der Pri- vatsachen durch den Frieden.als auch einen Theil ohne Einstim- mung des Volcks veräussern. Weil aber in einem Reiche, wovon er nur die Nu- tzung hat, die Eigenthümlichkeit der Herr- schaft bey dem Volcke bleibt (angef. §.), so gehöret die Einwilligung des Volcks zur Veräusserung, und folglich, weil alle und iede einem Theile zu dem, was zur Beförderung seiner Wohlfahrt dienet, ver- pflichtet sind (§. 975.), auch die Einwil- ligung desjenigen Theils, welcher ver- äussert wird, oder wenigstens muß die Genehmhaltung desselben da seyn, welche durch Handlungen zu Tage ge- leget wird, indem ein Volck dem, der sich es aufs neue erworben hat, ohne einigen Widerspruch den Eid der Treue leistet. Unterdessen wenn man das Recht Frieden zu machen ohne alle Ein- schränckung an den König übergeben hat, so ist er nicht erst gehalten die Einwilligung des Volcks zu suchen, wenn nämlich kein Grundgesetz im Wege ste- het, zu dessen Beobachtung der König ange- wiesen wäre (§. 984.). Was aber Privat- sachen und Personen anlangt, darüber kann er sich, vermöge des vorzüglichen Ei- genthums und der vorzüglichen Gewalt, nach sich ereignenden Fällen vergleichen (§. 1065.).
§. 1227.
Von der Wirkung
Weil man nach getroffenen Vergleich keine
Anfor-
IV. Theil 9. Hauptſtuͤck.
der Pri- vatſachen durch den Frieden.als auch einen Theil ohne Einſtim- mung des Volcks veraͤuſſern. Weil aber in einem Reiche, wovon er nur die Nu- tzung hat, die Eigenthuͤmlichkeit der Herr- ſchaft bey dem Volcke bleibt (angef. §.), ſo gehoͤret die Einwilligung des Volcks zur Veraͤuſſerung, und folglich, weil alle und iede einem Theile zu dem, was zur Befoͤrderung ſeiner Wohlfahrt dienet, ver- pflichtet ſind (§. 975.), auch die Einwil- ligung desjenigen Theils, welcher ver- aͤuſſert wird, oder wenigſtens muß die Genehmhaltung deſſelben da ſeyn, welche durch Handlungen zu Tage ge- leget wird, indem ein Volck dem, der ſich es aufs neue erworben hat, ohne einigen Widerſpruch den Eid der Treue leiſtet. Unterdeſſen wenn man das Recht Frieden zu machen ohne alle Ein- ſchraͤnckung an den Koͤnig uͤbergeben hat, ſo iſt er nicht erſt gehalten die Einwilligung des Volcks zu ſuchen, wenn naͤmlich kein Grundgeſetz im Wege ſte- het, zu deſſen Beobachtung der Koͤnig ange- wieſen waͤre (§. 984.). Was aber Privat- ſachen und Perſonen anlangt, daruͤber kann er ſich, vermoͤge des vorzuͤglichen Ei- genthums und der vorzuͤglichen Gewalt, nach ſich ereignenden Faͤllen vergleichen (§. 1065.).
§. 1227.
Von der Wirkung
Weil man nach getroffenen Vergleich keine
Anfor-
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[904/0940]
IV. Theil 9. Hauptſtuͤck.
als auch einen Theil ohne Einſtim-
mung des Volcks veraͤuſſern. Weil aber
in einem Reiche, wovon er nur die Nu-
tzung hat, die Eigenthuͤmlichkeit der Herr-
ſchaft bey dem Volcke bleibt (angef. §.), ſo
gehoͤret die Einwilligung des Volcks
zur Veraͤuſſerung, und folglich, weil
alle und iede einem Theile zu dem, was zur
Befoͤrderung ſeiner Wohlfahrt dienet, ver-
pflichtet ſind (§. 975.), auch die Einwil-
ligung desjenigen Theils, welcher ver-
aͤuſſert wird, oder wenigſtens muß
die Genehmhaltung deſſelben da ſeyn,
welche durch Handlungen zu Tage ge-
leget wird, indem ein Volck dem, der
ſich es aufs neue erworben hat, ohne
einigen Widerſpruch den Eid der Treue
leiſtet. Unterdeſſen wenn man das Recht
Frieden zu machen ohne alle Ein-
ſchraͤnckung an den Koͤnig uͤbergeben
hat, ſo iſt er nicht erſt gehalten die
Einwilligung des Volcks zu ſuchen,
wenn naͤmlich kein Grundgeſetz im Wege ſte-
het, zu deſſen Beobachtung der Koͤnig ange-
wieſen waͤre (§. 984.). Was aber Privat-
ſachen und Perſonen anlangt, daruͤber
kann er ſich, vermoͤge des vorzuͤglichen Ei-
genthums und der vorzuͤglichen Gewalt, nach
ſich ereignenden Faͤllen vergleichen (§.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 904. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/940>, abgerufen am 21.11.2024.
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