[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Wir wöllen auch / das die erdachte / vnnötige vnd böse breüch vnd gewonheiten / so bißher bei den geschenckten handtwercken gewesen / in aufforderung der gesellen von den wanderenden mit zechen vnd schencken (dardurch nit allein mit dem Weingang costen auffgeloffen / vnd den Meistern durch die versomnuß grosser schaden entstanden / Sonder auch Reichen vnd armen / so arbeit bei jnen gehabt / auff die arbeit geschlagen worden) deßgleichen / das etwa die Handtwercker / die schmach vnd ander sachen / auff jren stuben oder vnder jnen selbst / vertragen / auch etwan die Gesellen von sollicher schmach wegen auffgestanden / vnd jren meistern nit schaffen wöllen etc. Solliche gewonheiten mit dem schencken vnd hinlegung der schmach / auch anderer sachen / sollen gentzlich absein / vnd in vnserm Fürstenthumb weitter nit gedult werden / noch statt haben / sonder damit gehandlet / vnd die schmach vnd ander sachen gerechtfertiget vnd außgetragen werden sollen / vor vnsern Amptleüten vnd Gerichten / jedes orts / da sich die sachen begeben vnd verloffen haben. Als auch von alter vnd hieher / bei den Handtwercken der gebrauch geweßt vnd gehalten / das ein jeder (nach seinem herkommen) ettlich zeit vnd jar hat müssen lernen / vnd vor endung oder außgang sollicher zeit / für kein gesellen oder jungen gedult worden / ist vnser meinung / das solcher brauch fürohin auch gehalten / vnd der nit nachgelassen werd. Dann nach dem villeicht ettlich zeit her / sollichem gebrauch so streng nit nachkommen / vnd ettliche junge Meister eingewurtzelt / entstanden / vnd selbs Meister worden / die noch in lehrjarn geweßt / vnd jre außweisung vnd glaubwürdige schein oder vrkund / wa vnnd an wölchem ort sie die lehrjar volnzogen vnd außgefürt / nit er scheint oder mitgebracht / das nit allein ein übelstandt / sonder auch denen so gearbeitet / schedlich vnd nachteilig. Deßhalben nochmals vnser ernstlich meinung / das in solchem / der hohen notturfft nach / kein ab- Wir wöllen auch / das die erdachte / vnnötige vñ böse breüch vnd gewonheiten / so bißher bei den geschenckten handtwercken gewesen / in aufforderung der gesellen von den wanderenden mit zechen vnd schencken (dardurch nit allein mit dem Weingang costen auffgeloffen / vnd den Meistern durch die versomnuß grosser schaden entstanden / Sonder auch Reichen vnd armen / so arbeit bei jnen gehabt / auff die arbeit geschlagen worden) deßgleichen / das etwa die Handtwercker / die schmach vnd ander sachen / auff jren stuben oder vnder jnen selbst / vertragen / auch etwan die Gesellen von sollicher schmach wegen auffgestanden / vnd jren meistern nit schaffen wöllen etc. Solliche gewonheiten mit dem schencken vñ hinlegung der schmach / auch anderer sachen / sollen gentzlich absein / vnd in vnserm Fürstenthumb weitter nit gedult werden / noch statt haben / sonder damit gehandlet / vnd die schmach vnd ander sachen gerechtfertiget vnd außgetragen werden sollen / vor vnsern Amptleüten vnd Gerichten / jedes orts / da sich die sachen begeben vnd verloffen haben. Als auch von alter vnd hieher / bei den Handtwercken der gebrauch geweßt vnd gehalten / das ein jeder (nach seinem herkommen) ettlich zeit vnd jar hat müssen lernen / vnd vor endung oder außgang sollicher zeit / für kein gesellen oder jungen gedult worden / ist vnser meinung / das solcher brauch fürohin auch gehalten / vnd der nit nachgelassen werd. Dañ nach dem villeicht ettlich zeit her / sollichem gebrauch so streng nit nachkommen / vnd ettliche junge Meister eingewurtzelt / entstanden / vnd selbs Meister worden / die noch in lehrjarn geweßt / vñ jre außweisung vnd glaubwürdige schein oder vrkund / wa vnnd an wölchem ort sie die lehrjar volnzogen vnd außgefürt / nit er scheint oder mitgebracht / das nit allein ein übelstandt / sonder auch denen so gearbeitet / schedlich vnd nachteilig. 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Wir wöllen auch / das die erdachte / vnnötige vñ böse breüch vnd gewonheiten / so bißher bei den geschenckten handtwercken gewesen / in aufforderung der gesellen von den wanderenden mit zechen vnd schencken (dardurch nit allein mit dem Weingang costen auffgeloffen / vnd den Meistern durch die versomnuß grosser schaden entstanden / Sonder auch Reichen vnd armen / so arbeit bei jnen gehabt / auff die arbeit geschlagen worden) deßgleichen / das etwa die Handtwercker / die schmach vnd ander sachen / auff jren stuben oder vnder jnen selbst / vertragen / auch etwan die Gesellen von sollicher schmach wegen auffgestanden / vnd jren meistern nit schaffen wöllen etc. Solliche gewonheiten mit dem schencken vñ hinlegung der schmach / auch anderer sachen / sollen gentzlich absein / vnd in vnserm Fürstenthumb weitter nit gedult werden / noch statt haben / sonder damit gehandlet / vnd die schmach vnd ander sachen gerechtfertiget vnd außgetragen werden sollen / vor vnsern Amptleüten vnd Gerichten / jedes orts / da sich die sachen begeben vnd verloffen haben.
Als auch von alter vnd hieher / bei den Handtwercken der gebrauch geweßt vnd gehalten / das ein jeder (nach seinem herkommen) ettlich zeit vnd jar hat müssen lernen / vnd vor endung oder außgang sollicher zeit / für kein gesellen oder jungen gedult worden / ist vnser meinung / das solcher brauch fürohin auch gehalten / vnd der nit nachgelassen werd.
Dañ nach dem villeicht ettlich zeit her / sollichem gebrauch so streng nit nachkommen / vnd ettliche junge Meister eingewurtzelt / entstanden / vnd selbs Meister worden / die noch in lehrjarn geweßt / vñ jre außweisung vnd glaubwürdige schein oder vrkund / wa vnnd an wölchem ort sie die lehrjar volnzogen vnd außgefürt / nit er scheint oder mitgebracht / das nit allein ein übelstandt / sonder auch denen so gearbeitet / schedlich vnd nachteilig. Deßhalben nochmals vnser ernstlich meinung / das in solchem / der hohen notturfft nach / kein ab-
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/111>, abgerufen am 25.07.2024. |