überwundenen, dergleichen bey dem Volcke ist; es sey denn, daß es durch einen Vertrag, den man halten muß, anders ausgemacht worden (§. 438.). Es ist dieser nämlich eben so viel als ein Grundgesetz, vermöge dessen die Herrschaft auf den Regenten des Staats gebracht wird (§. 989.). Daher wenn der Ueberwin- der die Herrschaft ohne einen Vertrag erhält, so kann er die Forme der Re- publick nach Belieben ändern, und so kann er auch über die Art die Herr- schaft zu besitzen nach seinem Willkühr Einrichtung machen. Weil aber in ei- nem herrschaftlichen, oder despotischen Reiche alle Unterthanen eine persönliche Knechtschaft übernehmen (§ 999.); so können die Un- terthanen keiner herrlichen Herrschaft, es sey denn nach Maaßgebung einer gerechten Strafe unterworfen wer- den (§. 1194.).
§. 1206.
Wenn ehr dem Feinde keine Ge- walt über die Person zukommt.
Wider denjenigen, welcher sich der Gewalt des Feindes nicht widersetzet, kommet auch, da man gegen ihn keine Ver- theidigung nöthig hat (§. 90.), dem Fein- de keine Gewalt zu (§. 1192.). Dero- wegen muß man den Soldaten keine Nothzüchtigungen verstatten, zumahl da sie schon an sich unerlaubt sind (§. 862.), noch auch ist es erlaubt die Brunnen zu vergiften, als woraus auch die Wasser
zu
IV. Theil 8. Hauptſtuͤck.
uͤberwundenen, dergleichen bey dem Volcke iſt; es ſey denn, daß es durch einen Vertrag, den man halten muß, anders ausgemacht worden (§. 438.). Es iſt dieſer naͤmlich eben ſo viel als ein Grundgeſetz, vermoͤge deſſen die Herrſchaft auf den Regenten des Staats gebracht wird (§. 989.). Daher wenn der Ueberwin- der die Herrſchaft ohne einen Vertrag erhaͤlt, ſo kann er die Forme der Re- publick nach Belieben aͤndern, und ſo kann er auch uͤber die Art die Herr- ſchaft zu beſitzen nach ſeinem Willkuͤhr Einrichtung machen. Weil aber in ei- nem herrſchaftlichen, oder deſpotiſchen Reiche alle Unterthanen eine perſoͤnliche Knechtſchaft uͤbernehmen (§ 999.); ſo koͤnnen die Un- terthanen keiner herrlichen Herrſchaft, es ſey denn nach Maaßgebung einer gerechten Strafe unterworfen wer- den (§. 1194.).
§. 1206.
Wenn ehr dem Feinde keine Ge- walt uͤber die Perſon zukom̃t.
Wider denjenigen, welcher ſich der Gewalt des Feindes nicht widerſetzet, kommet auch, da man gegen ihn keine Ver- theidigung noͤthig hat (§. 90.), dem Fein- de keine Gewalt zu (§. 1192.). Dero- wegen muß man den Soldaten keine Nothzuͤchtigungen verſtatten, zumahl da ſie ſchon an ſich unerlaubt ſind (§. 862.), noch auch iſt es erlaubt die Brunnen zu vergiften, als woraus auch die Waſſer
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IV. Theil 8. Hauptſtuͤck.
uͤberwundenen, dergleichen bey dem
Volcke iſt; es ſey denn, daß es durch
einen Vertrag, den man halten muß,
anders ausgemacht worden (§. 438.).
Es iſt dieſer naͤmlich eben ſo viel als ein
Grundgeſetz, vermoͤge deſſen die Herrſchaft
auf den Regenten des Staats gebracht wird
(§. 989.). Daher wenn der Ueberwin-
der die Herrſchaft ohne einen Vertrag
erhaͤlt, ſo kann er die Forme der Re-
publick nach Belieben aͤndern, und ſo
kann er auch uͤber die Art die Herr-
ſchaft zu beſitzen nach ſeinem Willkuͤhr
Einrichtung machen. Weil aber in ei-
nem herrſchaftlichen, oder deſpotiſchen Reiche
alle Unterthanen eine perſoͤnliche Knechtſchaft
uͤbernehmen (§ 999.); ſo koͤnnen die Un-
terthanen keiner herrlichen Herrſchaft,
es ſey denn nach Maaßgebung einer
gerechten Strafe unterworfen wer-
den (§. 1194.).
§. 1206.
Wider denjenigen, welcher ſich der
Gewalt des Feindes nicht widerſetzet,
kommet auch, da man gegen ihn keine Ver-
theidigung noͤthig hat (§. 90.), dem Fein-
de keine Gewalt zu (§. 1192.). Dero-
wegen muß man den Soldaten keine
Nothzuͤchtigungen verſtatten, zumahl
da ſie ſchon an ſich unerlaubt ſind (§. 862.),
noch auch iſt es erlaubt die Brunnen
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 886. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/922>, abgerufen am 24.11.2024.
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