Den Sold(stipendium) nennt man dasVom Solde u. Quarti- ren der Solda- ten. Geld, so für Kriegsdienste gezahlet wird. Weil diejenigen, welche Kriegesdienste thun, auf andere Art nichts verdienen können; so muß den Soldaten der Sold richtig gezahlet werden. Aus eben der Ursache gehöret ihnen nicht nur Kleidung, sondern auch, indem sie der Wohnung be- dürfen, wenn sie sich nicht des Krieges we- gen im Felde aufhalten, eine persönliche Einquartirung. Da diese Quartire un- ter die öffentlichen Geschencke, folglich unter die Lasten der Republick gehören (§. 1057.), so sind alle Besitzer der Häuser verbun- den nach der Maße ihres Vermögens die Soldaten persönlich ins Quartir zu nehmen: Damit aber die Unterthanen nicht zu sehr belästiget werden, so muß der Oberherr sorgen, daß die Bequarti- rung nicht zu schwer falle, und sie nicht ohne Noth zu kostbar sey, man muß auch keinem Einquartirungsfrey- heit verstatten, ausser solchen Perso- nen, denen man es als einen Theil ih- res Soldes, oder zur Belohnung der Verdienste um die Republick anrech- nen kann, indem Privilegien nur des öffent- lichen Bestens wegen gegeben werden müssen (§. 1047.).
§. 1177.
Vom Rechte des Krieges der Voͤlcker.
Unrechts wegen Genuͤge geleiſtet wird (§. 1170.).
§. 1176.
Den Sold(ſtipendium) nennt man dasVom Solde u. Quarti- ren der Solda- ten. Geld, ſo fuͤr Kriegsdienſte gezahlet wird. Weil diejenigen, welche Kriegesdienſte thun, auf andere Art nichts verdienen koͤnnen; ſo muß den Soldaten der Sold richtig gezahlet werden. Aus eben der Urſache gehoͤret ihnen nicht nur Kleidung, ſondern auch, indem ſie der Wohnung be- duͤrfen, wenn ſie ſich nicht des Krieges we- gen im Felde aufhalten, eine perſoͤnliche Einquartirung. Da dieſe Quartire un- ter die oͤffentlichen Geſchencke, folglich unter die Laſten der Republick gehoͤren (§. 1057.), ſo ſind alle Beſitzer der Haͤuſer verbun- den nach der Maße ihres Vermoͤgens die Soldaten perſoͤnlich ins Quartir zu nehmen: Damit aber die Unterthanen nicht zu ſehr belaͤſtiget werden, ſo muß der Oberherr ſorgen, daß die Bequarti- rung nicht zu ſchwer falle, und ſie nicht ohne Noth zu koſtbar ſey, man muß auch keinem Einquartirungsfrey- heit verſtatten, auſſer ſolchen Perſo- nen, denen man es als einen Theil ih- res Soldes, oder zur Belohnung der Verdienſte um die Republick anrech- nen kann, indem Privilegien nur des oͤffent- lichen Beſtens wegen gegeben werden muͤſſen (§. 1047.).
§. 1177.
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Vom Rechte des Krieges der Voͤlcker.
Unrechts wegen Genuͤge geleiſtet wird
(§. 1170.).
§. 1176.
Den Sold (ſtipendium) nennt man das
Geld, ſo fuͤr Kriegsdienſte gezahlet wird.
Weil diejenigen, welche Kriegesdienſte thun,
auf andere Art nichts verdienen koͤnnen; ſo
muß den Soldaten der Sold richtig
gezahlet werden. Aus eben der Urſache
gehoͤret ihnen nicht nur Kleidung,
ſondern auch, indem ſie der Wohnung be-
duͤrfen, wenn ſie ſich nicht des Krieges we-
gen im Felde aufhalten, eine perſoͤnliche
Einquartirung. Da dieſe Quartire un-
ter die oͤffentlichen Geſchencke, folglich unter
die Laſten der Republick gehoͤren (§. 1057.),
ſo ſind alle Beſitzer der Haͤuſer verbun-
den nach der Maße ihres Vermoͤgens
die Soldaten perſoͤnlich ins Quartir
zu nehmen: Damit aber die Unterthanen
nicht zu ſehr belaͤſtiget werden, ſo muß der
Oberherr ſorgen, daß die Bequarti-
rung nicht zu ſchwer falle, und ſie
nicht ohne Noth zu koſtbar ſey, man
muß auch keinem Einquartirungsfrey-
heit verſtatten, auſſer ſolchen Perſo-
nen, denen man es als einen Theil ih-
res Soldes, oder zur Belohnung der
Verdienſte um die Republick anrech-
nen kann, indem Privilegien nur des oͤffent-
lichen Beſtens wegen gegeben werden muͤſſen
(§. 1047.).
Vom
Solde u.
Quarti-
ren der
Solda-
ten.
§. 1177.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 861. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/897>, abgerufen am 22.11.2024.
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