[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.sten / Herrn Vlrichen Hertzogen zü Wirtemberg / vnnd zü Teckh / Grauen zü Mümpelgart etc / vnserm freüntlichen lieben Herrn vnd vatter seligen / auß sondern / treffenlichen vnd beweglichen vrsachen / der feür vnd anderer Büchssen halber / fürnemlich im 43. jar offentlich hierüber außgangen / verkündt / vnd mermals ernewert / auch seiner lieb getruckten / vnd in allen Vogtgerichten verkündten / Landsordnung einuerleibt. Zü dem das sollichs von der Rö. Kai. Ma. vnserm allergnädigsten Herrn / sampt Churfürsten / Fürsten vnd gemeinen Stenden des heiligen Römischen Reichs / auf dem Reichstag zü Augspurg Anno etc. dreissig gehalten / auch verbotten worden etc. sind vns seidher in vil weg / mit vnd durch die Wildtbretschützen / auch die so feür vnnd ander Büchssentragen vnd fürn / aller hand beschwerliche / auffsetzliche / verechtliche vnd hochtreffenliche / feel vnd verbrechung / auch gegen vns selbs eigner person erzeigter trutz vnd gefahr / dermassen begegnet / das etlich verwegne büben / auch auff vnsern jagen zü holtz / one betracht vnser person vnd gesinds / trutzlich / verwegenlich / auch vnserthalb beschwerlich vnd gefarlich / abgeschossen. Also das wir in solcher vnser angeenden Regierung gnügsam erfarn haben / auch des grundtlich vnd glaublich bericht werden / wie das nit allein obangeregter vnserer begnadigung / sonder auch der hieuor von vnsermherrn Vattern außgangen Mandaten / Landsordnung vnd Reichs abschid züwider / derselbigen erkandtnuß vnnd straff halb / kein billiche volg oder Execution beschehen / aber wol dieselbigen / auch von vilen vnsern Vnderthonen vnd angehörigen / je lenger je mer / varlessig vnnd offentlich / ja auch verdechtlich vnd auffsetzlich / übertretten. Daneben die sachen / mit disen leichtuertigen büben / dahin gericht worden / das sie in angefengtem faulleben vnd miessiggang / zü entlicher jrer selbs / auch jrer weib vnd kinder verderben / in höltzern / vnd sonst allenthalben im Feld / sich heimlich verstecken / hin vnd wider schlieffen / vnd über das fellen vnd schiessen des Wildtbrets / auch zü andern hochstrefflichen sten / Herrn Vlrichen Hertzogen zü Wirtemberg / vnnd zü Teckh / Grauen zü Mümpelgart etc / vnserm freüntlichen lieben Herrn vnd vatter seligen / auß sondern / treffenlichen vnd beweglichen vrsachen / der feür vnd anderer Büchssen halber / fürnemlich im 43. jar offentlich hierüber außgangen / verkündt / vnd mermals ernewert / auch seiner lieb getruckten / vñ in allen Vogtgerichten verkündten / Landsordnung einuerleibt. Zü dem das sollichs von der Rö. Kai. Ma. vnserm allergnädigsten Herrn / sampt Churfürsten / Fürsten vnd gemeinen Stenden des heiligen Römischen Reichs / auf dem Reichstag zü Augspurg Anno etc. dreissig gehalten / auch verbotten worden etc. sind vns seidher in vil weg / mit vnd durch die Wildtbretschützen / auch die so feür vnnd ander Büchssentragen vnd fürn / aller hand beschwerliche / auffsetzliche / verechtliche vnd hochtreffenliche / feel vnd verbrechung / auch gegen vns selbs eigner person erzeigter trutz vnd gefahr / dermassen begegnet / das etlich verwegne büben / auch auff vnsern jagen zü holtz / one betracht vnser person vnd gesinds / trutzlich / verwegenlich / auch vnserthalb beschwerlich vnd gefarlich / abgeschossen. Also das wir in solcher vnser angeenden Regierung gnügsam erfarn haben / auch des grundtlich vnd glaublich bericht werden / wie das nit allein obangeregter vnserer begnadigung / sonder auch der hieuor von vnsermherrn Vattern außgangen Mandaten / Landsordnung vnd Reichs abschid züwider / derselbigen erkandtnuß vnnd straff halb / kein billiche volg oder Execution beschehen / aber wol dieselbigen / auch von vilen vnsern Vnderthonen vnd angehörigen / je lenger je mer / varlessig vnnd offentlich / ja auch verdechtlich vnd auffsetzlich / übertretten. Daneben die sachen / mit disen leichtuertigen büben / dahin gericht worden / das sie in angefengtem faulleben vñ miessiggang / zü entlicher jrer selbs / auch jrer weib vnd kinder verderben / in höltzern / vnd sonst allenthalben im Feld / sich heimlich verstecken / hin vnd wider schlieffen / vnd über das fellen vnd schiessen des Wildtbrets / auch zü andern hochstrefflichen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0117" n="56"/> sten / Herrn Vlrichen Hertzogen zü Wirtemberg / vnnd zü Teckh / Grauen zü Mümpelgart etc / vnserm freüntlichen lieben Herrn vnd vatter seligen / auß sondern / treffenlichen vnd beweglichen vrsachen / der feür vnd anderer Büchssen halber / fürnemlich im 43. jar offentlich hierüber außgangen / verkündt / vnd mermals ernewert / auch seiner lieb getruckten / vñ in allen Vogtgerichten verkündten / Landsordnung einuerleibt. Zü dem das sollichs von der Rö. Kai. Ma. vnserm allergnädigsten Herrn / sampt Churfürsten / Fürsten vnd gemeinen Stenden des heiligen Römischen Reichs / auf dem Reichstag zü Augspurg Anno etc. dreissig gehalten / auch verbotten worden etc. sind vns seidher in vil weg / mit vnd durch die Wildtbretschützen / auch die so feür vnnd ander Büchssentragen vnd fürn / aller hand beschwerliche / auffsetzliche / verechtliche vnd hochtreffenliche / feel vnd verbrechung / auch gegen vns selbs eigner person erzeigter trutz vnd gefahr / dermassen begegnet / das etlich verwegne büben / auch auff vnsern jagen zü holtz / one betracht vnser person vnd gesinds / trutzlich / verwegenlich / auch vnserthalb beschwerlich vnd gefarlich / abgeschossen. Also das wir in solcher vnser angeenden Regierung gnügsam erfarn haben / auch des grundtlich vnd glaublich bericht werden / wie das nit allein obangeregter vnserer begnadigung / sonder auch der hieuor von vnsermherrn Vattern außgangen Mandaten / Landsordnung vnd Reichs abschid züwider / derselbigen erkandtnuß vnnd straff halb / kein billiche volg oder Execution beschehen / aber wol dieselbigen / auch von vilen vnsern Vnderthonen vnd angehörigen / je lenger je mer / varlessig vnnd offentlich / ja auch verdechtlich vnd auffsetzlich / übertretten. Daneben die sachen / mit disen leichtuertigen büben / dahin gericht worden / das sie in angefengtem faulleben vñ miessiggang / zü entlicher jrer selbs / auch jrer weib vnd kinder verderben / in höltzern / vnd sonst allenthalben im Feld / sich heimlich verstecken / hin vnd wider schlieffen / vnd über das fellen vnd schiessen des Wildtbrets / auch zü andern hochstrefflichen </p> </div> </body> </text> </TEI> [56/0117]
sten / Herrn Vlrichen Hertzogen zü Wirtemberg / vnnd zü Teckh / Grauen zü Mümpelgart etc / vnserm freüntlichen lieben Herrn vnd vatter seligen / auß sondern / treffenlichen vnd beweglichen vrsachen / der feür vnd anderer Büchssen halber / fürnemlich im 43. jar offentlich hierüber außgangen / verkündt / vnd mermals ernewert / auch seiner lieb getruckten / vñ in allen Vogtgerichten verkündten / Landsordnung einuerleibt. Zü dem das sollichs von der Rö. Kai. Ma. vnserm allergnädigsten Herrn / sampt Churfürsten / Fürsten vnd gemeinen Stenden des heiligen Römischen Reichs / auf dem Reichstag zü Augspurg Anno etc. dreissig gehalten / auch verbotten worden etc. sind vns seidher in vil weg / mit vnd durch die Wildtbretschützen / auch die so feür vnnd ander Büchssentragen vnd fürn / aller hand beschwerliche / auffsetzliche / verechtliche vnd hochtreffenliche / feel vnd verbrechung / auch gegen vns selbs eigner person erzeigter trutz vnd gefahr / dermassen begegnet / das etlich verwegne büben / auch auff vnsern jagen zü holtz / one betracht vnser person vnd gesinds / trutzlich / verwegenlich / auch vnserthalb beschwerlich vnd gefarlich / abgeschossen. Also das wir in solcher vnser angeenden Regierung gnügsam erfarn haben / auch des grundtlich vnd glaublich bericht werden / wie das nit allein obangeregter vnserer begnadigung / sonder auch der hieuor von vnsermherrn Vattern außgangen Mandaten / Landsordnung vnd Reichs abschid züwider / derselbigen erkandtnuß vnnd straff halb / kein billiche volg oder Execution beschehen / aber wol dieselbigen / auch von vilen vnsern Vnderthonen vnd angehörigen / je lenger je mer / varlessig vnnd offentlich / ja auch verdechtlich vnd auffsetzlich / übertretten. Daneben die sachen / mit disen leichtuertigen büben / dahin gericht worden / das sie in angefengtem faulleben vñ miessiggang / zü entlicher jrer selbs / auch jrer weib vnd kinder verderben / in höltzern / vnd sonst allenthalben im Feld / sich heimlich verstecken / hin vnd wider schlieffen / vnd über das fellen vnd schiessen des Wildtbrets / auch zü andern hochstrefflichen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |