recht ist, welches von einem auswärtigen Volcke nicht verletzet werden darf (§. 1136.); so ist es nicht erlaubt Soldaten in ei- nem fremden Gebiete ohne Einwilli- gung des Herrn anzuwerben: und weil hier die vorzügliche Gewalt nicht statt hat (§. 1065.), so ist es nicht vergönnet, wenn auch gleich die Werbefreyheit verstat- tet worden, die Leute mit Gewalt anzuwerben.
§. 1175.
Vom Men- schen- raub.
Der Menschenraub(plagium) ist eine heimliche Wegnehmung eines Menschen, wel- cher der Gewalt eines andern unterworfen ist. Weil ein Menschendieb einen Menschen der Gewalt, so er unterworfen ist, entziehet, und sich ein Recht über denselben herausnimmt; so kommt der Menschenraub mit dem Diebstahl überein (§. 263.), und wird deshalben von rechtswegen als ein Dieb- stahl an Menschen angesehen. Daher erhellet, daß diejenigen, welche fremde Unterthanen, die sie betrüglicher wei- se weggenommen haben, zu Krieges- diensten zwingen, einen Menschen- diebstahl begehen, und die vorzügliche Gewalt dessen, dem sie als Untertha- nen zugehören, verletzen, und diesem folglich Unrecht anthun (§. 87.), und mithin eine gerechte Ursache zum Krie- ge geben, wenn nicht des zugefügten
Unrechts
IV.Theil 7. Hauptſtuͤck.
recht iſt, welches von einem auswaͤrtigen Volcke nicht verletzet werden darf (§. 1136.); ſo iſt es nicht erlaubt Soldaten in ei- nem fremden Gebiete ohne Einwilli- gung des Herrn anzuwerben: und weil hier die vorzuͤgliche Gewalt nicht ſtatt hat (§. 1065.), ſo iſt es nicht vergoͤnnet, wenn auch gleich die Werbefreyheit verſtat- tet worden, die Leute mit Gewalt anzuwerben.
§. 1175.
Vom Men- ſchen- raub.
Der Menſchenraub(plagium) iſt eine heimliche Wegnehmung eines Menſchen, wel- cher der Gewalt eines andern unterworfen iſt. Weil ein Menſchendieb einen Menſchen der Gewalt, ſo er unterworfen iſt, entziehet, und ſich ein Recht uͤber denſelben herausnimmt; ſo kommt der Menſchenraub mit dem Diebſtahl uͤberein (§. 263.), und wird deshalben von rechtswegen als ein Dieb- ſtahl an Menſchen angeſehen. Daher erhellet, daß diejenigen, welche fremde Unterthanen, die ſie betruͤglicher wei- ſe weggenommen haben, zu Krieges- dienſten zwingen, einen Menſchen- diebſtahl begehen, und die vorzuͤgliche Gewalt deſſen, dem ſie als Untertha- nen zugehoͤren, verletzen, und dieſem folglich Unrecht anthun (§. 87.), und mithin eine gerechte Urſache zum Krie- ge geben, wenn nicht des zugefuͤgten
Unrechts
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IV. Theil 7. Hauptſtuͤck.
recht iſt, welches von einem auswaͤrtigen
Volcke nicht verletzet werden darf (§. 1136.);
ſo iſt es nicht erlaubt Soldaten in ei-
nem fremden Gebiete ohne Einwilli-
gung des Herrn anzuwerben: und weil
hier die vorzuͤgliche Gewalt nicht ſtatt hat (§.
1065.), ſo iſt es nicht vergoͤnnet, wenn
auch gleich die Werbefreyheit verſtat-
tet worden, die Leute mit Gewalt
anzuwerben.
§. 1175.
Der Menſchenraub (plagium) iſt eine
heimliche Wegnehmung eines Menſchen, wel-
cher der Gewalt eines andern unterworfen
iſt. Weil ein Menſchendieb einen Menſchen
der Gewalt, ſo er unterworfen iſt, entziehet,
und ſich ein Recht uͤber denſelben herausnimmt;
ſo kommt der Menſchenraub mit dem
Diebſtahl uͤberein (§. 263.), und wird
deshalben von rechtswegen als ein Dieb-
ſtahl an Menſchen angeſehen. Daher
erhellet, daß diejenigen, welche fremde
Unterthanen, die ſie betruͤglicher wei-
ſe weggenommen haben, zu Krieges-
dienſten zwingen, einen Menſchen-
diebſtahl begehen, und die vorzuͤgliche
Gewalt deſſen, dem ſie als Untertha-
nen zugehoͤren, verletzen, und dieſem
folglich Unrecht anthun (§. 87.), und
mithin eine gerechte Urſache zum Krie-
ge geben, wenn nicht des zugefuͤgten
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 860. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/896>, abgerufen am 22.11.2024.
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