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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Der armen Leüt vnd Bettler halben.

Nach dem wir bei angeender vnser Regierung befunden / das vnser Herr vnd vatter seeliger / der armen halber ein Christenliche vnd wolbet rachte Casten ordnung begreiffen / vnd im truck außgehn lassen / haben wir die selbigen auch für die hand genommen / gelesen / vnd auß sondern bewöglichen vrsachen / in vnserm namen im truck außgehn / vnd diser vnser Landsordnung züthün vnd anhefften lassen / Ernstlich befelhende / jr vnser Ober vnnd vnder Amptleüt / wöllendt sampt den Predicanten / Gerichten / vnd darzü verordneten Pflegern / jeder ort / deren mit allem fleiß vnd ernst stracks geleben vnd nachkommen / auch die überfarer / nach außweisung derselbigen / strencklich straffen / als lieb ewer jedem seie / Gottes vnhuldt / vnser vngnad / vnd selbs straff / züuermeiden.

Vom Atker vnd Weingart bawe.

Als wir auch bericht werden / das hin vnd wider / in vnserm Fürstenthumb / vnsere / auch Witwen / waisen / pfrönden vnd ander Pflegereyen vnd vnderthonen / eigne vnd Landtgebige gütter / vod den bawleüten / übel vnd gar nit gebawt werden / wölchs vns vnd dem gemeinen nutz beschwerlich / vnnd solchs lenger nit zügedulden. Darmit nun diß abgeschafft / vnd der gemein nutz gefürdert werde / So befelhen vnd wöllen wir / das vnsere Amptleüt vnd Gericht / in jeder Statt vnd Amptsflecken / drei oder vier personen / nach gelegenheit jeder Stat vnd Fleckens / des Ackers vnd Weingart

Der armen Leüt vnd Bettler halben.

Nach dem wir bei angeender vnser Regierung befunden / das vnser Herr vnd vatter seeliger / der armen halber ein Christenliche vnd wolbet rachte Casten ordnung begreiffen / vnd im truck außgehn lassen / haben wir die selbigen auch für die hand genom̃en / gelesen / vnd auß sondern bewöglichen vrsachen / in vnserm namen im truck außgehn / vnd diser vnser Landsordnung züthün vnd anhefften lassen / Ernstlich befelhende / jr vnser Ober vnnd vnder Amptleüt / wöllendt sampt den Predicanten / Gerichten / vnd darzü verordneten Pflegern / jeder ort / deren mit allem fleiß vnd ernst stracks geleben vnd nachkommen / auch die überfarer / nach außweisung derselbigen / strencklich straffen / als lieb ewer jedem seie / Gottes vnhuldt / vnser vngnad / vñ selbs straff / züuermeiden.

Vom Atker vnd Weingart bawe.

Als wir auch bericht werden / das hin vnd wider / in vnserm Fürstenthumb / vnsere / auch Witwen / waisen / pfrönden vnd ander Pflegereyen vnd vnderthonen / eigne vnd Landtgebige gütter / vod den bawleüten / übel vnd gar nit gebawt werden / wölchs vns vnd dem gemeinen nutz beschwerlich / vnnd solchs lenger nit zügedulden. Darmit nun diß abgeschafft / vnd der gemein nutz gefürdert werde / So befelhen vnd wöllen wir / das vnsere Amptleüt vnd Gericht / in jeder Statt vnd Amptsflecken / drei oder vier personen / nach gelegenheit jeder Stat vnd Fleckens / des Ackers vnd Weingart

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[0100] Der armen Leüt vnd Bettler halben. Nach dem wir bei angeender vnser Regierung befunden / das vnser Herr vnd vatter seeliger / der armen halber ein Christenliche vnd wolbet rachte Casten ordnung begreiffen / vnd im truck außgehn lassen / haben wir die selbigen auch für die hand genom̃en / gelesen / vnd auß sondern bewöglichen vrsachen / in vnserm namen im truck außgehn / vnd diser vnser Landsordnung züthün vnd anhefften lassen / Ernstlich befelhende / jr vnser Ober vnnd vnder Amptleüt / wöllendt sampt den Predicanten / Gerichten / vnd darzü verordneten Pflegern / jeder ort / deren mit allem fleiß vnd ernst stracks geleben vnd nachkommen / auch die überfarer / nach außweisung derselbigen / strencklich straffen / als lieb ewer jedem seie / Gottes vnhuldt / vnser vngnad / vñ selbs straff / züuermeiden. Vom Atker vnd Weingart bawe. Als wir auch bericht werden / das hin vnd wider / in vnserm Fürstenthumb / vnsere / auch Witwen / waisen / pfrönden vnd ander Pflegereyen vnd vnderthonen / eigne vnd Landtgebige gütter / vod den bawleüten / übel vnd gar nit gebawt werden / wölchs vns vnd dem gemeinen nutz beschwerlich / vnnd solchs lenger nit zügedulden. Darmit nun diß abgeschafft / vnd der gemein nutz gefürdert werde / So befelhen vnd wöllen wir / das vnsere Amptleüt vnd Gericht / in jeder Statt vnd Amptsflecken / drei oder vier personen / nach gelegenheit jeder Stat vnd Fleckens / des Ackers vnd Weingart

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/100>, abgerufen am 24.11.2024.