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Woyt, Johann Jacob: Gazophylacium Medico-Physicum, Oder Schatz-Kammer Medicinisch- und Natürlicher Dinge. 9. Aufl. Leipzig, 1737.

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VU
möchten und klagen könnten, als wären diese oder jene Vasa aus Unvor-
sichtigkeit abge- und zerschnitten. Ferner sind nicht nur alle Striche der
Wunden zu untersuchen, sondern alle Cavitäten des Leibes zu öffnen, da-
mit man in dem Bericht desto gewisser benennen mag, ob der Verwundete
mehr von der Wunde, als innerlich verborgener Kranckheit gestorben sey.
Wie; wenn aber einer etwa unverhofft mit einem tödtlichen Gewehr ver-
wundet würde und stürbe; wird denn auch die Section, die Lethalität der
Wunden zu benennen, nöthig seyn? Einige verneinen solches, so gar, daß
auch viel Rechts-Gelehrte ohne Inspection die ordinaire Straffe statt zu
haben, lehren. Allein dieser ihrer Autorität können die Medici nicht Bey-
fall geben, weil er durch eine innerliche verborgene Kranckheit, wenn nem-
lich der Fatal- oder Verhängniß-Zweck mit der Zeit derselben Verwundung
überein kommt, oder gleich darauf erfolget, hat sterben können, wie der-
gleichen Casus wohl zu finden sind. Dahero ist es am allersichersten, ja
absolut nöthig, eine Section anzustellen, ohngeachtet es auch glaublich sey,
daß der Getödtete von der Wunde gestorben. Wenn aber die Section von
hohen Häuptern verhindert, oder von dem Magistrat und Medicis versäu-
met, oder von den Inspectoribus obenhin verrichtet worden, wird sie billig
für eine illegale oder nicht zu Recht beständige Section gehalten, und wenn
die Facultäten wegen der Wunden Lethalität ersuchet werden, incliniren
sie auf die gelinde Seite, oder suspendiren ihr Judicium, wegen der ille-
gal
en Inspection. Wenn es sich aber begiebet, daß, ohngeachtet die Section
rechtmäßig angestellet, der Beklagte oder dessen Defensor selbe doch als eine
nicht zulängliche und illegale beschuldigen möchte, so müssen denn die
Medicinischen Facultäten die Inspectores defendiren, und für sie das Wort
führen. Es müssen deßwegen öffentliche Sectionen im Theatro anatomico
oder dergleichen Oertern angestellet werden, damit dem gemeinen Volck
aller Scrupel zum Hader benommen werde. Nach der Inspection wird
die Relation oder der Bericht und das Judicium Inspectorum, nach ihrem
Gewissen bedächtig und recht abgestattet, damit nicht ein Medicus, wenn er
gar zu verwegen judiciret, sich des Todes und der Strafe des Thäters
theilhafftig mache; solches müssen auch die Facultäten in der Relation ob-
servi
ren, ja die Statuta Academica wollen es haben, daß sie ihr Judicium
gantz unverrückt geben, sich nicht bestechen lassen, nichts aus Liebe oder Haß
thun, sondern alles der Wahrheit und ihrem Gewissen zuschreiben. Weil
denn nun nach dem Judicio der Medicorum ein Verwundeter zuweilen
als ein Mörder mit der Capital-Strafe angesehen, und hergegen ein

Mörder

VU
moͤchten und klagen koͤnnten, als waͤren dieſe oder jene Vaſa aus Unvor-
ſichtigkeit abge- und zerſchnitten. Ferner ſind nicht nur alle Striche der
Wunden zu unterſuchen, ſondern alle Cavitaͤten des Leibes zu oͤffnen, da-
mit man in dem Bericht deſto gewiſſer benennen mag, ob der Verwundete
mehr von der Wunde, als innerlich verborgener Kranckheit geſtorben ſey.
Wie; wenn aber einer etwa unverhofft mit einem toͤdtlichen Gewehr ver-
wundet wuͤrde und ſtuͤrbe; wird denn auch die Section, die Lethalitaͤt der
Wunden zu benennen, noͤthig ſeyn? Einige verneinen ſolches, ſo gar, daß
auch viel Rechts-Gelehrte ohne Inſpection die ordinaire Straffe ſtatt zu
haben, lehren. Allein dieſer ihrer Autoritaͤt koͤnnen die Medici nicht Bey-
fall geben, weil er durch eine innerliche verborgene Kranckheit, wenn nem-
lich der Fatal- oder Verhaͤngniß-Zweck mit der Zeit derſelben Verwundung
uͤberein kommt, oder gleich darauf erfolget, hat ſterben koͤnnen, wie der-
gleichen Caſus wohl zu finden ſind. Dahero iſt es am allerſicherſten, ja
abſolut noͤthig, eine Section anzuſtellen, ohngeachtet es auch glaublich ſey,
daß der Getoͤdtete von der Wunde geſtorben. Wenn aber die Section von
hohen Haͤuptern verhindert, oder von dem Magiſtrat und Medicis verſaͤu-
met, oder von den Inſpectoribus obenhin verrichtet worden, wird ſie billig
fuͤr eine illegale oder nicht zu Recht beſtaͤndige Section gehalten, und wenn
die Facultaͤten wegen der Wunden Lethalitaͤt erſuchet werden, incliniren
ſie auf die gelinde Seite, oder ſuſpendiren ihr Judicium, wegen der ille-
gal
en Inſpection. Wenn es ſich aber begiebet, daß, ohngeachtet die Section
rechtmaͤßig angeſtellet, der Beklagte oder deſſen Defenſor ſelbe doch als eine
nicht zulaͤngliche und illegale beſchuldigen moͤchte, ſo muͤſſen denn die
Mediciniſchen Facultaͤten die Inſpectores defendiren, und fuͤr ſie das Wort
fuͤhren. Es muͤſſen deßwegen oͤffentliche Sectionen im Theatro anatomico
oder dergleichen Oertern angeſtellet werden, damit dem gemeinen Volck
aller Scrupel zum Hader benommen werde. Nach der Inſpection wird
die Relation oder der Bericht und das Judicium Inſpectorum, nach ihrem
Gewiſſen bedaͤchtig und recht abgeſtattet, damit nicht ein Medicus, wenn er
gar zu verwegen judiciret, ſich des Todes und der Strafe des Thaͤters
theilhafftig mache; ſolches muͤſſen auch die Facultaͤten in der Relation ob-
ſervi
ren, ja die Statuta Academica wollen es haben, daß ſie ihr Judicium
gantz unverruͤckt geben, ſich nicht beſtechen laſſen, nichts aus Liebe oder Haß
thun, ſondern alles der Wahrheit und ihrem Gewiſſen zuſchreiben. Weil
denn nun nach dem Judicio der Medicorum ein Verwundeter zuweilen
als ein Moͤrder mit der Capital-Strafe angeſehen, und hergegen ein

Moͤrder
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[1022/1034] VU moͤchten und klagen koͤnnten, als waͤren dieſe oder jene Vaſa aus Unvor- ſichtigkeit abge- und zerſchnitten. Ferner ſind nicht nur alle Striche der Wunden zu unterſuchen, ſondern alle Cavitaͤten des Leibes zu oͤffnen, da- mit man in dem Bericht deſto gewiſſer benennen mag, ob der Verwundete mehr von der Wunde, als innerlich verborgener Kranckheit geſtorben ſey. Wie; wenn aber einer etwa unverhofft mit einem toͤdtlichen Gewehr ver- wundet wuͤrde und ſtuͤrbe; wird denn auch die Section, die Lethalitaͤt der Wunden zu benennen, noͤthig ſeyn? Einige verneinen ſolches, ſo gar, daß auch viel Rechts-Gelehrte ohne Inſpection die ordinaire Straffe ſtatt zu haben, lehren. Allein dieſer ihrer Autoritaͤt koͤnnen die Medici nicht Bey- fall geben, weil er durch eine innerliche verborgene Kranckheit, wenn nem- lich der Fatal- oder Verhaͤngniß-Zweck mit der Zeit derſelben Verwundung uͤberein kommt, oder gleich darauf erfolget, hat ſterben koͤnnen, wie der- gleichen Caſus wohl zu finden ſind. Dahero iſt es am allerſicherſten, ja abſolut noͤthig, eine Section anzuſtellen, ohngeachtet es auch glaublich ſey, daß der Getoͤdtete von der Wunde geſtorben. Wenn aber die Section von hohen Haͤuptern verhindert, oder von dem Magiſtrat und Medicis verſaͤu- met, oder von den Inſpectoribus obenhin verrichtet worden, wird ſie billig fuͤr eine illegale oder nicht zu Recht beſtaͤndige Section gehalten, und wenn die Facultaͤten wegen der Wunden Lethalitaͤt erſuchet werden, incliniren ſie auf die gelinde Seite, oder ſuſpendiren ihr Judicium, wegen der ille- galen Inſpection. Wenn es ſich aber begiebet, daß, ohngeachtet die Section rechtmaͤßig angeſtellet, der Beklagte oder deſſen Defenſor ſelbe doch als eine nicht zulaͤngliche und illegale beſchuldigen moͤchte, ſo muͤſſen denn die Mediciniſchen Facultaͤten die Inſpectores defendiren, und fuͤr ſie das Wort fuͤhren. Es muͤſſen deßwegen oͤffentliche Sectionen im Theatro anatomico oder dergleichen Oertern angeſtellet werden, damit dem gemeinen Volck aller Scrupel zum Hader benommen werde. Nach der Inſpection wird die Relation oder der Bericht und das Judicium Inſpectorum, nach ihrem Gewiſſen bedaͤchtig und recht abgeſtattet, damit nicht ein Medicus, wenn er gar zu verwegen judiciret, ſich des Todes und der Strafe des Thaͤters theilhafftig mache; ſolches muͤſſen auch die Facultaͤten in der Relation ob- ſerviren, ja die Statuta Academica wollen es haben, daß ſie ihr Judicium gantz unverruͤckt geben, ſich nicht beſtechen laſſen, nichts aus Liebe oder Haß thun, ſondern alles der Wahrheit und ihrem Gewiſſen zuſchreiben. Weil denn nun nach dem Judicio der Medicorum ein Verwundeter zuweilen als ein Moͤrder mit der Capital-Strafe angeſehen, und hergegen ein Moͤrder

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Zitationshilfe: Woyt, Johann Jacob: Gazophylacium Medico-Physicum, Oder Schatz-Kammer Medicinisch- und Natürlicher Dinge. 9. Aufl. Leipzig, 1737, S. 1022. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woyt_gazophylacium_1737/1034>, abgerufen am 22.11.2024.