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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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baws bericht / die zwen vom Gericht / die andere vom Rhat oder gemeind / zürechten Feldstützlern setzen vnd verordnen / auch mit pflichten vnd eiden beladen sollen / zü allen orten vnd arbeit des Weingart bawes / durch das gantz Bawfeldt / am Acker vnd Weingart / zügehn / auff solche baw vnd Landtgebige gütter züsehen / ob die zü jeder artrecht gebawen / vnd wa ein art vnderlassen / oder in baw gebracht / denselbigen / sonder auffgesetzter straff / zü einem abtrag des vnbaws vnd schadens / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / zügeben erkennen / vnd des niemand verschonen. Doch wa sich einer eins bescheids von sollichen verordneten gefallen / beschwärn vnd vermeinen wolt / darmit der sachen nach überlengt sein worden / so mag einer sich des für ein gantz Gericht selbigen orts berüffen / alß dann soll auch selbig Gericht / auff des beschwerdten theils costen / in das feldt / auff das güt / so also vnbaws halber erkennt worden / geen / den vnbaw vnd gelegenheit der sachen / im augenschein einnemen / vnd diser vnser ordnung nach / erkennen das Recht ist / was alßdann daselbs von einem Gericht erkennt würdet / darbei soll es entlich / one einiche ferrer beschwerung / berühen.

Vnd dieweil auch / mancher befunden würdt / der seins faullentzen oder farlessigkeit halber / seine eigne gütter in vnbaw geraten laßt / wölchs nit allein sollichen leüten / jren weib vnd kinden / sonder auch dem gemeinen nutz nachteilig. So wöllen wir / das auch gleicher gestalt / mit eines jeden selbst eignen güttern / so einer jme selber bawet / dem vnbaw nach / wie oben / mit der straff erkennt vnd gehandlet solle werden.

Nach dem wir auch befunden / das zü Erndt vnd Herbst zeiten / durch das frü vnd vnzeitig schneiden vnd lesen in vnserm Fürstenthumb / vns vnnd vnsern Vnderthonen / auch dem gemeinen nutz / bißanher nit ein ringer abgang / schaden vnd nachteil begegnet. Diß züfürkommen / so befelhen vnd

baws bericht / die zwen vom Gericht / die andere vom Rhat oder gemeind / zürechten Feldstützlern setzen vnd verordnen / auch mit pflichten vnd eiden beladen sollen / zü allen orten vnd arbeit des Weingart bawes / durch das gantz Bawfeldt / am Acker vnd Weingart / zügehn / auff solche baw vnd Landtgebige gütter züsehen / ob die zü jeder artrecht gebawen / vnd wa ein art vnderlassen / oder in baw gebracht / denselbigen / sonder auffgesetzter straff / zü einem abtrag des vnbaws vnd schadens / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / zügeben erkennen / vnd des niemand verschonen. Doch wa sich einer eins bescheids von sollichen verordneten gefallen / beschwärn vnd vermeinen wolt / darmit der sachen nach überlengt sein worden / so mag einer sich des für ein gantz Gericht selbigen orts berüffen / alß dann soll auch selbig Gericht / auff des beschwerdten theils costen / in das feldt / auff das güt / so also vnbaws halber erkennt worden / geen / den vnbaw vnd gelegenheit der sachen / im augenschein einnemen / vnd diser vnser ordnung nach / erkennen das Recht ist / was alßdann daselbs von einem Gericht erkennt würdet / darbei soll es entlich / one einiche ferrer beschwerung / berühen.

Vnd dieweil auch / mancher befunden würdt / der seins faullentzen oder farlessigkeit halber / seine eigne gütter in vnbaw geraten laßt / wölchs nit allein sollichen leüten / jren weib vnd kinden / sonder auch dem gemeinen nutz nachteilig. So wöllen wir / das auch gleicher gestalt / mit eines jeden selbst eignen güttern / so einer jme selber bawet / dem vnbaw nach / wie oben / mit der straff erkennt vnd gehandlet solle werden.

Nach dem wir auch befunden / das zü Erndt vñ Herbst zeiten / durch das frü vnd vnzeitig schneiden vnd lesen in vnserm Fürstenthumb / vns vnnd vnsern Vnderthonen / auch dem gemeinen nutz / bißanher nit ein ringer abgang / schaden vnd nachteil begegnet. Diß züfürkommen / so befelhen vnd

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[48/0101] baws bericht / die zwen vom Gericht / die andere vom Rhat oder gemeind / zürechten Feldstützlern setzen vnd verordnen / auch mit pflichten vnd eiden beladen sollen / zü allen orten vnd arbeit des Weingart bawes / durch das gantz Bawfeldt / am Acker vnd Weingart / zügehn / auff solche baw vnd Landtgebige gütter züsehen / ob die zü jeder artrecht gebawen / vnd wa ein art vnderlassen / oder in baw gebracht / denselbigen / sonder auffgesetzter straff / zü einem abtrag des vnbaws vnd schadens / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / zügeben erkennen / vnd des niemand verschonen. Doch wa sich einer eins bescheids von sollichen verordneten gefallen / beschwärn vnd vermeinen wolt / darmit der sachen nach überlengt sein worden / so mag einer sich des für ein gantz Gericht selbigen orts berüffen / alß dann soll auch selbig Gericht / auff des beschwerdten theils costen / in das feldt / auff das güt / so also vnbaws halber erkennt worden / geen / den vnbaw vnd gelegenheit der sachen / im augenschein einnemen / vnd diser vnser ordnung nach / erkennen das Recht ist / was alßdann daselbs von einem Gericht erkennt würdet / darbei soll es entlich / one einiche ferrer beschwerung / berühen. Vnd dieweil auch / mancher befunden würdt / der seins faullentzen oder farlessigkeit halber / seine eigne gütter in vnbaw geraten laßt / wölchs nit allein sollichen leüten / jren weib vnd kinden / sonder auch dem gemeinen nutz nachteilig. So wöllen wir / das auch gleicher gestalt / mit eines jeden selbst eignen güttern / so einer jme selber bawet / dem vnbaw nach / wie oben / mit der straff erkennt vnd gehandlet solle werden. Nach dem wir auch befunden / das zü Erndt vñ Herbst zeiten / durch das frü vnd vnzeitig schneiden vnd lesen in vnserm Fürstenthumb / vns vnnd vnsern Vnderthonen / auch dem gemeinen nutz / bißanher nit ein ringer abgang / schaden vnd nachteil begegnet. Diß züfürkommen / so befelhen vnd

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/101>, abgerufen am 12.12.2024.