oder auch die höchste Gewalt nicht an- ders andern verbindlich machen.
§. 1156.
Ein Bündniß ohne Vollmacht(spon-Von den Verträ- gen ohne Voll- macht. sio) ist ein Vertrag, so die Republick ange- het, welcher ohne Vollmacht von der höchsten Gewalt, auch nicht innerhalb den Schrancken desjenigen, worüber man gesetzt ist, errichtet worden. Es verstehet sich aber leicht, daß ein Stifter eines Vertrags ohne Voll- macht sich anheischig mache, er wolle bewircken, daß die höchste Gewalt sein gethanes Versprechen genehm hal- te, und er sich folglich dazu verbinde (§. 380.). Weil niemand den andern einem dritten ohne seinen Willen verbinden kann (§. 385.): so bringt der Vertrag ohne Vollmacht keine Verbindlichkeit auf die höchste Gewalt, wo diese jenen nicht entweder ausdrücklich, oder still- schweigend, indem sie nämlich etwas thut, nachdem es ihr bekannt gewor- den, was wahrscheinlicher Weise auf keine andere Ursach gezogen werden kann, gut heißet: und mithin noch vielweniger, wenn sie ihren Misfallen deutlich zu Tage geleget hat. Weil aber der, so ein Bündniß ohne Vollmacht schließt, eine eigene, und nicht bloß eine fremde, Hand- lung verspricht; so ist er, daferne die Ge- nehmhaltung nicht erfolget, dem, mit welchem er den Vertrag aufgerichtet
hat,
und Zuſagen ohne Vollmacht.
oder auch die hoͤchſte Gewalt nicht an- ders andern verbindlich machen.
§. 1156.
Ein Buͤndniß ohne Vollmacht(ſpon-Von den Vertraͤ- gen ohne Voll- macht. ſio) iſt ein Vertrag, ſo die Republick ange- het, welcher ohne Vollmacht von der hoͤchſten Gewalt, auch nicht innerhalb den Schrancken desjenigen, woruͤber man geſetzt iſt, errichtet worden. Es verſtehet ſich aber leicht, daß ein Stifter eines Vertrags ohne Voll- macht ſich anheiſchig mache, er wolle bewircken, daß die hoͤchſte Gewalt ſein gethanes Verſprechen genehm hal- te, und er ſich folglich dazu verbinde (§. 380.). Weil niemand den andern einem dritten ohne ſeinen Willen verbinden kann (§. 385.): ſo bringt der Vertrag ohne Vollmacht keine Verbindlichkeit auf die hoͤchſte Gewalt, wo dieſe jenen nicht entweder ausdruͤcklich, oder ſtill- ſchweigend, indem ſie naͤmlich etwas thut, nachdem es ihr bekannt gewor- den, was wahrſcheinlicher Weiſe auf keine andere Urſach gezogen werden kann, gut heißet: und mithin noch vielweniger, wenn ſie ihren Misfallen deutlich zu Tage geleget hat. Weil aber der, ſo ein Buͤndniß ohne Vollmacht ſchließt, eine eigene, und nicht bloß eine fremde, Hand- lung verſpricht; ſo iſt er, daferne die Ge- nehmhaltung nicht erfolget, dem, mit welchem er den Vertrag aufgerichtet
hat,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0881"n="845"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und Zuſagen ohne Vollmacht.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">oder auch die hoͤchſte Gewalt nicht an-<lb/>
ders andern verbindlich machen.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 1156.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Ein Buͤndniß ohne Vollmacht</hi><hirendition="#aq">(ſpon-</hi><noteplace="right">Von den<lb/>
Vertraͤ-<lb/>
gen ohne<lb/>
Voll-<lb/>
macht.</note><lb/><hirendition="#aq">ſio)</hi> iſt ein Vertrag, ſo die Republick ange-<lb/>
het, welcher ohne Vollmacht von der hoͤchſten<lb/>
Gewalt, auch nicht innerhalb den Schrancken<lb/>
desjenigen, woruͤber man geſetzt iſt, errichtet<lb/>
worden. Es verſtehet ſich aber leicht, <hirendition="#fr">daß<lb/>
ein Stifter eines Vertrags ohne Voll-<lb/>
macht ſich anheiſchig mache, er wolle<lb/>
bewircken, daß die hoͤchſte Gewalt<lb/>ſein gethanes Verſprechen genehm hal-<lb/>
te, und er ſich</hi> folglich <hirendition="#fr">dazu verbinde</hi><lb/>
(§. 380.). Weil niemand den andern einem<lb/>
dritten ohne ſeinen Willen verbinden kann<lb/>
(§. 385.): <hirendition="#fr">ſo bringt der Vertrag ohne<lb/>
Vollmacht keine Verbindlichkeit auf<lb/>
die hoͤchſte Gewalt, wo dieſe jenen<lb/>
nicht entweder ausdruͤcklich, oder ſtill-<lb/>ſchweigend, indem ſie naͤmlich etwas<lb/>
thut, nachdem es ihr bekannt gewor-<lb/>
den, was wahrſcheinlicher Weiſe auf<lb/>
keine andere Urſach gezogen werden<lb/>
kann, gut heißet: und mithin noch<lb/>
vielweniger, wenn ſie ihren Misfallen<lb/>
deutlich zu Tage geleget hat.</hi> Weil aber<lb/>
der, ſo ein Buͤndniß ohne Vollmacht ſchließt,<lb/>
eine eigene, und nicht bloß eine fremde, Hand-<lb/>
lung verſpricht; <hirendition="#fr">ſo iſt er, daferne die Ge-<lb/>
nehmhaltung nicht erfolget, dem, mit<lb/>
welchem er den Vertrag aufgerichtet</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">hat,</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[845/0881]
und Zuſagen ohne Vollmacht.
oder auch die hoͤchſte Gewalt nicht an-
ders andern verbindlich machen.
§. 1156.
Ein Buͤndniß ohne Vollmacht (ſpon-
ſio) iſt ein Vertrag, ſo die Republick ange-
het, welcher ohne Vollmacht von der hoͤchſten
Gewalt, auch nicht innerhalb den Schrancken
desjenigen, woruͤber man geſetzt iſt, errichtet
worden. Es verſtehet ſich aber leicht, daß
ein Stifter eines Vertrags ohne Voll-
macht ſich anheiſchig mache, er wolle
bewircken, daß die hoͤchſte Gewalt
ſein gethanes Verſprechen genehm hal-
te, und er ſich folglich dazu verbinde
(§. 380.). Weil niemand den andern einem
dritten ohne ſeinen Willen verbinden kann
(§. 385.): ſo bringt der Vertrag ohne
Vollmacht keine Verbindlichkeit auf
die hoͤchſte Gewalt, wo dieſe jenen
nicht entweder ausdruͤcklich, oder ſtill-
ſchweigend, indem ſie naͤmlich etwas
thut, nachdem es ihr bekannt gewor-
den, was wahrſcheinlicher Weiſe auf
keine andere Urſach gezogen werden
kann, gut heißet: und mithin noch
vielweniger, wenn ſie ihren Misfallen
deutlich zu Tage geleget hat. Weil aber
der, ſo ein Buͤndniß ohne Vollmacht ſchließt,
eine eigene, und nicht bloß eine fremde, Hand-
lung verſpricht; ſo iſt er, daferne die Ge-
nehmhaltung nicht erfolget, dem, mit
welchem er den Vertrag aufgerichtet
hat,
Von den
Vertraͤ-
gen ohne
Voll-
macht.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 845. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/881>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.