[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.bruch oder nachlassung beschehe. Das auch hinfüran kein Handtwercks man / in vnsern Stetten vnnd Flecken / eige Meister züsein / vnd werckstat zühalten zügelassen oder auffgenommen werde / er seie dann züuor / von den sonder verordneten Meister seins Handtwercks / an probierten Meisterstucken vnd materien geschickt vnd taugenlich erkennt vnd erfunden. Vnd dieweil schier bei allen Handtwercken / handtierung vnd gewerben / geprech vnd mängel entstect / also das schier kein waar one sondern betrug gemacht / gearbeit vnd verk auft würdt / deßhalb niemand / one sondern nachteil oder schaden / kauffmans gütt kauffen kan / das souil müglich züwenden vnd züuer hütten / Ist vnser ernstlich meinung / das in allen Stetten vnsers Fürstenthumbs / von vnsern Amptleüten vnd Gerichten / über die Handtwerck / vnnd gewerb / da man sich sollichs betrugs zübesorgen oder züuersehen hette / sondere geschworne Schawmeister / der sachen verstendig / fürgenommen vnd verordnet / wa dann einicher betrug / oder etwas gefarlichs / hierinn erfunden / das der oder die selben / mit güter vnderricht / zü vnser Cantzlei angezeigt / auff das / nach gestalt der sach / mit ernstlicher straff gegen den selben fürgangen / vnd gehandlet werden möge. Das keingemeind / hinder vnd one wissen vnd erlauben der Amptleut / gehalten werden solle.
bruch oder nachlassung beschehe. Das auch hinfüran kein Handtwercks man / in vnsern Stetten vnnd Flecken / eige Meister züsein / vnd werckstat zühalten zügelassen oder auffgenommen werde / er seie dann züuor / von den sonder verordneten Meister seins Handtwercks / an probierten Meisterstucken vnd materien geschickt vnd taugenlich erkennt vnd erfunden. Vnd dieweil schier bei allen Handtwercken / handtierung vnd gewerben / geprech vnd mängel entstect / also das schier kein waar one sondern betrug gemacht / gearbeit vnd verk auft würdt / deßhalb niemand / one sondern nachteil oder schaden / kauffmans gütt kauffen kan / das souil müglich züwenden vnd züuer hütten / Ist vnser ernstlich meinung / das in allen Stetten vnsers Fürstenthumbs / von vnsern Amptleüten vnd Gerichten / über die Handtwerck / vnnd gewerb / da man sich sollichs betrugs zübesorgen oder züuersehen hette / sondere geschworne Schawmeister / der sachen verstendig / fürgenommen vnd verordnet / wa dann einicher betrug / oder etwas gefarlichs / hierinn erfunden / das der oder die selben / mit güter vnderricht / zü vnser Cantzlei angezeigt / auff das / nach gestalt der sach / mit ernstlicher straff gegen den selben fürgangen / vnd gehandlet werden möge. Das keingemeind / hinder vnd one wissen vnd erlauben der Amptleut / gehalten werden solle.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0112"/> bruch oder nachlassung beschehe. Das auch hinfüran kein Handtwercks man / in vnsern Stetten vnnd Flecken / eige Meister züsein / vnd werckstat zühalten zügelassen oder auffgenommen werde / er seie dann züuor / von den sonder verordneten Meister seins Handtwercks / an probierten Meisterstucken vnd materien geschickt vnd taugenlich erkennt vnd erfunden.</p> <p>Vnd dieweil schier bei allen Handtwercken / handtierung vnd gewerben / geprech vnd mängel entstect / also das schier kein waar one sondern betrug gemacht / gearbeit vnd verk auft würdt / deßhalb niemand / one sondern nachteil oder schaden / kauffmans gütt kauffen kan / das souil müglich züwenden vnd züuer hütten / Ist vnser ernstlich meinung / das in allen Stetten vnsers Fürstenthumbs / von vnsern Amptleüten vnd Gerichten / über die Handtwerck / vnnd gewerb / da man sich sollichs betrugs zübesorgen oder züuersehen hette / sondere geschworne Schawmeister / der sachen verstendig / fürgenommen vnd verordnet / wa dann einicher betrug / oder etwas gefarlichs / hierinn erfunden / das der oder die selben / mit güter vnderricht / zü vnser Cantzlei angezeigt / auff das / nach gestalt der sach / mit ernstlicher straff gegen den selben fürgangen / vnd gehandlet werden möge.</p> </div> <div> <head>Das keingemeind / hinder vnd one wissen vnd erlauben der Amptleut / gehalten werden solle.<lb/></head> </div> </body> </text> </TEI> [0112]
bruch oder nachlassung beschehe. Das auch hinfüran kein Handtwercks man / in vnsern Stetten vnnd Flecken / eige Meister züsein / vnd werckstat zühalten zügelassen oder auffgenommen werde / er seie dann züuor / von den sonder verordneten Meister seins Handtwercks / an probierten Meisterstucken vnd materien geschickt vnd taugenlich erkennt vnd erfunden.
Vnd dieweil schier bei allen Handtwercken / handtierung vnd gewerben / geprech vnd mängel entstect / also das schier kein waar one sondern betrug gemacht / gearbeit vnd verk auft würdt / deßhalb niemand / one sondern nachteil oder schaden / kauffmans gütt kauffen kan / das souil müglich züwenden vnd züuer hütten / Ist vnser ernstlich meinung / das in allen Stetten vnsers Fürstenthumbs / von vnsern Amptleüten vnd Gerichten / über die Handtwerck / vnnd gewerb / da man sich sollichs betrugs zübesorgen oder züuersehen hette / sondere geschworne Schawmeister / der sachen verstendig / fürgenommen vnd verordnet / wa dann einicher betrug / oder etwas gefarlichs / hierinn erfunden / das der oder die selben / mit güter vnderricht / zü vnser Cantzlei angezeigt / auff das / nach gestalt der sach / mit ernstlicher straff gegen den selben fürgangen / vnd gehandlet werden möge.
Das keingemeind / hinder vnd one wissen vnd erlauben der Amptleut / gehalten werden solle.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/112 |
Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/112>, abgerufen am 16.02.2025. |