vorstehendes Unrecht führen. Hieraus ist nun leicht zu erkennen, welche Beschwerden gerecht, und welche ungerecht sind. Zugleich erhellet auch, daß die Beschwerden auf- hören, wenn einem andern Volck sein Recht zugewand, des angethanen Un- rechts wegen Genüge geleistet, von dem zuzufügenden abgestanden, oder, daferne die Treue verdächtig ist, hin- längliche Sicherheit geschaffet wird. Und da man einem ieden sein Recht wieder- fahren lassen (§. 86.), auch kein Volck das andere beleidigen (§. 88.), oder mit Unrecht beladen soll (§. 1089.); so ist ein iegliches Volck verbunden die Beschwerden zu heben, wenn ein andres dergleichen wider dasselbe hat. Dieweil doch aber ein ieder von seinem Rechte nachlassen kann (§. 342.); so kann auch ein Volck, wenn es will, seine Beschwerden nachlassen. Und indem sich die Völcker unter einander des Rechts der Natur bedienen (§. 1088.); so müssen die Streitigkeiten der Völ- cker auf eben die Art beygeleget wer- den, nach welchem man die Streitig- keiten der Privatpersonen in dem na- türlichen Zustande zum Ende bringet, folglich entweder freundschaftlich, oder durch einen Vergleich, oder durch Ver- mittelung, oder durch einen Schieds- mann, und derowegen sind sie gehalten Zusammenkünfte zu halten, und in
Unter-
die Streitigkeiten der Voͤlcker beyzulegen.
vorſtehendes Unrecht fuͤhren. Hieraus iſt nun leicht zu erkennen, welche Beſchwerden gerecht, und welche ungerecht ſind. Zugleich erhellet auch, daß die Beſchwerden auf- hoͤren, wenn einem andern Volck ſein Recht zugewand, des angethanen Un- rechts wegen Genuͤge geleiſtet, von dem zuzufuͤgenden abgeſtanden, oder, daferne die Treue verdaͤchtig iſt, hin- laͤngliche Sicherheit geſchaffet wird. Und da man einem ieden ſein Recht wieder- fahren laſſen (§. 86.), auch kein Volck das andere beleidigen (§. 88.), oder mit Unrecht beladen ſoll (§. 1089.); ſo iſt ein iegliches Volck verbunden die Beſchwerden zu heben, wenn ein andres dergleichen wider daſſelbe hat. Dieweil doch aber ein ieder von ſeinem Rechte nachlaſſen kann (§. 342.); ſo kann auch ein Volck, wenn es will, ſeine Beſchwerden nachlaſſen. Und indem ſich die Voͤlcker unter einander des Rechts der Natur bedienen (§. 1088.); ſo muͤſſen die Streitigkeiten der Voͤl- cker auf eben die Art beygeleget wer- den, nach welchem man die Streitig- keiten der Privatperſonen in dem na- tuͤrlichen Zuſtande zum Ende bringet, folglich entweder freundſchaftlich, oder durch einen Vergleich, oder durch Ver- mittelung, oder durch einen Schieds- mann, und derowegen ſind ſie gehalten Zuſammenkuͤnfte zu halten, und in
Unter-
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die Streitigkeiten der Voͤlcker beyzulegen.
vorſtehendes Unrecht fuͤhren. Hieraus iſt
nun leicht zu erkennen, welche Beſchwerden
gerecht, und welche ungerecht ſind. Zugleich
erhellet auch, daß die Beſchwerden auf-
hoͤren, wenn einem andern Volck ſein
Recht zugewand, des angethanen Un-
rechts wegen Genuͤge geleiſtet, von
dem zuzufuͤgenden abgeſtanden, oder,
daferne die Treue verdaͤchtig iſt, hin-
laͤngliche Sicherheit geſchaffet wird.
Und da man einem ieden ſein Recht wieder-
fahren laſſen (§. 86.), auch kein Volck das
andere beleidigen (§. 88.), oder mit Unrecht
beladen ſoll (§. 1089.); ſo iſt ein iegliches
Volck verbunden die Beſchwerden zu
heben, wenn ein andres dergleichen
wider daſſelbe hat. Dieweil doch aber
ein ieder von ſeinem Rechte nachlaſſen kann
(§. 342.); ſo kann auch ein Volck, wenn
es will, ſeine Beſchwerden nachlaſſen.
Und indem ſich die Voͤlcker unter einander
des Rechts der Natur bedienen (§. 1088.);
ſo muͤſſen die Streitigkeiten der Voͤl-
cker auf eben die Art beygeleget wer-
den, nach welchem man die Streitig-
keiten der Privatperſonen in dem na-
tuͤrlichen Zuſtande zum Ende bringet,
folglich entweder freundſchaftlich, oder
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 847. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/883>, abgerufen am 22.11.2024.
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