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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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sten / Herrn Vlrichen Hertzogen zü Wirtemberg / vnnd zü Teckh / Grauen zü Mümpelgart etc / vnserm freüntlichen lieben Herrn vnd vatter seligen / auß sondern / treffenlichen vnd beweglichen vrsachen / der feür vnd anderer Büchssen halber / fürnemlich im 43. jar offentlich hierüber außgangen / verkündt / vnd mermals ernewert / auch seiner lieb getruckten / vnd in allen Vogtgerichten verkündten / Landsordnung einuerleibt. Zü dem das sollichs von der Rö. Kai. Ma. vnserm allergnädigsten Herrn / sampt Churfürsten / Fürsten vnd gemeinen Stenden des heiligen Römischen Reichs / auf dem Reichstag zü Augspurg Anno etc. dreissig gehalten / auch verbotten worden etc. sind vns seidher in vil weg / mit vnd durch die Wildtbretschützen / auch die so feür vnnd ander Büchssentragen vnd fürn / aller hand beschwerliche / auffsetzliche / verechtliche vnd hochtreffenliche / feel vnd verbrechung / auch gegen vns selbs eigner person erzeigter trutz vnd gefahr / dermassen begegnet / das etlich verwegne büben / auch auff vnsern jagen zü holtz / one betracht vnser person vnd gesinds / trutzlich / verwegenlich / auch vnserthalb beschwerlich vnd gefarlich / abgeschossen. Also das wir in solcher vnser angeenden Regierung gnügsam erfarn haben / auch des grundtlich vnd glaublich bericht werden / wie das nit allein obangeregter vnserer begnadigung / sonder auch der hieuor von vnsermherrn Vattern außgangen Mandaten / Landsordnung vnd Reichs abschid züwider / derselbigen erkandtnuß vnnd straff halb / kein billiche volg oder Execution beschehen / aber wol dieselbigen / auch von vilen vnsern Vnderthonen vnd angehörigen / je lenger je mer / varlessig vnnd offentlich / ja auch verdechtlich vnd auffsetzlich / übertretten. Daneben die sachen / mit disen leichtuertigen büben / dahin gericht worden / das sie in angefengtem faulleben vnd miessiggang / zü entlicher jrer selbs / auch jrer weib vnd kinder verderben / in höltzern / vnd sonst allenthalben im Feld / sich heimlich verstecken / hin vnd wider schlieffen / vnd über das fellen vnd schiessen des Wildtbrets / auch zü andern hochstrefflichen

sten / Herrn Vlrichen Hertzogen zü Wirtemberg / vnnd zü Teckh / Grauen zü Mümpelgart etc / vnserm freüntlichen lieben Herrn vnd vatter seligen / auß sondern / treffenlichen vnd beweglichen vrsachen / der feür vnd anderer Büchssen halber / fürnemlich im 43. jar offentlich hierüber außgangen / verkündt / vnd mermals ernewert / auch seiner lieb getruckten / vñ in allen Vogtgerichten verkündten / Landsordnung einuerleibt. Zü dem das sollichs von der Rö. Kai. Ma. vnserm allergnädigsten Herrn / sampt Churfürsten / Fürsten vnd gemeinen Stenden des heiligen Römischen Reichs / auf dem Reichstag zü Augspurg Anno etc. dreissig gehalten / auch verbotten worden etc. sind vns seidher in vil weg / mit vnd durch die Wildtbretschützen / auch die so feür vnnd ander Büchssentragen vnd fürn / aller hand beschwerliche / auffsetzliche / verechtliche vnd hochtreffenliche / feel vnd verbrechung / auch gegen vns selbs eigner person erzeigter trutz vnd gefahr / dermassen begegnet / das etlich verwegne büben / auch auff vnsern jagen zü holtz / one betracht vnser person vnd gesinds / trutzlich / verwegenlich / auch vnserthalb beschwerlich vnd gefarlich / abgeschossen. Also das wir in solcher vnser angeenden Regierung gnügsam erfarn haben / auch des grundtlich vnd glaublich bericht werden / wie das nit allein obangeregter vnserer begnadigung / sonder auch der hieuor von vnsermherrn Vattern außgangen Mandaten / Landsordnung vnd Reichs abschid züwider / derselbigen erkandtnuß vnnd straff halb / kein billiche volg oder Execution beschehen / aber wol dieselbigen / auch von vilen vnsern Vnderthonen vnd angehörigen / je lenger je mer / varlessig vnnd offentlich / ja auch verdechtlich vnd auffsetzlich / übertretten. Daneben die sachen / mit disen leichtuertigen büben / dahin gericht worden / das sie in angefengtem faulleben vñ miessiggang / zü entlicher jrer selbs / auch jrer weib vnd kinder verderben / in höltzern / vnd sonst allenthalben im Feld / sich heimlich verstecken / hin vnd wider schlieffen / vnd über das fellen vnd schiessen des Wildtbrets / auch zü andern hochstrefflichen

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[56/0117] sten / Herrn Vlrichen Hertzogen zü Wirtemberg / vnnd zü Teckh / Grauen zü Mümpelgart etc / vnserm freüntlichen lieben Herrn vnd vatter seligen / auß sondern / treffenlichen vnd beweglichen vrsachen / der feür vnd anderer Büchssen halber / fürnemlich im 43. jar offentlich hierüber außgangen / verkündt / vnd mermals ernewert / auch seiner lieb getruckten / vñ in allen Vogtgerichten verkündten / Landsordnung einuerleibt. Zü dem das sollichs von der Rö. Kai. Ma. vnserm allergnädigsten Herrn / sampt Churfürsten / Fürsten vnd gemeinen Stenden des heiligen Römischen Reichs / auf dem Reichstag zü Augspurg Anno etc. dreissig gehalten / auch verbotten worden etc. sind vns seidher in vil weg / mit vnd durch die Wildtbretschützen / auch die so feür vnnd ander Büchssentragen vnd fürn / aller hand beschwerliche / auffsetzliche / verechtliche vnd hochtreffenliche / feel vnd verbrechung / auch gegen vns selbs eigner person erzeigter trutz vnd gefahr / dermassen begegnet / das etlich verwegne büben / auch auff vnsern jagen zü holtz / one betracht vnser person vnd gesinds / trutzlich / verwegenlich / auch vnserthalb beschwerlich vnd gefarlich / abgeschossen. Also das wir in solcher vnser angeenden Regierung gnügsam erfarn haben / auch des grundtlich vnd glaublich bericht werden / wie das nit allein obangeregter vnserer begnadigung / sonder auch der hieuor von vnsermherrn Vattern außgangen Mandaten / Landsordnung vnd Reichs abschid züwider / derselbigen erkandtnuß vnnd straff halb / kein billiche volg oder Execution beschehen / aber wol dieselbigen / auch von vilen vnsern Vnderthonen vnd angehörigen / je lenger je mer / varlessig vnnd offentlich / ja auch verdechtlich vnd auffsetzlich / übertretten. Daneben die sachen / mit disen leichtuertigen büben / dahin gericht worden / das sie in angefengtem faulleben vñ miessiggang / zü entlicher jrer selbs / auch jrer weib vnd kinder verderben / in höltzern / vnd sonst allenthalben im Feld / sich heimlich verstecken / hin vnd wider schlieffen / vnd über das fellen vnd schiessen des Wildtbrets / auch zü andern hochstrefflichen

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/117>, abgerufen am 28.11.2024.