzü innerhalb vier wochen / nach verkindung diß vnsers Mandats / dieselben alle verkauffen / oder sonst von euch thüen. Doch sollen hierinn außgescheiden sein / vnser Ober vnd Vndernögt / auch andere vnsere Diener / deren wir / von jhres ampts vnd diensts wegen / die züfiern vnd zügebrauchen / gnediglich hiemit zülassen. Dergleichen sollen auch den jhenigen / so handror zü der wehr auffgelegt seien / erlaubt sein / das sie dieselbige handror / doch one feürschloß / vnd die allein an gewonliche zilstatt / vnd widerumb anheimisch / one geladen vnd feür / vnd sonst anderer gestalt gar nit / tragen / auch sich keiner bei seiner behausung / oder anderswo / dann an den gewonlichen zilstetten / beschiessen sollen. Doch wöllen wir von denselbigen / denen also Büchssen zü der wehr aufferlegt / alle die außgeschiden haben / die des schiessens mit dem Wildtprett / oder in ander weg / verdacht weren / von denen vnsere Amptleüt / bei jrn pflichten / die aufferlegte büchssen erfordern / zü jhrn handen

mißhandlungen / beraubens vnd mördtlichs erschiessens / gerathen / also wo von vns / hierüber nit gebürlichs / ernstlichs vnd zeitlichs einsehen beschehe / anders nit zügewarten / dann das durch solche leichtuertige büben vnd ongehorsamen / in vnserm Fürstenthumb aller hand raubereyen vnd plackereyen / auch mord vnd ander auffrüren / gewißlich zügewarten vnd zübesorgen weren. Dweil vns dann / als Regierendem Fürsten / von Gott / der erbar vnd billicheit nach / gebürt vnd züsteet / solche freuenliche / auch mütwillige ongehorsam / vnd straffwürdige verhandlungen / abzüschaffen / außzerotten / vnd in keinen weg zügedulden. So gebieten wir demnach euch allen vnd jedem ernstlich / bei vermeidung vnserer schweren vngnad vnd straff / alles nach gestalt der übertrettung / vnd sonderlich neben anderm / bei verlierung der Büchssen / vnd wöllen das jhr all / vnd ein jeder insonderheit / so biß anher Feür oder ander Büchssen gehabt / fürterhin / weder zü roß noch zü füß / überfeld oder sonst in einichen weg / gebrauchen / sondern euch derselbigen gentzlich enthalten / vñ darzü innerhalb vier wochen / nach verkindung diß vnsers Mandats / dieselben alle verkauffen / oder sonst von euch thüen. Doch sollen hierinn außgescheiden sein / vnser Ober vnd Vndernögt / auch andere vnsere Diener / deren wir / von jhres ampts vnd diensts wegen / die züfiern vnd zügebrauchen / gnediglich hiemit zülassen. Dergleichen sollen auch den jhenigen / so handror zü der wehr auffgelegt seien / erlaubt sein / das sie dieselbige handror / doch one feürschloß / vnd die allein an gewonliche zilstatt / vnd widerumb anheimisch / one geladen vnd feür / vnd sonst anderer gestalt gar nit / tragen / auch sich keiner bei seiner behausung / oder anderswo / dann an den gewonlichen zilstetten / beschiessen sollen. Doch wöllen wir von denselbigen / denen also Büchssen zü der wehr aufferlegt / alle die außgeschiden haben / die des schiessens mit dem Wildtprett / oder in ander weg / verdacht weren / von denen vnsere Amptleüt / bei jrn pflichten / die aufferlegte büchssen erfordern / zü jhrn handen

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[0118] mißhandlungen / beraubens vnd mördtlichs erschiessens / gerathen / also wo von vns / hierüber nit gebürlichs / ernstlichs vnd zeitlichs einsehen beschehe / anders nit zügewarten / dann das durch solche leichtuertige büben vnd ongehorsamen / in vnserm Fürstenthumb aller hand raubereyen vnd plackereyen / auch mord vnd ander auffrüren / gewißlich zügewarten vnd zübesorgen weren. Dweil vns dann / als Regierendem Fürsten / von Gott / der erbar vnd billicheit nach / gebürt vnd züsteet / solche freuenliche / auch mütwillige ongehorsam / vnd straffwürdige verhandlungen / abzüschaffen / außzerotten / vnd in keinen weg zügedulden. So gebieten wir demnach euch allen vnd jedem ernstlich / bei vermeidung vnserer schweren vngnad vnd straff / alles nach gestalt der übertrettung / vnd sonderlich neben anderm / bei verlierung der Büchssen / vnd wöllen das jhr all / vnd ein jeder insonderheit / so biß anher Feür oder ander Büchssen gehabt / fürterhin / weder zü roß noch zü füß / überfeld oder sonst in einichen weg / gebrauchen / sondern euch derselbigen gentzlich enthalten / vñ darzü innerhalb vier wochen / nach verkindung diß vnsers Mandats / dieselben alle verkauffen / oder sonst von euch thüen. Doch sollen hierinn außgescheiden sein / vnser Ober vnd Vndernögt / auch andere vnsere Diener / deren wir / von jhres ampts vnd diensts wegen / die züfiern vnd zügebrauchen / gnediglich hiemit zülassen. Dergleichen sollen auch den jhenigen / so handror zü der wehr auffgelegt seien / erlaubt sein / das sie dieselbige handror / doch one feürschloß / vnd die allein an gewonliche zilstatt / vnd widerumb anheimisch / one geladen vnd feür / vnd sonst anderer gestalt gar nit / tragen / auch sich keiner bei seiner behausung / oder anderswo / dann an den gewonlichen zilstetten / beschiessen sollen. Doch wöllen wir von denselbigen / denen also Büchssen zü der wehr aufferlegt / alle die außgeschiden haben / die des schiessens mit dem Wildtprett / oder in ander weg / verdacht weren / von denen vnsere Amptleüt / bei jrn pflichten / die aufferlegte büchssen erfordern / zü jhrn handen

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/118>, abgerufen am 28.11.2024.