vielen Orten scharrete man die Todten nur ein wenig mit Erden zu, daher sie leicht heraus ge- worffen, von Hunden und andern Thieren miß- handelt werden konten. Insgemein hat man gar zu sehr mit den Leichen unter die Erde geei- let. Wie tumultuarisch und unordentlich es damit müße hergegangen seyn, kan man genug daraus schließen, daß noch zu unserer Väter Zeiten oder drüber der gottselige Churfürst Au- gustus eine Verordnung machen muste, daß man einen Verstorbenen zum wenigsten zwölff Stunden lang im Hause behalten solle, s. Kir- chen-Ordn. General-Artic. n. 15.
§. 5.
Was manchen auf dem Schragen, man- chen noch auf dem Kirch-Hof bey dem Grab wiederfahren ist, das hat andern im Grabe erst wiederfahren können, nemlich daß sich ihr noch nie verloschenes Leben wieder geoffenbahret hat. Gedachter Herr Hilscher erzehlet von seiner ei- genen Gemeinde, daß A. 1719. eine Christ- liche Witwe begraben worden, welche als A. 1680. in der damaligen Contagion ihr Mann nebst 25. Personen aus einem Hause verstor- ben, und sie selbs auch von der Pest hefftig an- gegriffen worden seye, habe man sie den andern Leichen zugesellet. Indem aber des Abends,
vielen Orten scharrete man die Todten nur ein wenig mit Erden zu, daher sie leicht heraus ge- worffen, von Hunden und andern Thieren miß- handelt werden konten. Insgemein hat man gar zu sehr mit den Leichen unter die Erde geei- let. Wie tumultuarisch und unordentlich es damit muͤße hergegangen seyn, kan man genug daraus schließen, daß noch zu unserer Vaͤter Zeiten oder druͤber der gottselige Churfuͤrst Au- gustus eine Verordnung machen muste, daß man einen Verstorbenen zum wenigsten zwoͤlff Stunden lang im Hause behalten solle, s. Kir- chen-Ordn. General-Artic. n. 15.
§. 5.
Was manchen auf dem Schragen, man- chen noch auf dem Kirch-Hof bey dem Grab wiederfahren ist, das hat andern im Grabe erst wiederfahren koͤnnen, nemlich daß sich ihr noch nie verloschenes Leben wieder geoffenbahret hat. Gedachter Herr Hilscher erzehlet von seiner ei- genen Gemeinde, daß A. 1719. eine Christ- liche Witwe begraben worden, welche als A. 1680. in der damaligen Contagion ihr Mann nebst 25. Personen aus einem Hause verstor- ben, und sie selbs auch von der Pest hefftig an- gegriffen worden seye, habe man sie den andern Leichen zugesellet. Indem aber des Abends,
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vielen Orten scharrete man die Todten nur ein
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handelt werden konten. Insgemein hat man
gar zu sehr mit den Leichen unter die Erde geei-
let. Wie tumultuarisch und unordentlich es
damit muͤße hergegangen seyn, kan man genug
daraus schließen, daß noch zu unserer Vaͤter
Zeiten oder druͤber der gottselige Churfuͤrst Au-
gustus eine Verordnung machen muste, daß
man einen Verstorbenen zum wenigsten zwoͤlff
Stunden lang im Hause behalten solle, s. Kir-
chen-Ordn. General-Artic. n. 15.
§. 5. Was manchen auf dem Schragen, man-
chen noch auf dem Kirch-Hof bey dem Grab
wiederfahren ist, das hat andern im Grabe erst
wiederfahren koͤnnen, nemlich daß sich ihr noch
nie verloschenes Leben wieder geoffenbahret hat.
Gedachter Herr Hilscher erzehlet von seiner ei-
genen Gemeinde, daß A. 1719. eine Christ-
liche Witwe begraben worden, welche als A.
1680. in der damaligen Contagion ihr Mann
nebst 25. Personen aus einem Hause verstor-
ben, und sie selbs auch von der Pest hefftig an-
gegriffen worden seye, habe man sie den andern
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W. S. G. E.: Curieuse und sehr wunderbare Relation, von denen sich neuer Dingen in Servien erzeigenden Blut-Saugern oder Vampyrs. 1732, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wsge_vampyr_1732/38>, abgerufen am 06.07.2024.
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